FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 90
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 90 | ||
A. | Verwahrung beschlagnahmter Gegenstände (§ 90 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (§ 90 Abs 2 und 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 90 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 90
A. Verwahrung beschlagnahmter Gegenstände (§ 90 Abs 1 FinStrG)
1
Dem Sicherungscharakter der Beschlagnahme entsprechend muss gewährleistet sein, dass der Zugriff der Behörde auf die beschlagnahmten Gegenstände jederzeit möglich ist. In erster Linie entspricht dem die Abnahme und amtliche Verwahrung der Gegenstände. Der Sorgfaltsmaßstab des öffentlich-rechtlichen (amtlichen) Verwahrers entspricht dem eines privatrechtlichen Verwahrers. Er hat alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Verschlechterung der ihm übergebenen Sache zu verhindern ( [R 90(1)/1]). Soweit die amtliche Verwahrung jedoch nicht möglich ist, weil bei der Behörde keine entsprechenden Verwahrungsmöglichkeiten bestehen oder weil dies wegen Größe, Umfang oder Art der Gegenstände (zB Lebendvieh) nicht möglich ist, können die beschlagnahmten Gegenstände auch bei einer dritten, unbeteiligten Person verwahrt werden. Und letzten Endes können die Gegenstände, wenn die anderen Möglichkeiten nicht bestehen oder wenn der Sicherun...