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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 81

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 81
A.
Anzeigepflicht der Dienststellen der Gebietskörperschaften
14
B.
Anzeigepflicht der Österreichischen Gesundheitskasse und des Arbeitsmarktservices
5, 6
C.
Sonstige Anzeigepflichten
79
II.
Rechtsprechung zu § 81

I. Kommentar zu § 81

A. Anzeigepflicht der Dienststellen der Gebietskörperschaften

1

Gem § 81 FinStrG sind die Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich verpflichtet, von ihnen selbst wahrgenommene oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangte Finanzvergehen anzuzeigen. Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, unterliegen daher – mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Österreichischen Gesundheitskasse und des Arbeitsmarktservices – somit nicht der Anzeigepflicht nach § 81 FinStrG. Demgegenüber verpflichtet § 78 StPO alle Behörden und öffentlichen Dienststellen, also auch solche, die keine Gebietskörperschaften sind, zur Anzeige. Zu § 78 StPO s Kommentar § 80 Rz 4 ff. Andererseits kennt § 81 FinStrG keine dem § 78 Abs 2 StPO entsprechenden Einschränkungen.

Gebietskörperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die alle Personen umfassen, die in einer örtlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet stehen (Adamovich/Funk/Holz...

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