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Durchrechnung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten
9 ObA 18/13g.
Eine über drei Monate hinausgehende Arbeitszeitdurchrechnung zur Vermeidung eines Mehrarbeitszuschlags für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die keiner Gleitzeitregelung unterliegen, ist nur im Rahmen eines Kollektivvertrages, nicht aber im Rahmen eines Dienstvertrages zulässig.