FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 76
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 76
A. Nebenbeteiligte
1
Personen, die zwar nicht Beschuldigte sind, aber dennoch von bestimmten Rechtsfolgen eines Finanzstrafverfahrens betroffen sind, werden durch § 76 FinStrG als Nebenbeteiligte zu Parteien des Verfahrens. Als solche dürfen sie nicht als Zeugen vernommen werden (§ 103 lit d FinStrG). Gem § 236 FinStrG gilt § 76 FinStrG auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Sie sind daher unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt (; [R 76/1, 3]) Nebenbeteiligte können sowohl natürliche als auch juristische Personen, aber auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 28 Abs 6 FinStrG) sein. Wird jemand dem Strafverfahren nicht als Nebenbeteiligter beigezogen, besteht keine Bindung an das verurteilende Straferkenntnis. Eine Bindungswirkung besteht nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Straferkenntnis ergangen ist ( [R 76/1, 1]).
2
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Nebenbeteiligten, nämlich Verfallsbeteiligte und Haftungsbeteiligte. Verfallsbeteiligte sind vom Beschuldigt...