Wie führe ich eine GmbH richtig?
3. Aufl. 2021
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S. 1079Sechstes Kapitel
Gesellschafterwechsel und Übertragung von Geschäftsanteilen
Wenn Menschen es auf einmal mit ihnen bislang nicht bekannten Personen zu tun haben, so führt dies vielfach zu Verunsicherung. Die Auflösung einer Ehe (oder ähnlichen Lebensgemeinschaft) geht nicht immer reibungslos vor sich. Änderungen im Stande der Gesellschafter berühren die rechtliche Struktur der GmbH nicht. Das ist die eine Seite. Auf der anderen Seite lässt sich über den Zeitpunkt, die Bedingungen, vor allem aber über finanzielle Fragen (zumindest) diskutieren, wenn insoweit nichts geregelt ist. Im folgenden Kapitel wird die mit einem Gesellschafterwechsel verbundene Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen systematisch mit allen ihren Besonderheiten dargestellt. Weitere Schwerpunkte sind die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen Gesellschafter sowie ein erster Überblick, wie im Zuge der Ermittlung des Geschäftsanteilswertes vorgegangen werden kann.
S. 10811. Einführung: Die Innehabung eines Geschäftsanteiles im Allgemeinen
6/1
Unabhängig von seiner Beteiligungsquote hat jeder Gesellschafter nur einen Geschäftsanteil (§ 75 Abs 2). Dieser verkörpert die Gesamtheit der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten eines Gesellschafters. Nach der gesetzlichen Regelung dürf(t)en Urkunden über Geschäftsanteile ausgestellt werden (§ 75 Abs 3); alle Beteiligten sind gut beraten, das nicht zu tun.
6/2
Der GmbH-Geschäftsanteil ist als eine bewegliche, nicht körperliche Sache iSd § 298 ABGB anzusehen und stellt einen – mitunter bedeutenden – Vermögenswert dar; dieser stimmt allerdings nicht mit dem Wert der übernommenen Stammeinlage überein. Er ermittelt sich vielmehr nach dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Verhältnis der jeweils übernommenen Stammeinlage zum Stammkapital der GmbH.
S. 10822. Wesentliche Grundsätze zur Übertragung von Geschäftsanteilen
6/3
Jeder Gesellschafter besitzt nur einen Geschäftsanteil (§ 75 Abs 2). Nach der gesetzlichen Regelung (§ 76 Abs 1) ist der gesamte Geschäftsanteil mittels Rechtsgeschäft unter Lebenden auf Grundlage eines
Kauf- und Abtretungsvertrages; oder
Schenkungsvertrages
unter der Voraussetzung, dass hierüber ein Notariatsakt abgeschlossen wird, uneingeschränkt übertragbar. Die Gesellschaft selbst darf keine eigenen Anteile erwerben.
Übersicht: Abtretung (von Teilen) eines Geschäftsanteiles

S. 1083 S. 1084
6/4
Die freie Übertragbarkeit eines Geschäftsanteiles umfasst auch seine Vererbbarkeit sowie das Recht zu dessen Verpfändung; für diese ist kein Notariatsakt erforderlich.
6/5
Eine Teilung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden durch Verkauf oder Schenkung in Form eines Notariatsaktes ist nur zulässig, wenn im S. 1085Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils ausdrücklich gestattet ist (§ 79 Abs 1). Demgegenüber ist die Teilung eines Geschäftsanteils für den Fall der Vererbung kraft Gesetz grundsätzlich zulässig, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wird.
6/5a
Ob ein Geschäftsanteil teilbar ist, kann üblicherweise problemlos anhand der maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Regelung erkannt werden.
„Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen; sie sind teilbar und übertragbar. Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. Sofern in diesem Vertragspunkt nicht etwas Gegenteiliges vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Teilung von Geschäftsanteilen im Nennbetrag von weniger als 70 € ist nicht zulässig. Eine Erwerbspflicht von Geschäftsanteilen wird nicht vereinbart.“
„Die Übertragung, Teilung oder Belastung von Geschäftsanteilen bedarf – ausgenommen an die leiblichen Kinder des jeweiligen Gesellschafters – eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung oder der Zustimmung der übrigen Gesellschafter.“
„Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen sowie die Verpfändung derselben an Personen, die noch nicht Gesellschafter sind, bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen.“
„Die Übertragung von (Teilen von) Geschäftsanteilen an Personen, die keine begünstigten Dritten sind, bedarf eines Generalversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen; der übertragungswillige Gesellschafter ist bei diesem Tagesordnungspunkt von der Ausübung seines Stimmrechtes ausgeschlossen.“
S. 1086
6/6
Eine bloße Teilung eines Geschäftsanteiles ohne gleichzeitige Übertragung mindestens eines Teiles des Geschäftsanteils ist unzulässig, da jedem Gesellschafter nur ein Geschäftsanteil zusteht (§ 75 Abs 2).
Sollte im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Teilung eines Geschäftsanteiles nicht vorgesehen, jedoch im konkreten Anlassfall gewünscht sein, müsste
vorher entweder der Gesellschaftsvertrag entsprechend ergänzt werden (für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich); oder
eine schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Gesellschafter zur Teilung der Geschäftsanteile im jeweiligen Einzelfall abgegeben werden.
6/7
Ein übertragener (Teil eines) Geschäftsanteil(es) verschmilzt – wenn er an einen Mitgesellschafter abgetreten wurde – mit dessen Geschäftsanteil zu einer Einheit. Im Falle einer Abtretung an einen Dritten wird er zum Geschäftsanteil des neuen Gesellschafters.
6/8
Das Gesetz erlaubt ein Abgehen vom Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Geschäftsanteile, indem den Gesellschaftern die Möglichkeit einräumt wird, die Übertragung im Gesellschaftsvertrag von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig zu machen (§ 76 Abs 2 dritter Satz). Diese weiteren Voraussetzungen werden als Vinkulierung bezeichnet; sie sind in der österreichischen GmbH-Landschaft die Regel und stellen den Kern der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen dar. Diese Übertragungsbeschränkungen sind grundsätzlich materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Abtretung und haben sohin absolute Wirkung. Eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Beschränkung der Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen, insbesondere in Form eines zu Gunsten der Mitgesellschafter bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes, ist nicht in das Firmenbuch einzutragen.
