FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 94
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 94
A. Durchführung der Hausdurchsuchung
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Zur Durchführung der Haus- und Personendurchsuchung wurden im Anschluss an die Neuregelungen durch die FinStrGNov 1985 vom BMF Richtlinien erlassen (Erlass v , GZ FS-130/5 III/9/85; wiedergegeben in SWK 1986, A V 9; Fellner, FinStrG, zu § 93–96 FinStrG, Rz 1a ff). S auch OHB intern, Richtlinie des BMF v , BMF-280000/0041-IV/2/2015.
Hausdurchsuchungen sind in der Regel während des Tages (6 Uhr früh bis 22 Uhr abends), Betriebsräume während der Geschäftszeiten mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, insbesondere ihres Gewerbebetriebes oder ihrer sonstigen betrieblichen oder beruflichen Einrichtungen, mit möglichster Schonung der Person, des Rufes und der mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältiger Wahrung des schicklichen Anstandes vorzunehmen. Der Hausdurchsuchungstermin wird sich dabei an die Lebensgewohnheiten (zB Arbeitszeiten, Schulzeiten der im Haushalt lebenden Kinder) der Bet...