Handbuch Finanzstrafrecht
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1A. Allgemeiner Teil
S. 2A.1 Einleitende Vorbemerkungen
Fellner, Widersprüchliches zur Geldwäscherei und gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, RdW 2005, 652; Harbich, Gerichtliches und verwaltungsbehördliches Finanzstrafrecht, AnwBl 1984, 419; Plückhahn, Nochmals: Qualifizierte Abgabenhinterziehung, Anmerkung zu Zeder, RdW 2005, 448; Strigl, Entscheidungsanmerkung, AnwBl 1984, 225.
1. Verhältnis des FinStrG zum StGB
1
Der AT des Finanzstrafrechts ist in den § 1–32 normiert. Das FinStrG regelt die in ihm normierten Einrichtungen des materiellen Rechts eigenständig; ein Rückgriff auf das allgemeine Strafrecht kommt insoweit nicht in Betracht. Mit der FinStrG-Nov 1975 wurde insb dieser AT dem StGB 1975 – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Finanzstrafrechts – angepasst. Die Regelungen des Allgemeinen Teils des Finanzstrafrechts entsprechen daher teilweise jenen im StGB (zB Regelungen zu Vorsatz, Fahrlässigkeit, Versuch und Beteiligung), teilweise weichen sie bewusst davon ab (zB die Regelung über den Rechtsirrtum) oder das FinStrG sieht Regelungen vor, die das StGB in dieser Form nicht kennt (zB die Bestimmung über die Selbstanzeige). Siehe dazu im Detail Rz 133.
2
Das Finanzstrafrecht gilt als Nebenstrafrecht. Kraft ausdrücklic...