FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 112
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 112 | ||
A. | Sachverständigengebühren |
I. Kommentar zu § 112
A. Sachverständigengebühren
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Für die den Sachverständigen im Finanzstrafverfahren zustehenden Gebühren ist das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl 1975/136 idgF, anzuwenden (Feil, Gebührenanspruchsgesetz7; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebA4). S auch Kommentar § 108 FinStrG.