FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 80
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 80 | ||
A. | Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung | ||
B. | Anzeigepflicht nach § 78 StPO | ||
C. | Datenschutzrechtliche Anpassungen | ||
II. | Rechtsprechung zu § 80 |
I. Kommentar zu § 80
A. Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung
1
Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet, wobei diese aber nur innerhalb des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches erfolgen darf (Art 22 B-VG). Da die Organe gem § 46 BDG (§ 5 VBG) zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die ihnen gestattet, von dienstlichen Wahrnehmungen anderen Behörden und Dienststellen Mitteilungen zu machen. Für die Abgaben- und Finanzstrafbehörden wurde diese Regelung für das Finanzstrafverfahren im § 80 FinStrG, für die übrigen Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich im § 81 FinStrG getroffen.
2
§ 80 FinStrG gestattet nicht nur, sondern verpflichtet alle Behörden der Bundesfinanzverwaltung ausdrücklich, den gem § 58 FinStrG zuständigen Finanzstrafbehörden von allen Finanzvergehen, hinsichtlich derer sich in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten ein Verdacht ergibt, Anzeige zu erstatten. Eine Überprüfung der Sti...