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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 101

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 101
111
II.
Rechtsprechung zu § 101

I. Kommentar zu § 101

1

§ 101 bewirkt durch die Übernahme der zivilrechtlichen Regeln über den Urkundenbeweis eine teilweise Durchbrechung des in § 98 Abs 3 verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vermutungen für die Echtheit und Richtigkeit von öffentlichen Urkunden (s unten Rz 9 ff).

2

Urkunden im hier maßgeblichen prozessualen Sinn sind in Schriftform abgefasste Gedanken, die Tatsachen überliefern (allgemeine Auffassung, zB Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9, Rz 854; Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/Schroll in WK2, § 74 Rz 46 f; Kotschnigg/Pohnert in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 101 Rz 12), somit jede schriftliche Erklärung (Kienapfel/Schroll in WK2, § 223 Rz 2). Im Unterschied zum strafrechtlichen Urkundenbegriff kommt es nicht auf die Rechtserheblichkeit der Erklärung und die Erkennbarkeit des Ausstellers an (vgl. zum dreigliedrigen strafrechtlichen Urkundenbegriff Kienapfel/Schroll in WK2, § 223 Rz 7 ff). Somit sind nach § 101 FinStrG Urkunden etwa auch anonyme Anzeigen, Zufallsurkunden unbeglaubigte Kopien, Faxnachrichten oder EDV-Ausdrucke (vgl Kien...

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