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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 80

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 80
A.
Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung
13
B.
Anzeigepflicht nach § 78 StPO
411
C.
Datenschutzrechtliche Anpassungen
II.
Rechtsprechung zu § 80

I. Kommentar zu § 80

A. Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung

1

Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet, wobei diese aber nur innerhalb des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches erfolgen darf (Art 22 B-VG). Da die Organe gem § 46 BDG (§ 5 VBG) zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die ihnen gestattet, von dienstlichen Wahrnehmungen anderen Behörden und Dienststellen Mitteilungen zu machen. Für die Abgaben- und Finanzstrafbehörden wurde diese Regelung für das Finanzstrafverfahren im § 80 FinStrG, für die übrigen Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich im § 81 FinStrG getroffen.

2

§ 80 FinStrG gestattet nicht nur, sondern verpflichtet alle Behörden der Bundesfinanzverwaltung ausdrücklich, den gem § 58 FinStrG zuständigen Finanzstrafbehörden von allen Finanzvergehen, hinsichtlich derer sich in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten ein Verdacht ergibt, Anzeige zu erstatten. Eine Überprüfung der Sti...

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