FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 102
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 102 | ||
A. | Zeugenpflicht (§ 102 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Mündliche und schriftliche Zeugenaussage (§ 102 Abs 2 und 3 FinStrG) | ||
C. | Vorlage von Schriftstücken, Urkunden, Geschäftsbüchern und Daten (§ 102 Abs 4 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 102 |
I. Kommentar zu § 102
A. Zeugenpflicht (§ 102 Abs 1 FinStrG)
1
Zeuge ist eine natürliche Person, die von der Finanzstrafbehörde ausdrücklich als Zeuge zur mündlichen Einvernahme vorgeladen oder zur schriftlichen Aussage aufgefordert wurde. Juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Verbände können demnach nicht als Zeugen vernommen werden. In diesen Fällen sind die Organe, Geschäftsführer oder Mitglieder zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. Ausschlaggebend für die Stellung einer Person als Zeuge ist nicht, dass sie Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens gibt, sondern ausschließlich ihre verfahrensrechtliche Stellung. Denn auch die Auskunftsperson (§ 99 Abs 1 FinStrG) ist verpflichtet, über alle ihr bekannten Tatsachen auszusagen, legt aber kein Zeugnis iS des § 102 FinStrG ab. Unabdingbares Erfordernis ist es daher, der zu vernehmenden Person vor dem Beginn der Amtshandlung unmissverständlich klarzumachen, in welcher Eigenschaft, ob als Auskunftsperson iS des § 99 Abs 1 FinStrG oder als Zeuge iS des § 102 Abs 1 FinStrG, sie ver...