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ASoK 12, Dezember 2011, Seite 463

Anfechtung einer Pensionsabfindungsvereinbarung

1. Eine Abfindungsvereinbarung, in welcher die Arbeitnehmerin auf weitergehende Pensionszuschusszahlungen verzichtet und umgekehrt der Arbeitgeber auf das ihm nach seiner Ansicht zustehende Recht auf sofortigen Widerruf der Pensionszusage, stellt einen Vergleich dar.

2. Die Anfechtung eines Vergleichs setzt – arglistige Irreführung ausgenommen – die Geltendmachung eines Irrtums über wesentliche Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vertrages als feststehend, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben.

3. Wurde ein Irrtum einer Vergleichspartei vom anderen Teil arglistig hervorgerufen, ist der Vergleich auch dann anfechtbar, wenn der Irrtum einen Vergleichspunkt betroffen hat. Arglist kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird.

4. Allein aus dem Umstand, dass die Rechtsprechung nachträglich den Standpunkt des Arbeitgebers über seine Widerrufsberechtigung nicht gebilligt hat, kann für sich alleine nicht geschlossen werden, dass der Arbeitgeber zur Erzielung eines Vergleichs vorsätzlich einen unrichtigen Standpunkt eingenommen hat. Der konkret eingenommene Standpunkt erscheint auch nicht von vornherein unvertretb...

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