FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 84
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 84 | |||
A. | Vernehmung des Beschuldigten und des Nebenbeteiligten | |||
1. | Vor Beginn der Vernehmung (§ 84 Abs 1 und 2 FinStrG) | |||
2. | Personalien (§ 84 Abs 3 FinStrG) | |||
3. | Allgemeine Grundsätze (§ 84 Abs 4 FinStrG) | |||
B. | Dolmetscher (§ 84 Abs 5 FinStrG) | |||
1. | Sprachenrecht des Einzelnen | |||
2. | Sprachliche Minderheiten | |||
II. | Rechtsprechung zu § 84 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 84 Abs 1 und 2 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 84 Abs 4 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 84 Abs 5 |
I. Kommentar zu § 84
A. Vernehmung des Beschuldigten und des Nebenbeteiligten
1. Vor Beginn der Vernehmung (§ 84 Abs 1 und 2 FinStrG)
1
§ 84 FinStrG wurde mit der FinStrGNov 2007 (BGBl I 2007/44) erweitert und der Bestimmung für die Einvernahme nach § 164 StPO angepasst. Noch vor Beginn der eigentlichen Einvernahme ist dem Beschuldigten das ihm angelastete Finanzvergehen mitzuteilen. Dabei darf kein Zweifel an der Stellung des Einvernommenen und am Grund der Einvernahme mehr bestehen. Zusätzlich ist der Beschuldigte noch vor Beginn der Einvernahme über seine Rechte zu belehren. In der Regel wird dies mittels Aushändigen der Rechtsbelehrung für Beschuldigte in einem Finanzstrafverfahren erfolgen. Die Rechtsbelehrung muss in einer dem Beschuldigten verständlichen Sprache erfolgen (Art 6 Abs 3 EMRK). Entweder wird dazu bereits eine schriftlich übersetzte Rechtsbelehru...