Folgende Grundsätze für die Übertragung von Geschäftsanteilen sind bei der Vertragsgestaltung zu beachten:
Die Geschäftsanteile als Ganzes sind frei übertragbar und vererblich (§ 76 Abs 1).
Die Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteiles durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (§ 79 Abs 1).
Ein Gesellschafterwechsel berührt grundsätzlich den Bestand oder die Identität der GmbH als juristische Person nicht.
Die Übertragung der Geschäftsanteile kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Bei der Aufspaltung der Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist in beiden Fällen das Formgebot des Notariatsaktes (§ 76 Abs 2) zu beachten.
Durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung kann die freie Übertragungsmöglichkeit der Geschäftsanteile eingeschränkt werden.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen, mit denen ein Entsendungsrecht an Mitgliedern in den Aufsichtsrat verbunden ist, bedarf der zwingenden Zustimmung der Gesellschaft (§ 30c Abs 2).
Im Gesellschaftsvertrag sollte vereinbart werden, dass die Verpfändung eines Geschäftsanteiles auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist nur rechtswirksam, wenn sie in Form eines Notariatsaktes erfolgt (§ 76 Abs 2);
Die Bestimmungen über den Mindestbetrag einer Stammeinlage (70 €) und über die Mindesteinzahlung darauf sind auch bei der Teilung von Geschäftsanteilen zu berücksichtigen (§ 79 Abs 4).
Mit dem (beispielsweisen) Ziel der Streitvermeidung und Konfliktbereinigung können im Gesellschaftsvertrag Übertragungsverpflichtungen anlassbezogen wirksam vereinbart werden.
Der Eintritt bestimmter Personen in die Gesellschaft kann von der Erfüllung gesellschaftsvertraglich festgelegter Erfordernisse abhängig gemacht werden.
Anlässlich der Übertragung von Geschäftsanteilen ist die Gesellschaft nicht Vertragspartner.
6/8a
Die Rechtswirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrages kann von verschiedenen (gesetzlichen) aufschiebenden Bedingungen abhängig gemacht werden. Werden demnach die jeweils erforderlichen Zustimmungen nicht eingeholt, wird auch die Abtretung des Geschäftsanteils nicht wirksam.
S. 1088
6/8b
Die wichtigsten in der Praxis vorkommenden aufschiebenden Bedingungen sind
die erforderlichen Genehmigungen durch die Grundverkehrsbehörde für den Fall, dass die Gesellschaft zivilrechtliche Eigentümerin von Liegenschaften und/oder grundstücksgleichen Rechten ist;
die Erteilung der Zustimmung zur Teilung eines Geschäftsanteils (sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht);
die Zustimmung der Generalversammlung des (potenziellen) Verkäufers, wenn der erwerbsgegenständliche Geschäftsanteil das gesamte Vermögen der veräußernden GmbH repräsentiert;
der Verzicht oder die Nichtausübung eines Vorkaufs-, Aufgriffs-, Mitverkaufs- oder vergleichbaren Rechts (soweit im Gesellschaftsvertrag diese Rechte vereinbart sind);
die Erteilung der Zustimmung durch ein Pflegschaftsgericht;
das Vorliegen einer Finanzierungszusage durch den (potenziellen) Erwerber;
die vollständige Entrichtung des Kaufpreises;
der Verzicht des Vermieters auf Anhebung des Mietzinses (§ 12a Abs 3 MRG);
die Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Zielunternehmen.
6/9
Ist die auf den zu teilenden Geschäftsanteil entfallende Stammeinlage noch nicht zur Gänze einbezahlt und wird ein Teil dieses Geschäftsanteils erworben, so geht die Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlage im Verhältnis des erworbenen Teiles des Geschäftsanteils auf den Erwerber über.
Wenn im Gesellschaftsvertrag (zweckmäßigerweise) die grundsätzliche Zulässigkeit für die Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils geregelt ist, so können folgende Zustimmungserfordernisse vereinbart werden:
Für jede Abtretung eines Teiles des jeweiligen Geschäftsanteiles ist eine Zustimmung durch die Generalversammlung/die übrigen Gesellschafter/die Geschäftsführung/den Aufsichtsrat zwingend erforderlich;
bei einer Abtretung an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören (§ 79 Abs 1);
im Falle einer Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben (§ 79 Abs 2).
S. 1089
6/10
Wenn die Teilung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist, bedarf sie für diesen Fall der Schriftform (§ 79 Abs 3); sie hat jedenfalls die Person des Erwerbers und den Betrag der Stammeinlagen zu bezeichnen, die vom Erwerber übernommen werden.
S. 10903. Die Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen – praktische Bedeutung und Rechtsfolgen
3.1. Systematische Einführung
6/11
Ausgangslage. Bei personalistisch strukturierten (Familien-)Gesellschaften besteht naturgemäß großes Interesse, die Zusammensetzung der Gesellschafter (mit) zu bestimmen. Für eine solche Beschränkung der Geschäftsanteilsübertragung kommt insbesondere die Vinkulierung in Betracht.
6/12
Begriff. Als Vinkulierung im Sinne des § 76 Abs 2 wird eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bezeichnet, wonach die Übertragung eines Geschäftsanteiles zu ihrer Wirksamkeit an weitere Voraussetzungen gebunden ist und insbesondere der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.
6/13
Regelungszweck. Eine Vinkulierung (oder: gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkung) eines Geschäftsanteiles erfolgt üblicherweise zu dem Zweck, das „Eindringen“ unerwünschter Personen in die Gesellschaft zu verhindern, um
unter sich zu bleiben;
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gesellschafter und die Kontinuität der Unternehmenspolitik auch in Zukunft zu sichern;
Konkurrenten und/oder unerwünschte Personen fernzuhalten; sowie
den Einfluss der Gesellschafter auf die Steuerung des Unternehmens zu sichern und auf diese Weise Kontrolle über die Beteiligungsverhältnisse auszuüben.
Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung müssen ua in folgenden Fällen Geschäftsanteile zwingend durch Satzungsbestimmungen vinkuliert werden:
Für die Übertragung von Geschäftsanteilen, die mit dem Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat verbunden sind, ist die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich (§ 30c Abs 2);
wenn mit dem Geschäftsanteil auch Sonderrechte im Sinne des § 8 verbunden sind.
