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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 89

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 89
A.
Voraussetzungen (§ 89 Abs 1 FinStrG)
15
B.
Anordnung der Beschlagnahme (§ 89 Abs 1 FinStrG)
68
C.
Gefahr im Verzug (§ 89 Abs 2 FinStrG)
9
D.
Faktische Amtshandlung
E.
Aufhebung der Beschlagnahme (§ 89 Abs 7 FinStrG)
1113
F.
Beschlagnahmeverbote
1.
Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten (§ 89 Abs 3–4 FinStrG)
1417b
2.
Versiegelung von Gegenständen (§ 89 Abs 5 FinStrG)
3.
Briefe und Postsendungen (§ 89 Abs 8 und 9 FinStrG)
a)
Schutz des Nachrichtenverkehrs
b)
Postsendungen (§ 89 Abs 9 FinStrG)
20, 21
c)
Verschlossene Schriften (§ 89 Abs 8 FinStrG)
22, 23
d)
Fernmeldegeheimnis/Überwachung von Nachrichten
e)
Mitwirkung der Post- und Paketdienstbetreiber
II.
Rechtsprechung zu § 89
A.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 3
D.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 4
E.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 5
F.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 7

I. Kommentar zu § 89

A. Voraussetzungen (§ 89 Abs 1 FinStrG)

1

Zur Herausgabe verfallsbedrohter Gegenstände oder von Gegenständen, die als Beweismittel benötigt werden, ist gem § 99 Abs 1 FinStrG jede vom Beschuldigten verschiedene Person verpflichtet. Diese Verpflichtung kann mit Zwangsstrafen gem § 111 BAO iVm § 56 Abs 2 FinStrG auch erzwungen werden. Auch der Beschuldigte kann zur Herausgabe solcher Gegenstände aufgefordert werden, doch dürfen gegen ihn keine Zwangsstrafen zur Erzwingung der Herausgabe verhängt werden. Werde...

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