FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 79
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 79 | |||
A. | Recht auf Akteneinsicht | |||
B. | Grenzen der Akteneinsicht | |||
1. | Rechtliches Interesse (§ 79 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Ausnahmen (§ 79 Abs 2 FinStrG) | |||
3. | Vorläufige Verweigerung (§ 79 Abs 3 FinStrG) | |||
C. | Rechtsmittel (§ 79 Abs 4 FinStrG) | |||
D. | Gerichtliches Finanzstrafverfahren | |||
II. | Rechtsprechung zu § 79 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 79 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 79 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 79 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 79
A. Recht auf Akteneinsicht
1
Im Finanzstrafverfahren ist die Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht unbedingt gegeben. Die Finanzstrafbehörde kann daher Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art durch andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung durchführen lassen (§ 119 FinStrG). Diese Beweise werden dann in der mündlichen Verhandlung lediglich verlesen. Das Finanzstrafverfahren ist daher selbst dann, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, im Wesentlichen ein schriftliches Verfahren, woraus sich die Bedeutung der Akteneinsicht für die Prozessparteien ergibt. Denn erst die Kenntnis der Aktenlage erlaubt es einerseits der Partei, ihr Recht, gehört zu werden, voll zu nutzen. Die Bekanntgabe des Akteninhaltes bietet andererseits der Behörde die Handhabe, ihre Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs voll zu erfüllen (Novak, Re...