6/14
Um die Möglichkeit der Umgehung der Übertragungseinschränkung auszuschließen, empfiehlt es sich, die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder die VerS. 1091pfändung mit denselben Voraussetzungen wie für die Übertragung des Geschäftsanteiles selbst zu verbinden. Durch Verpfändung und gleichzeitige Bestellung eines zur Ausübung des Stimmrechtes Bevollmächtigten könnte ansonsten die gleiche Wirkung wie bei einer Abtretung erzielt werden.
Im Gesellschaftsvertrag kann die Verfügung eines Gesellschafters über seinen Geschäftsanteil folgendermaßen beschränkt werden:
„Unter den Begriff Übertragung des Geschäftsanteiles im Sinne dieses Vertragspunktes fallen
die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung;
die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder einer Unterbeteiligung am Geschäftsanteil;
die Abtretung von Ansprüchen auf Gewinn und Liquidationserlös;
jede Sicherungsübertragung, Verpfändung, Vinkulierung oder sonstige Belastung; und
der Abschluss, die Beendigung und eine allfällige Einschränkung eines Treuhandverhältnisses sowie jeder Wechsel in der Person des Treugebers;
und zwar unabhängig davon, ob nur ein Teil des Geschäftsanteils oder der gesamte Geschäftsanteil betroffen ist.“
6/15
Gerade bei personalistisch strukturierten Gesellschaften bestehen im Zusammenhang mit Änderungen im Stande der Gesellschafter – die zwangsläufig mit einer Geschäftsanteilsabtretung verbunden ist – viele Fragen sowie Unsicherheiten und häufig auch Emotionen.
Wer entscheidet über die Erteilung der Zustimmung?
Wer erklärt die Zustimmung?
Welche Kriterien sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen?
Wie weit reicht das Entscheidungsermessen?
Werden alle Formen der Geschäftsanteilsverfügung erfasst?
–Soll es Einschränkungen geben?
–Soll umgekehrt eine ausdrückliche Ausdehnung auf etwaige Umgehungsfälle erfolgen?
Löst die Übertragung zugunsten jedes Erwerbsinteressenten das Zustimmungserfordernis aus?
–Sollen bestimmte Erwerber ausgenommen werden?
Welche Tatbestände gelten als Änderungen im Stande der Gesellschafter?
Darstellung des gesamten Verfahrens: vom Wunsch, abzutreten, bis hin zur Firmenbucheintragung bzw Entrichtung des Kaufpreises.
S. 1092Welche Regelungen sollen im Todesfall eines Gesellschafters getroffen werden?
Besteht bei allen Beteiligten hinreichende Klarheit über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von Vorkaufsrechten, Aufgriffsrechten, Call-Option, Put-Option et cetera?
Wie wird der Kaufpreis ermittelt?
Wurde das Verfahren anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters im Falle einer Pattstellung festgelegt?
Gibt es Regelungen im Falle einer Unternehmensnachfolge bzw eines betrieblichen Generationenwechsels?
6/16
Wir wissen also jetzt, dass ein GmbH-Geschäftsanteil nicht so einfach an jeden X-Beliebigen übertragen werden kann. Jetzt stellt sich freilich die Frage, wer die Zustimmung zur Geschäftsanteilsübertragung erteilt oder eben verweigert. Die maßgeschneiderte Lösung hängt von der jeweiligen Interessenkonstellation ab. Stehen die Interessen einzelner Gesellschafter im Vordergrund, ist die Zustimmung aller Gesellschafter zweckmäßig. Sollen hingegen die Interessen der Gesellschaft selbst geschützt werden, wird die Genehmigung durch die Generalversammlung mit Mehrheitsbeschluss erteilt. Sofern ein Aufsichtsrat vorhanden ist, ist eine Genehmigung durch diesen zweckmäßig. Vor Genehmigung der Geschäftsanteilsübertragung durch die Geschäftsführung hat diese von sich aus einen Gesellschafterbeschluss einzuholen.
Bei der Regelung einer Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag kommen als zustimmungsberechtigte Personen grundsätzlich in Betracht:
Es ist nichts vereinbart: Mangels einer Regelung im Gesellschaftsvertrag ist für die Erteilung der Zustimmung die Generalversammlung zuständig, die mit einfacher Mehrheit entscheidet;
Genehmigung durch die Gesellschaft, welche durch die Geschäftsführer erteilt wird;
(formfreie) Zustimmung einzelner Gesellschafter (als Individualrecht);
Zustimmung durch einen einzelnen Gesellschafter auf Grundlage eines gesellschaftsvertraglich eingeräumten Sonderrechts;
S. 1093Zustimmung aller übrigen Gesellschafter;
Zustimmung einzelner oder mehrerer Gesellschafter;
Zustimmung durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit oder einem vertraglich vereinbarten höheren Quorum
–mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (nach der gesetzlichen Regelung);
–mit einem höheren gesellschaftsvertraglich vereinbarten Mehrheitsquorum;
–mit oder ohne Stimmrecht des abtretungswilligen Gesellschafters;
Zustimmung durch den Aufsichtsrat oder einen allfälligen Beirat (bzw Gesellschafterausschuss);
Zustimmung durch sämtliche Geschäftsführer oder in vertretungsbefugter Anzahl;
Beschränkung des Personenkreises, dem der künftige Gesellschafter angehören muss;
Zustimmung eines bestimmten Gesellschafters (zB des Seniorchefs);
Vereinbarung einer bestimmten Qualifikation des Erwerbers.
Sieht der Gesellschaftsvertrag die „Zustimmung der Gesellschafter“ für die Übertragung der Geschäftsanteile vor, so haben alle übrigen Gesellschafter (und nicht bloß die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) der Übertragung der Geschäftsanteile zuzustimmen.
Sieht der Gesellschaftsvertrag die „Zustimmung der Geschäftsführer“ für die Übertragung der Geschäftsanteile vor, so haben die Geschäftsführer die Zustimmung zu erteilen.
