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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 110

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 110
A.
13
B.
Befangenheit und Ablehnung (§ 110 Abs 3 FinStrG)
1.
Befangenheit
4
2.
Ablehnung
58
II.
Rechtsprechung zu § 110 Abs 3

I. Kommentar zu § 110

A. Enthebung (§ 110 Abs 1 und 2 FinStrG)

1

Um Enthebung kann jeder bestellte Sachverständige ansuchen. Es liegt dann im Ermessen der Finanzstrafbehörde, ob sie dem Antrag des Sachverständigen um Enthebung stattgibt. Liegen jedoch die im § 104 FinStrG für Zeugen genannten Entschlagungsgründe vor, hat der Sachverständige ein Recht auf Enthebung. Die Finanzstrafbehörde muss nicht von Amts wegen prüfen, ob derartige Enthebungsgründe vorliegen, es ist vielmehr Angelegenheit des Sachverständigen, sie geltend zu machen. Die Bestellung eines Angehörigen des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten als Sachverständiger sowie der Umstand, dass der Sachverständige Vertreter des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten ist oder war, muss aber die Finanzstrafbehörde von Amts wegen veranlassen, diese Person nicht als Sachverständigen heranzuziehen oder, wenn sie erst später davon Kenntnis erlangt, als Sachverständigen zu entheben.

2

Öffentlich Bedienstete sind sowohl Beamte als auch Vertragsbedienstete. Wird ihnen von ihrer Dienstbehörde die Tätigkeit als Sachverstä...

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