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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 105

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 105
A.
Säumnis und Weigerung des Zeugen
13
II.
Rechtsprechung zu § 105

I. Kommentar zu § 105

A. Säumnis und Weigerung des Zeugen

1

Die Zeugenpflicht kann im Falle ungerechtfertigter Nichterfüllung erzwungen werden. Ungerechtfertigt ist sie immer dann, wenn sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere begründete Hindernisse unmöglich gemacht wird (s ausführlich Kommentar § 56 Rz 70). Die Verweigerung der Aussage oder der Pflicht gem § 102 Abs 4 FinStrG ist dann ungerechtfertigt, wenn für die Weigerung überhaupt keine Gründe angegeben werden, die Weigerung trotz Nichtanerkennung der geltend gemachten Gründe oder im Falle des § 104 Abs 1 lit c FinStrG trotz ausdrücklicher Aufforderung die Weigerung aufrecht erhalten wird. Der Zeuge kommt seiner Verpflichtung nicht nach, wenn er ungerechtfertigt einer Vorladung nicht Folge leistet, der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage nicht nachkommt oder die Zeugenaussage oder die Herausgabe von Beweismitteln iS des § 102 Abs 4 FinStrG verweigert.

2

Die Finanzstrafbehörde kann zur Erzwingung der Zeugnispflicht Zwangsstrafen androhen und festsetzen (s Kommentar § 56 Rz 88 ff), den Ersatz der Kosten auferlegen oder den Zeugen zwangsweise vorführen lassen....

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