6/17
Bei der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung von Anteilsübertragungen ist der veräußerungswillige Gesellschafter nach der gesetzlichen Regelung stimmberechtigt. Es ist aus der Sicht der Minderheitsgesellschafter empfehlensS. 1094wert, das Beschlussquorum für die Erteilung der Zustimmung zur Anteilsabtretung im Gesellschaftsvertrag an eine qualifizierte Mehrheit oder an die Einstimmigkeit zu knüpfen. Wenn im Hinblick auf die Zustimmung zur Abtretung eines Geschäftsanteils Einigkeit zwischen den Gesellschaftern besteht, ist weder die Einberufung der Generalversammlung noch eine schriftliche Beschlussausfertigung für die Erteilung der Genehmigung erforderlich. Die nachträgliche Einführung und Verschärfung von Vinkulierungsbestimmungen bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.
6/18
Rechtsfolgen. Eine Übertragung des vinkulierten Geschäftsanteils ist bin zum Vorliegen einer Zustimmung schwebend unwirksam. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn die Vinkulierung des Geschäftsanteiles dem Dritten gar nicht bekannt ist und die Anteilsübertragung mit dem abtretenden Gesellschafter im Vertrauen auf ihre Rechtswirksamkeit vereinbart und vollzogen wurde. Ist eine gesellschaftsvertragliche Vinkulierung nur zu Lasten eines bestimmten Gesellschafters vereinbart, wirkt diese Beschränkung ausschließlich gegen ihn. Ein Rechtsnachfolger ist davon nicht betroffen, da diese Übertragungsbeschränkung nur personenbezogene Wirkung entfaltet.
6/19
Eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Beschränkung der Übertragung von Geschäftsanteilen, insbesondere eines einem Mitgesellschafter eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes (im Sinne des § 364c ABGB) sowie die Verpfändung wird mangels eines gesetzlichen Eintragungstatbestandes nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.
Ein Kaufinteressent, der den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters erwerben will, soll sich durch Einsicht in den Gesellschaftsvertrag darüber informieren, ob der Veräußerer überhaupt über den Geschäftsanteil verfügen darf. Dies kann über eine elektronische Abfrage im Firmenbuch erfolgen: http://www.jusline.at/firmenbuch.html

6/20
Für die wirksame Vinkulierung von Geschäftsanteilen einer Konzerngesellschaft gelten die nachfolgenden Grundsätze:
Die Vinkulierungsvereinbarungen in den Gesellschaftsverträgen aller Gesellschaften sollen ausdrücklich ihre konzernweite Wirkung regeln;
um eine absolut wirkende Vinkulierung innerhalb des Konzerns zu gewährleisten, ist diese in den Gesellschaftsverträgen aller konzernzugehörigen Gesellschaften zu regeln,
ist eine konzernweite Vinkulierung nicht durchsetzbar, kann die Vinkulierung für jene Konzernunternehmen, deren Gesellschaftsverträge keine entsprechende Verpflichtung der Gesellschafter enthalten, mit Vertragsstrafen sanktioniert werden.
6/21
Sowohl die nachträgliche Einführung einer Vinkulierung von Geschäftsanteilen als auch von Aufgriffsrechten im Gesellschaftsvertrag bedarf auf Grund der unter Umständen damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit eines Geschäftsanteils der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Im Hinblick auf die nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Vinkulierung S. 1096von Geschäftsanteilen gilt – wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht – die gesetzliche Dreiviertelmehrheit für Satzungsänderungen.
6/22
Die Verpfändung vinkulierter Geschäftsanteile bedarf nach der gesetzlichen Regelung zu ihrer Wirksamkeit keiner Zustimmung; eine solche kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Die Vinkulierung ist jedoch sowohl bei einer außergerichtlichen Verwertung eines verpfändeten Geschäftsanteils (§ 77) als auch bei einer gerichtlichen Exekution (§ 76 Abs 3) zu berücksichtigen.
6/23
Der Erwerb des Pfandrechtes bei einem verpfändeten Geschäftsanteil erfordert eine symbolische Übergabe (§ 452 ABGB); darunter fällt eine Übergabe durch Zeichen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erkennen kann. Die Verständigung der Gesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführer wird als ausreichender Publizitätsakt angesehen, um die dingliche Wirkung einer Verpfändung von Geschäftsanteilen zu gewährleisten.
6/24
Wird im Rahmen eines Exekutionsverfahrens ein vinkulierter Geschäftsanteil verwertet, hat das Gericht den Schätzwert festzustellen, wenn sich der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete und die Gesellschaft nicht auf einen Übernahmepreis einigen (§ 76 Abs 4). Wird der Geschäftsanteil nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung der Gesellschaft von einem von den Gesellschaftern zugelassenen Erwerber übernommen, kann er nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung veräußert werden, ohne dass eine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist.
6/25
Im Insolvenzfall des Inhabers eines vinkulierten Geschäftsanteils ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, eine gesellschaftsvertraglich vorgesehene Zustimmung zur Übertragung einzuholen; bei der Veräußerung des insolvenzverfangen Geschäftsanteils ist jedoch § 76 Abs 4 anzuwenden.
6/26
Neben der Vinkulierung sowie der Regelung eines Vorkaufs- und Aufgriffsrechts können noch weitere Übertragungsvoraussetzungen im Sinne von § 76 Abs 2 vereinbart werden.
Im Gesellschaftsvertrag kann etwa vorgesehen werden, dass
der neue Gesellschafter bestimmte im Gesellschaftsvertrag angeführte Qualifikationen besitzt oder
einem im Gesellschaftsvertrag definierten Personenkreis angehört.
6/27
Eine Übertragung von Geschäftsanteilen ohne das Vorliegen der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Voraussetzung(en) ist schwebend unwirksam; erst mit Erfüllung der entsprechenden Voraussetzung(en) wird sie wirksam.
6/28
Grundsätzlich bedarf die Ablehnung der Zustimmung durch die zustimmungsberechtigte Person bzw das in der Satzung vorgesehene Gesellschaftsorgan keiner Begründung. Bei fehlender Zustimmung nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Übertragungsakt im Hinblick auf die Geschäftsanteile schwebend unwirksam.
Eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Zustimmung ist denkbar im Falle
einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Geschäftsanteils;
einer Schenkung;
jeglicher Übertragung des Geschäftsanteils, mit Ausnahme von Familienmitgliedern und/oder Konzerngesellschaften und/oder Privatstiftungen, bei denen ein Gesellschafter Stifter/Begünstigter ist;
einer Übertragung an bestimmte Dritte.
