FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 100
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 100 | ||
A. | Lockspitzel | ||
B. | Verleitung zur Tatbegehung | ||
C. | Herauslockung eines Geständnisses | ||
II. | Rechtsprechung zu § 100 |
I. Kommentar zu § 100
A. Lockspitzel
1
Den Organen der Bundesfinanzverwaltung (§ 80 FinStrG) und aller Dienststellen der Gebietskörperschaften (§ 81 FinStrG), somit allen den Finanzstrafbehörden Anzeigeverpflichteten, ist die Verwendung von Lockspitzeln (agents provocateurs) ausdrücklich verboten. Für das gerichtliche Finanzstrafverfahren ist die gleichlautende Bestimmung des § 5 Abs 3 StPO (entspricht dem § 25 StPO idF vor dem StrafprozessreformG) maßgeblich.
2
Für den Fall von Verstößen gegen die Bestimmung des § 100 enthält das FinStrG – anders als § 5 Abs 3 StPO iVm § 133 Abs 5 StPO – weder verfahrens- noch strafrechtliche Sanktionen. Der Umstand, dass die Tat nur wegen der Provokation durch einen Lockspitzel begangen wurde, ändert zwar nichts an deren Strafbarkeit ( [R 100/19]; [R 100/9]; kritisch dazu Fellner, SWK 2009, 681; Fellner, SWK 2015, 1569; Seiler/Seiler, FinStrG5, § 100 Rz 6 und Muzak in FS Mayer 413 [429]) – in Fällen, in denen das Gericht zur Verfolgung zuständig ist, aber an der prozessualen Verfolgbarkeit des Täters (s unten Rz 2). Nach früherer...