FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 104
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 104 | ||||
A. | Entschlagungsrechte | ||||
1. | Geltendmachung (§ 104 Abs 1 und 3 FinStrG) | ||||
2. | Angehörige (§ 104 Abs 1 lit a FinStrG) | ||||
3. | Drohende Strafverfolgung (§ 104 Abs 1 lit b FinStrG) | ||||
4. | Vermögensnachteil und Schande (§ 104 Abs 1 lit c FinStrG) | ||||
5. | Verschwiegenheitspflicht und Betriebsgeheimnis (§ 104 Abs 1 lit d und Abs 2 FinStrG) | ||||
a) | Verschwiegenheitspflichten | ||||
b) | Kunst- und technisches Betriebsgeheimnis | ||||
c) | Berufsmäßige Parteienvertreter | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 104 | ||||
A. | Rechtsprechung zu § 104 Abs 1 | ||||
B. | Rechtsprechung zu § 104 Abs 2 | ||||
C. | Rechtsprechung zu § 104 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 104
A. Entschlagungsrechte
1. Geltendmachung (§ 104 Abs 1 und 3 FinStrG)
1
Die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, ist ein Recht der Zeugen. Sie dient ausschließlich dem Schutz des Zeugen und nicht der Verteidigung des Beschuldigten oder Verdächtigen (; ; ). Schutzzweck ist die Vermeidung verfassungswidrigen Zwangs zur Selbstbelastung und zur Angehörigenbelastung und (nach lit d) auch der Schutz gesetzlich anerkannter Verschwiegenheitspflichten, Kunst- oder technischer Betriebsgeheimnisse. Vor seiner Vernehmung ist der Zeuge von der Finanzstrafbehörde über die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren (§ 106 Abs 1 FinStrG). Im Gegensatz zu § 103 FinStrG hat aber nicht die Finanzstr...