6/29
Wurde über das Vermögen eines Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist der bestellte Insolvenzverwalter bei einer beabsichtigten Veräußerung eines zur Masse gehörigen Geschäftsanteils nicht an das Zustimmungserfordernis gebunden. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Geschäftsanteil an der Gesellschaft auch ohne die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmung zu übertragen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Beschränkung | Pflichten des ausscheidenden Gesellschafters | Pflichten der Geschäftsführung | Pflichten der übrigen Gesellschafter |
Beschränkung des Personenkreises | Erwerber des bestimmten Personenkreises Mitteilung und ggf Nachweis an GmbH Vertrag in Notariatsaktform | Überprüfung der vertraglichen Voraussetzungen Eintragung ins Firmenbuch | |
Vinkulierung Zustimmung durch Gesellschaft Zustimmung durch Generalversammlung Zustimmung aller Gesellschafter | Absicherung Vertrag in Notariatsaktform Abstimmung Vertrag in Notariatsaktform | Einholung eines Generalversammlungsbeschlusses Zustimmung der Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl Eintragung ins Firmenbuch Einberufung der Generalversammlung Eintragung ins Firmenbuch Einholung der Zustimmung aller Gesellschafter Eintragung ins Firmenbuch | Abstimmung durch Gesellschafterbeschluss Abstimmung in Generalversammlung Zustimmung aller Gesellschafter |
Aufgriffsrechte/Verkaufsrecht | Mitteilung an GmbH bzw berechtigte Gesellschafter Anbot zur Einlösung des Geschäftsanteiles Abwarten der Frist zur Einlösung (30 Tage) Vertrag in Notariatsaktform | Eintragung ins Firmenbuch | Erklärung über Einlösung innerhalb Frist oder Nichtausübung des Vorkaufs-/Aufgriffsrechts |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art des Ausscheidens | Pflichten des ausscheidenden Gesellschafters | Pflichten der Geschäftsführung | Pflichten der übrigen Gesellschafter |
Kündigung | Kündigung durch eingeschriebenen Brief | Einberufung der Generalversammlung | Ausübung der Aufgriffsrechte Beschlussfassung über weitere Vorgangsweise |
Austritt | Erklärung des Austritts (je nach gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung) gegenüber GmbH oder Gesellschaftern Übertragung des Geschäftsanteils | Mitteilung an Gesellschafter Einberufung der Generalversammlung | Beschlussfassung über weitere Vorgangsweise |
Ausschluss | Mitteilung an betreffenden Gesellschafter | Beschlussfassung über Ausschluss oder Ausschlussklage |
S. 10993.2. Ersatzweise gerichtliche Zustimmung
6/30
Wird die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Zustimmung zur Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteiles, dessen Stammeinlage zur Gänze geleistet ist, verweigert, kann sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Entscheidung des Firmenbuchgerichtes ersetzt werden (§ 77). Für die diesbezügliche Antragstellung bei Gericht bestehen keine gesetzlichen Fristen; sie sollte jedenfalls durch den Rechtsvertreter des abtretungswilligen Gesellschafters so rasch als möglich nach der verweigerten Zustimmung erfolgen.
Volleinzahlung der Stammeinlage des übertragungswilligen Gesellschafters;
Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, dass die Zustimmung der Gesellschaft (bzw der Generalversammlung, der Gesellschafter oder der anderen zustimmungsberechtigten Personen/Organ) zur Übertragung des Geschäftsanteils notwendig ist;
Verweigerung der Übertragung des Geschäftsanteiles durch die Gesellschaft(er) ohne ausreichende Gründe;
eine Übertragung löst keine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter sowie der Gläubiger aus;
Antrag an das Gericht durch den Gesellschafter, der eine Übertragung seines Geschäftsanteils beabsichtigt.
6/31
Ob die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch das Gericht erteilt wird, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Gericht hat hinsichtlich der Fragen,
ob ausreichende Verweigerungsgründe vorliegen und
mit der Übertragung eine Schädigung der GmbH, der übrigen Gesellschafter oder Gläubiger verbunden ist,
das Interesse des abtretungswilligen Gesellschafters an der Veräußerbarkeit seines Geschäftsanteils wechselseitig abzuwägen.
6/32
Die Zustimmung ist vom Gericht jedenfalls nach Anhörung der Geschäftsführer an einen bestimmten Erwerber zu erteilen, wenn
S. 1100keine wichtigen oder ausreichenden Gründe für die Weigerung der Zustimmung vorliegen; und
wenn die Übertragung des Geschäftsanteils ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.
6/33
Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass zur Beschlussfassung die Einstimmigkeit der Vertretung des gesamten Stammkapitals in der Generalversammlung erforderlich ist, stellt dies einen ausreichenden Grund für die Verweigerung durch das Gericht dar.
6/34
Das Gesetz gibt Kriterien für die Entscheidung des Gerichts in zweierlei Form vor:
Zum einen dürfen einer Genehmigung der Übertragung keine „ausreichenden Gründe“ entgegenstehen.
Zum anderen darf die Übertragung keine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Gläubiger bewirken.
6/35
Das Gericht hat daher kumulativ zu prüfen, ob die Zustimmung zur Anteilsübertragung ohne das Vorliegen ausreichender Gründe verweigert wurde und ob die Anteilsübertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann. Nur wenn beides zu bejahen ist, hat das Gericht die fehlende Zustimmung zur Übertragung zu erteilen.
6/36
Eine durch die Geschäftsanteilsübertragung konkret drohende Schädigung, etwa durch
Reputationsnachteile (etwa Imageverlust für die Gesellschaft durch Ausscheiden der Unternehmerfamilie);
Verlust der Eigenständigkeit der Gesellschaft;
Konzernierung;
einen Geschäftsanteilerwerb durch einen Konkurrenten;
stellen in der Regel für sich (auch) einen ausreichenden Verweigerungsgrund dar.
6/37
Aber selbst für den Fall, dass aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 77 das Gericht die Zustimmung zur Übertragung des streitanhängigen Geschäftsanteiles erteilt hat, erfolgt diese nicht,
wenn die durch die Geschäftsführung vertretene Gesellschaft innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft der betreffenden Entscheidung
dem betreffenden Gesellschafter durch Einschreibbrief mitteilt,
dass sie die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteils
zu den gleichen Bedingungen
an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber – in erster Linie kommen die Gesellschafter in Frage – gestattet.
