FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 96
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 96 | ||
A. | Beschlagnahme der gesuchten Gegenstände | ||
B. | Beschlagnahme von Beweismitteln, die auf andere Finanzvergehen schließen lassen | ||
II. | Rechtsprechung zu § 96 |
I. Kommentar zu § 96
A. Beschlagnahme der gesuchten Gegenstände
1
Wurden die Gegenstände, zu deren Suche die Haus- oder Personendurchsuchung vorgenommen wurde, gefunden, so sind sie ohne weiteres zu beschlagnahmen. Eines gesonderten Auftrags bedarf es dazu nicht ( [R 93(1)/9] oder auch , 0156 [R 93(2)/4]). Die Bestimmungen der § 89 ff FinStrG gelten sowohl für gesuchte Gegenstände als auch für „Zufallsfunde“ sinngemäß. § 96 FinStrG nennt in diesem Zusammenhang zwar ausdrücklich nur die gesuchten Beweismittel, er wird aber entsprechend der ratio legis auch auf die vorgefundenen Verfallsgegenstände anzuwenden sein. Speziell wird auf § 89 Abs 5 FinStrG hingewiesen. So sind auch bei einer Durchsuchung vorgefundene Gegenstände ohne weitere Untersuchung auf Verlangen des zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu versiegeln. Für die Beurteilung, ob es sich um die gesuchten Gegenstände handelt, ist im Zuge der Hausdurchsuchung keine eingehende inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Es genügt eine ü...