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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 76

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 76
A.
Nebenbeteiligte
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 76

I. Kommentar zu § 76

A. Nebenbeteiligte

1

Personen, die zwar nicht Beschuldigte sind, aber dennoch von bestimmten Rechtsfolgen eines Finanzstrafverfahrens betroffen sind, werden durch § 76 FinStrG als Nebenbeteiligte zu Parteien des Verfahrens. Als solche dürfen sie nicht als Zeugen vernommen werden (§ 103 lit d FinStrG). Gem § 236 FinStrG gilt § 76 FinStrG auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Sie sind daher unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt (; [R 76/1, 3]) Nebenbeteiligte können sowohl natürliche als auch juristische Personen, aber auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 28 Abs 6 FinStrG) sein. Wird jemand dem Strafverfahren nicht als Nebenbeteiligter beigezogen, besteht keine Bindung an das verurteilende Straferkenntnis. Eine Bindungswirkung besteht nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Straferkenntnis ergangen ist ( [R 76/1, 1]).

2

Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Nebenbeteiligten, nämlich Verfallsbeteiligte und Haftungsbeteiligte. Verfallsbeteiligte sind vom Beschuldigt...

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