FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 97
Übersicht
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I. Kommentar zu § 97
A. Aufgaben der Zollverwaltung
1
Zum Aufgabengebiet der Zollverwaltung zählt auch die Betrugsbekämpfung (§ 6 Abs 1 achter Anstrich ZollR-DG). Diese umfasst alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen sowie auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von der Zollbehörde zu vollziehenden Rechtsvorschriften (§ 4 Abs 2 Z 15 ZollR-DG). Die Aufgaben der Zollverwaltung werden von den Zollorganen (§ 4 Abs 2 Z 12 ZollR-DG) wahrgenommen. Auch die Organe der Finanzstrafbehörde im Zollamt sind Zollorgane. Somit stehen auch diesen bei der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens alle eingeräumten Befugnisse in den Zollvorschriften offen.
B. Befugnisse der Zollorgane
1a
Die in den zollrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, die den Zollorganen ähnliche Rechte einräumen, wie sie das IV. Hauptstück des FinStrG enthält, werden durch das FinStrG nicht berührt. Es handelt sich um das Recht auf Anhaltung, Beschlagnahme von Waren, Durchsuchung von Beförderungsmitteln und Personen, Hausdurchsuchung und Identitätsfeststellung.
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Insbesondere werden folgende Eingriffe erlaubt: § 22 Abs 2 ZollR-DG ...