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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 104

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 104
A.
Entschlagungsrechte
1.
Geltendmachung (§ 104 Abs 1 und 3 FinStrG)
1, 2
2.
36
3.
Drohende Strafverfolgung (§ 104 Abs 1 lit b FinStrG)
79
4.
Vermögensnachteil und Schande (§ 104 Abs 1 lit c FinStrG)
1013
5.
Verschwiegenheitspflicht und Betriebsgeheimnis (§ 104 Abs 1 lit d und Abs 2 FinStrG)
a)
Verschwiegenheitspflichten
1424
b)
Kunst- und technisches Betriebsgeheimnis
c)
Berufsmäßige Parteienvertreter
2631
II.
Rechtsprechung zu § 104
A.
Rechtsprechung zu § 104 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 104 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 104 Abs 3

I. Kommentar zu § 104

A. Entschlagungsrechte

1. Geltendmachung (§ 104 Abs 1 und 3 FinStrG)

1

Die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, ist ein Recht der Zeugen. Sie dient ausschließlich dem Schutz des Zeugen und nicht der Verteidigung des Beschuldigten oder Verdächtigen (; ; ). Schutzzweck ist die Vermeidung verfassungswidrigen Zwangs zur Selbstbelastung und zur Angehörigenbelastung und (nach lit d) auch der Schutz gesetzlich anerkannter Verschwiegenheitspflichten, Kunst- oder technischer Betriebsgeheimnisse. Vor seiner Vernehmung ist der Zeuge von der Finanzstrafbehörde über die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren (§ 106 Abs 1 FinStrG). Im Gegensatz zu § 103 FinStrG hat aber nicht die Finanzstr...

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