Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer
2. Aufl. 2021
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S. 398Beispiel 47: Mindestkörperschaftsteuer
Normen: § 24 Abs 4 KStG, § 24a Abs 4 KStG
Erlässe: KStR 2013 Rz 1549 bis 1568, Rz 1603 bis 1606
Deskriptoren: Mindestkörperschaftsteuer, gründungsprivilegierte GmbH, Vorauszahlung, Anrechnung
1. Fall
Der in Österreich ansässige K gründet im Jahr 2017 die K-GmbH mit Sitz in Wien. Der Gesellschaftsvertrag der K-GmbH wird am unterzeichnet. Am wird von K ein Bankkonto im Namen der K-GmbH eröffnet. Am wird die Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen und mit diesem Datum nimmt die K-GmbH ihre gewerbliche Tätigkeit (Fertigung von Holzspielwaren) auf.
Die K-GmbH hat von der Gründungsprivilegierung Gebrauch gemacht, die ebenfalls ins Firmenbuch eingetragen wurde. Zu diesem Zweck bringt K EUR 5.000 Stammkapital in die GmbH ein. Die K-GmbH wählt den 30.9. als Bilanzstichtag. Die K-GmbH erwirtschaftet in den Jahren 2018 bis 2022 folgende Ergebnisse:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | EUR –14.000 | |
geleistete Vorauszahlungen für 2018: | EUR 0, Variante: EUR 3.000 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | EUR +6.000 | |
anrechenbare Kapitalertragsteuer: | EUR 2.500 | |
geleistete Vorauszahlungen für 2019: | EUR 500, Variante: EUR 1.750 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | EUR +13.000 | |
geleiste... |