S. 11014. Vorkaufs- und Aufgriffsrechte
4.1. Gemeinsamkeiten und Funktionsweise
6/38
So gut wie alle Gesellschaftsverträge von personalistisch strukturierten GmbHs enthalten Bestimmungen, wonach sämtlichen oder einzelnen Gesellschaftern im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen ein Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht zusteht.
Ob im Einzelfall ein Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht (bzw eine Kombination derselben) vereinbart wird, ist von der jeweiligen Gesellschafterstruktur sowie dem Vertragsziel abhängig. In Familiengesellschaften ist die Verankerung eines Vorkaufsrechts jedenfalls ungeeignet, weil im Regelfall der Kaufpreis, den ein Dritter bezahlen würde, für die vorkaufsberechtigten Familienmitglieder nicht finanzierbar ist.
6/39
Steht das Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht mehreren Berechtigten zu, ist zu regeln, wie die Ausübung zu erfolgen hat. Zulässig ist etwa die Vereinbarung einer bestimmten Reihenfolge oder die Ausübung durch mehrere Personen mit der Wirkung einer Teilung des Geschäftsanteils.
6/39a
Die Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts zum Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist notariatsaktpflichtig; ein eingeschriebener Brief ist nicht ausreichend. Die spätere Nachholung des Notariatsaktes entfaltet keine rückwirkende Heilung der ursprünglichen Unwirksamkeit.
6/40
Vorkaufsrechte und Aufgriffsrechte erzeugen nur schuldrechtliche Wirkung, deren Verletzung lediglich Schadenersatzpflicht zur Folge hat, nicht aber die Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung; daher bieten sie im Missbrauchsfall nur einen begrenzten Schutz.
Das Stammkapital der Gesellschaft ist mit 36.000 € vereinbart. Die Beteiligungsstruktur ist nachfolgend dargestellt; die Gesellschafterin Gerda scheidet aus.
Variante 1
Erwerb des Geschäftsanteiles durch die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen untereinander:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter | Gerda | Friedrich | Hans |
Beteiligungsquote alt | 25 % | 50 % | 25 % |
Übernommene Stammeinlage alt | 9.000 € | 18.000 € | 9.000 € |
Veränderung Stammeinlage | – 9.000 € | + 6.000 € | + 3.000 € |
Übernommene Stammeinlage neu | ausgeschieden | 24.000 € | 12.000 € |
Beteiligungsquote neu | 0 % | 66,67 % | 33,33 % |
Variante 2
Der Gesellschafter Hans verzichtet auf die Übernahme des von Gerda angebotenen Geschäftsanteils im Verhältnis seiner Beteiligung unter den aufgriffsberechtigten Gesellschaftern. Friedrich übt sein anteiliges Aufgriffsrecht aus sowie jenes von Hans (Ausfallsaufgriffsrecht); er übernimmt sohin den Geschäftsanteil von Gerda zur Gänze.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter | Gerda | Friedrich | Hans |
Beteiligungsquote alt | 25 % | 50 % | 25 % |
Übernommene Stammeinlage alt | 9.000 € | 18.000 € | 9.000 € |
Veränderung Stammeinlage | – 9.000 € | + 9.000 € | |
Übernommene Stammeinlage neu | ausgeschieden | 27.000 € | 9.000 € |
Beteiligungsquote neu | 0 % | 75 % | 25 % |
Variante 3
Wie Variante 2, aber nunmehr verzichtet der Gesellschafter Friedrich auf die Ausübung seines ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten Aufgriffsrechts.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter | Gerda | Friedrich | Hans |
Beteiligungsquote alt | 25 % | 50 % | 25 % |
Übernommene Stammeinlage alt | 9.000 € | 18.000 € | 9.000 € |
Veränderung Stammeinlage | – 9.000 € | + 9.000 € | |
Übernommene Stammeinlage neu | ausgeschieden | 18.000 € | 18.000 € |
Beteiligungsquote neu | 0 % | 50 % | 50 % |
Variante 4
Keiner der übernahmeberechtigen Mitgesellschafter übernimmt den Geschäftsanteil von Gerda. Eine solche Konstellation ergibt sich üblicherweise dann, wenn der Abtretungspreis von den aufgriffsberechtigten Gesellschaftern nicht finanzierbar ist. Die ausscheidende Gesellschafterin findet jedoch einen Dritten („Isidor“).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 1103Gesellschafter | Gerda | Friedrich | Hans | Isidor (neu) |
Beteiligungsquote alt | 25 % | 50 % | 25 % | 0 % |
Übernommene Stammeinlage alt | 9.000 € | 18.000 € | 9.000 € | |
Veränderung Stammeinlage | – 9.000 € | + 9.000 € | ||
Übernommene Stammeinlage neu | ausgeschieden | 18.000 € | 9.000 € | 9.000 € |
Beteiligungsquote neu | 0 % | 50 % | 25 % | 25 % |
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Während bei einem Aufgriffsrecht zugunsten der Mitgesellschafter Dritte nur dann ins Spiel kommen, wenn keiner von ihnen den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters übernimmt, kann im Falle eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorkaufsrechtes der abtretungswillige Gesellschafter mit jedermann innerhalb und außerhalb der Gesellschaft über eine Geschäftsanteilsübertragung verhandeln. Das bei Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes notwendige Verfahren wird in den Grundzügen dargestellt durch nachfolgendes
Die Gesellschafterin Gerda möchte ihren Geschäftsanteil an den Meistbietenden veräußern. Zu Gunsten der übrigen Gesellschafter besteht ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zueinander.

Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts ist für Familienunternehmen in den meisten Fällen ungeeignet, weil der Geschäftsanteilserwerb unter Umständen mit enormen finanziellen Belastungen verbunden ist. Können die übrigen Gesellschafter (= Familienmitglieder) nicht in den mit dem Dritter aufschiebend bedingt abgeschlossenen Abtretungsvertrag eintreten, so erlangt dieser Gesellschaftereigenschaft.
