FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 108
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 108 | ||
A. | Zeugengebühren | ||
B. | Einvernahmen wegen gerichtlich strafbarer Tatbestände | ||
II. | Rechtsprechung zu § 108 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 108
A. Zeugengebühren
1
Für die den Zeugen im Finanzstrafverfahren zustehenden Gebühren ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG; BGBl 1975/136 idgF) anzuwenden. S hierzu: Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 und Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach § 3 ff GebAG. Zeugen und Auskunftspersonen steht auch der Ersatz notwendiger Barauslagen zu (; ; [R 108/2 und 3]).
2
Von Bedeutung ist, dass der Zeuge bereits in der Ladung allgemein auf sein Recht, Zeugengebühren beanspruchen zu können, aufmerksam zu machen ist. Zeugengebühren werden nur über Antrag des Zeugen zuerkannt, doch ist er über sein Antragsrecht bei der Vernehmung zu belehren. Über den Antrag entscheidet grundsätzlich diejenige Finanzstrafbehörde, die den Zeugen vernommen hat. Nur dann, wenn der Zeuge durch einen Spruch- oder Beschwerdesenat vernommen wurde, entscheidet die Finanzstrafbehörde, bei der der Senat gebildet ist. Nach § 65 Abs 1 FinStrG haben Spruchsenate als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollam...