FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 99
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 99 | ||
A. | Auskunftspersonen (§ 99 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Prüfungen und Nachschauen (§ 99 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 99 Abs 3, 3a, 3b FinStrG) | ||
D. | Post- und Paketsendungen (§ 99 Abs 4 FinStrG) | ||
E. | Identitätsfeststellung (§ 99 Abs 5 FinStrG) | ||
F. | Auskünfte von Kredit- und Finanzinstituten (§ 99 Abs 6 FinStrG iVm § 38 Abs 2 Z 1 BWG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 99 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 99 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 99 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 99 Abs 6 |
I. Kommentar zu § 99
A. Auskunftspersonen (§ 99 Abs 1 FinStrG)
1
Gem § 99 Abs 1 FinStrG besteht eine allgemeine Auskunftspflicht auch bereits im Vorfeld, aber nicht losgelöst von einem konkreten Strafverfahren ( [R 99(1)/5]). Sie bezweckt, der Finanzstrafbehörde die Erhebung von Tatsachen schon in einem Zeitpunkt zu ermöglichen, in dem für die Einleitung eines Strafverfahrens noch keine ausreichenden Anhaltspunkte, aber doch gewisse Verdachtsgründe vorliegen. Auskunftsersuchen dienen somit vorwiegend als Mittel der Prüfung iS des § 82 Abs 1 FinStrG. Auch solche Erhebungen sind Maßnahmen des Finanzstrafverfahrens und bewegen sich innerhalb der Verfahrensvorschriften des FinStrG. Denn gem § 82 Abs 1 FinStrG sind auch für die Prüfung von Verdachtsgründen vor der förmlichen Einleitung eines Strafverfahrens die für das Untersuchungsverfahren maßgebl...