6/42
Im Zuge der vertraglichen Ausgestaltung von Vorkaufs- und Aufgriffsrechten sollte auch geregelt werden, dass der ausscheidende Gesellschafter von persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten der GmbH (zB in Form von Bürgschaften gegenüber der Hausbank, Haftungen aus Leasingverträgen) befreit wird. Stimmt der Gläubiger der Haftungsfreistellung nicht zu, sollte ein allfälliger Anspruch auf Sicherheitsleistung für die fortbestehende Haftung vereinbart werden, etwa durch eine Schad- und Klagloshaltungsverpflichtung des Übernehmers des übertragenen Geschäftsanteils.
Die Haftungsfreistellung eines ausscheidenden Gesellschafters könnte etwa folgendermaßen im Gesellschafts- bzw Abtretungsvertrag geregelt werden:
„Ein ausscheidender Gesellschafter ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung für von ihm übernommene Verpflichtungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen, und zwar durch
Bewirkung der Enthaftung bei den Gläubigern, insbesondere bei Banken; oder
Sicherstellung durch Bankgarantie sowie eine Bankbürgschaft; oder
die Verpflichtung der verbleibenden Gesellschafter zur Schad- und Klagloshaltung des ausscheidenden Gesellschafters und Ausschluss jedes Anspruches auf Sicherstellung.“
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Sind an der GmbH mehrere Gesellschaftergruppen beteiligt, so ist es empfehlenswert, dass das Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht zuerst innerhalb einer Gesellschaftergruppe ausgeübt werden kann. Durch diese Regelung kommt es im Verhältnis der Gesellschaftergruppen zueinander zu keiner Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse.
Ein veräußerungswilliger Gesellschafter ist, sofern die Veräußerung nicht an Personen erfolgt, die – spätestens mit Erwerb der Geschäftsanteile – Angehörige seines Gesellschafterstammes sind, verpflichtet, seinen zur Übertragung vorgesehenen Geschäftsanteil oder Teil eines Geschäftsanteiles zunächst den Angehörigen seines Familienstammes und danach den Angehörigen der übrigen Familienstämme in notarieller Form unter Vorlage des notariellen Kaufvertrages zum Erwerb anzubieten.
S. 1105Die Angehörigen des eigenen Familienstammes sind berechtigt, das Vorkaufsrecht binnen einem Monat nach Zugang des Vorkaufsangebots auszuüben; die Ausübung bedarf der notariellen Beurkundung. Für die Fristwahrung genügt die notarielle Beurkundung der Ausübungserklärung. Üben mehrere Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht aus, so erwerben sie den Anteil im Verhältnis der von ihnen geleisteten Stammeinlagen.
6/44
Erst wenn der Geschäftsanteil des veräußerungswilligen Gesellschafters nicht oder nicht zur Gänze von der vorkaufs- oder aufgriffsberechtigen Gesellschaftergruppe übernommen wird, kann gesellschaftsvertraglich vereinbart werden, dass das Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht auch allen bzw allen übrigen Gesellschaftern zukommt.
In Fortsetzung der in Beispiel 544 dargestellten Ausgangssituation könnten die Wirkungen der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch einen Gesellschafterstamm folgendermaßen vertraglich vereinbart werden:
Erst wenn die gemäß Absatz 2 an erster Stelle vorkaufsberechtigten Gesellschafter des eigenen Stammes dieses Recht nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht fristgerecht wahrgenommen haben, ist der Geschäftsanteil bzw sind die verbleibenden Quoten des Geschäftsanteils den an zweiter Stelle vorkaufsberechtigten Mitgliedern der übrigen Familienstämme unverzüglich zum Erwerb anzubieten.
Das Vorkaufsrecht ist binnen einem Monat nach Zugang des Vorkaufsangebots auszuüben. Im Übrigen gelten die obigen Bestimmungen entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass, soweit Angehörige eines Familienstammes die im Verhältnis ihrer Beteiligung auf sie entfallende Quote durch Ausübung ihres Vorkaufsrechtes nicht ausschöpfen, das Vorkaufsrecht insoweit zunächst den Mitgliedern dieses Familienstammes zusteht, ehe es auf die Mitglieder der übrigen Familienstämme übergeht.
4.2. Vertragliche Gestaltung
4.2.1. Vorkaufsrecht
6/45
Bei einem Vorkaufsrecht handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung, in der sich der Inhaber eines Geschäftsanteils verpflichtet, dem Berechtigten seinen Geschäftsanteil im Falle der Veräußerung vorrangig anzubieten.
6/46
Im Gesellschaftsvertrag kann daher als weitere Voraussetzung für eine Übertragung das Recht für eine vorkaufsberechtigte Person aufgenommen werden, dass diese bei einem Vorkaufsfall den Geschäftsanteil eines abtretungswilligen Gesellschafters zu den gleichen Bedingungen erwerben kann, die ein anderer Interessent (potenzieller Käufer des Geschäftsanteils) zu erfüllen bereit ist. Die vorkaufsberechtigte Person tritt somit bei Ausübung des Vorkaufsrechts an die Stelle des Interessenten und erwirbt den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters.
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, steht dem Gesellschafter Felix gegenüber allen Mitgesellschaftern das alleinige Übernahmerecht in sinngemäßer Anwendung der § 1072 ff ABGB zu. Im Falle einer beabsichtigten Abtretung hat der übertragungswillige Gesellschafter seinen (Teil eines) Geschäftsanteil(es) dem Gesellschafter Felix zu einem Übernahmepreis, wie er in § [---] dieses Vertrages geregelt ist, anzubieten. Das Übernahmerecht ist ganz oder zum Teil innerhalb von [---] Tagen ab Mitteilung der beabsichtigten Abtretung auszuüben.
Wenn der Gesellschafter Felix sein Übernahmerecht nicht (zur Gänze) ausübt, kommt dieses den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen untereinander zu. Die nunmehr übernahmeberechtigten Gesellschafter haben innerhalb von [---] Tagen ab der Mitteilung, dass der Gesellschafter Felix sein Übernahmerecht nicht (zur Gänze) ausübt, schriftlich zu erklären, ob sie ihr Übernahmerecht ausüben.
