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Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 KBGG
1. Der von einem Verschulden des Leistungsbeziehers unabhängige Rückforderungstatbestand des § 31 Abs. 2 Satz 2 KBGG zeigt, dass die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld bzw. Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld an Personen, bei denen erst im Nachhinein feststellbar ist, ob ihnen diese Leistungen mit Rücksicht auf ihr Einkommen bzw. das Einkommen ihres Ehegatten tatsächlich gebühren, vorerst nicht endgültig erfolgt. Die Alternative, dass solchen Personen erst im Nachhinein derartige Sozialleistungen gewährt werden können, wodurch die mit der Gewährung von Kinderbetreuungsgeld bezweckte finanzielle Absicherung von Familien während der Kinderbetreuung konterkariert werden würde, wird vom Gesetzgeber damit vermieden.
2. Die Frage, ob der Gebietskrankenkasse aufgrund der von der Antragstellerin bei der Antragstellung vorgelegten Einkommensunterlagen bereits ein Überschreiten der Freigrenze durch die zu erwartenden Einkünfte des Ehegatten der Antragstellerin erkennbar gewesen wäre, ist unerheblich.
3. Die KBGG-Härtefälleverordnung findet im Falle einer Überschreitung der Freigrenze durch Einkünfte des Ehegattens gem. § 12 KBGG keine Anwendung. – (§ 31 Abs. 2 KBGG)
( 10 ObS 4/13f)