FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 95
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 95
A. Durchführung der Personendurchsuchung
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Über die Durchführung der Personendurchsuchung s auch Erlass des BMF v , GZ FS-130/5-III/9/85 (s SWK 1986, A V 9; s Kommentar § 94 Rz 1).
Personendurchsuchungen sind stets unter Vermeidung allen unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglichen Belästigung und unter möglichster Schonung des Betroffenen sowie mit sorgfältiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit, der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.
Zur Personendurchsuchung hat auf Verlangen des Verdächtigen seine Vorführung zur nächsten Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung oder zur nächsten Sicherheitsdienststelle stattzufinden. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Ablegung der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Begehungsort aus Schicklichkeitsgründen oder sonstigen Gründen untunlich erscheint. So hat speziell bei einer beabsichtigten Durchsuchung mit Entkleidung des Betroffenen eine Vorführung zu erfolgen. Sich vor den Augen unbeteiligter Dritter weitgehend entklei...