Suchen Hilfe
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-3518-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 80

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 80
A.
Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung
13
B.
Anzeigepflicht nach § 78 StPO
411
C.
Datenschutzrechtliche Anpassungen
II.
Rechtsprechung zu § 80

I. Kommentar zu § 80

A. Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung

1

Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet, wobei diese aber nur innerhalb des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches erfolgen darf (Art 22 B-VG). Da die Organe gem § 46 BDG (§ 5 VBG) zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die ihnen gestattet, von dienstlichen Wahrnehmungen anderen Behörden und Dienststellen Mitteilungen zu machen. Für die Abgaben- und Finanzstrafbehörden wurde diese Regelung für das Finanzstrafverfahren im § 80 FinStrG, für die übrigen Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich im § 81 FinStrG getroffen.

2

§ 80 FinStrG gestattet nicht nur, sondern verpflichtet alle Behörden der Bundesfinanzverwaltung ausdrücklich, den gem § 58 FinStrG zuständigen Finanzstrafbehörden von allen Finanzvergehen, hinsichtlich derer sich in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten ein Verdacht ergibt, Anzeige zu erstatten. Eine Überprüfung der Sti...

Daten werden geladen...

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden