FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 91
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 91 | ||
A. | Beschlagnahmequittung (§ 91 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (§ 91 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 91 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 91
A. Beschlagnahmequittung (§ 91 Abs 1 FinStrG)
1
Werden die beschlagnahmten Gegenstände dem bisherigen Inhaber abgenommen, weil sie in amtliche Verwahrung genommen oder einem Dritten zur Verwahrung gegeben werden, ist demjenigen, dem sie abgenommen werden, eine amtliche Bescheinigung auszustellen. Darin sind die Gegenstände unverwechselbar (Stückzahl, Gewicht, Maß, Gattung) zu bezeichnen. Die Quittung muss also nähere Angaben oder Hinweise über die Gegenstände enthalten. Es reicht deshalb zB nicht aus, die Beschlagnahme einer Zugmaschine zu bestätigen, sondern es müssen neben der Markenbezeichnung auch die Type, die Zulassungs-, Motor- und Fahrgestellnummer sowie das Baujahr festgehalten werden, um eine Unverwechselbarkeit zu gewährleisten.
Die über die Beschlagnahme ausgestellte Beschlagnahmequittung ist schon nach ihrer Bezeichnung, aber auch nach ihrem Inhalt, keine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme, sondern nur eine Bestätigung über die bereits vollzogene Beschlagnahme ().
B. Rückgabe beschlagnahmte...