Im Falle einer geplanten Abtretung des Gesellschafters Felix hat dieser seinen Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen zueinander zu einem Übernahmepreis, wie er in § [---] dieses Vertrages geregelt ist, anzubieten. Soweit in diesem Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten auch in diesem Fall die Bestimmungen der § 1072 ff ABGB sinngemäß. Das Übernahmerecht ist ganz oder zum Teil innerhalb von [---] Tagen ab Mitteilung der geplanten Abtretung auszuüben. Wenn ein Mitgesellschafter sein Übernahmerecht nicht (zur Gänze) ausübt, kommt dieses den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen untereinander zu. Diese haben innerhalb von [---] Tagen schriftlich zu erklären, ob sie ihr Übernahmerecht ausüben.
6/47
Bei Vereinbarung eines Vorkaufsrechtest ist zu beachten, dass dieses durch eine andere Veräußerungsart – etwa durch Tausch oder durch Schenkung – relativ leicht umgangen werden kann.
Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts sind:
ein bestehendes Vorkaufsrecht (ist das Vorkaufsrecht im Gesellschaftsvertrag enthalten, entfaltet es dingliche/absolute Wirkung);
Erteilung der im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf eine allfällige Vinkulierung vorgesehenen Zustimmung;
Vorkaufsfall (beabsichtigter Verkauf);
Nichtvorliegen einer allenfalls vertraglich vereinbarten Ausnahme vom Vorkaufsrecht;
Ausübung des Vorkaufsrechts innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen (bzw bei Fehlen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag der gesetzlichen) Frist durch Zustellung einer notariellen Annahmeerklärung.
S. 1107
6/48
Bei nachträglicher Aufnahme eines Vorkaufsrechts genügt eine notariell protokollierte Generalversammlung; die Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfordert die Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.
6/49
Ist die nachträgliche Aufhebung von Vorkaufsrechten beabsichtigt, ist zu unterscheiden: Wenn das Vorkaufsrechten ein Sonderrecht für einen Gesellschafter darstellt (dies ist auch dann möglich, wenn das Vorkaufsrecht jedem Gesellschafter zusteht), dann bedarf die Abänderung des Gesellschaftsvertrags im Hinblick auf die Aufhebung des Vorkaufsrechts zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen für die Abänderung des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung der betreffenden Gesellschafter. Ein Sonderrecht bei gleichmäßiger Begünstigung aller Gesellschafter ist aber im Zweifel nicht zu vermuten: In diesem Fall ist die Aufhebung eines Vorkaufsrechts durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 50 Abs 1) möglich.
Zum Verfahren über die Ausübung eines Vorkaufsrechts (je nach Bestimmung im Gesellschaftsvertrag)
Einholung der im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf eine allfällige Vinkulierung vorgesehenen Zustimmung;
bei Eintritt eines Vorkaufsfalls (etwa Abschluss eines aufschiebend bedingten Kaufvertrags zwischen dem vorkaufsbelasteten Gesellschafter und dem Interessenten): Verständigung der vorkaufsberechtigten Person durch den vorkaufsbelasteten Gesellschafter (Übermittlung des Kaufvertrags mit dem Interessenten oder zumindest Bekanntgabe der notwendigen Informationen für die Ausübung des Vorkaufsrechts, wie insbesondere Preis, Person des Interessenten, sonstiger Bedingungen des Kaufvertrags);
Beginn der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts;
Übermittlung der notariellen Annahmeerklärung (bei mehreren Berechtigten hat dies durch eine gemeinsame Annahmeerklärung zu erfolgen): Verpflichtung zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags;
Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem vorkaufsbelasteten Gesellschafter und der vorkaufsberechtigten Person.
4.2.2. Aufgriffsrechte
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Durch die Vereinbarung eines Aufgriffsrechtes können sämtliche Arten der Geschäftsanteilsübertragung (sowohl durch Einzel- als auch Gesamtrechtsnachfolge) erfasst werden. Den übrigen Gesellschaftern wird das Recht zum Erwerb des betreffenden Geschäftsanteiles eingeräumt. Ein gesellschaftsvertraglich eingeräumtes Aufgriffsrecht berechtigt einen, mehrere oder sämtliche Mitgesellschafter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Kündigung, Ableben, Eintritt wichtiger Gründe), den Geschäftsanteil des veräußerungswilligen oder zur Übertragung verpflichteten Gesellschafters zu einem bestimmten Preis zu übernehmen.
Die umfassende gesellschaftsvertragliche Regelung eines Aufgriffsrechtes könnte folgendermaßen gestaltet werden:
Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen; jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar. Eine Teilung von Geschäftsanteilen im Nennbetrag von weniger als € [---] ist nicht zulässig. Sofern in diesem Vertragspunkt nicht etwas Gegenteiliges vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sachlicher Anwendungsbereich. Unter den Begriff Übertragung eines Geschäftsanteiles im Sinne dieses Vertragspunktes fallen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung;
die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder einer Unterbeteiligung am Geschäftsanteil;
die Abtretung von Ansprüchen auf Gewinn und Liquidationserlös;
jede Sicherungsübertragung, Verpfändung, Vinkulierung oder sonstige Belastung; und
der Abschluss eines Treuhandvertrages über einen Geschäftsanteil;
und zwar unabhängig davon, ob nur ein Teil des Geschäftsanteils oder der gesamte Geschäftsanteil betroffen ist.
Zustimmungspflichtige Verfügungen. Die Übertragung von (Teilen von) Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Anzeige der genehmigungspflichtigen Verfügung durch den abtretungswilligen Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief verweigert wird.
Zustimmungsfreie Verfügungen. Keiner Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf die Übertragung (von Teilen) von Geschäftsanteilen an begünstigte Dritte; dazu zählen im Sinne dieses Vertragspunktes
Ehepartner von Gesellschaftern;
eigenberechtigte Nachkommen des übertragungswilligen Gesellschafters;
Personen, die einem in § [---] dieses Vertrages näher bezeichneten Familienstamm angehören, und zwar selbst dann, wenn sie Nichtgesellschafter sind;
Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand überwiegend im Erwerb, der Verwaltung sowie der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht;
Privatstiftungen, bei denen dem übertragungswilligen Gesellschafter die Rechtsstellung eines Stifters oder Mitstifters zukommt;
Konzerngesellschaften sowie verbundene Unternehmen, an denen der abtretungswillige Gesellschafter mehrheitlich beteiligt ist.
Dem übertragungswilligen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über die Genehmigung der von ihm beabsichtigten Übertragung seines Geschäftsanteiles kein Stimmrecht zu.
Anzeigepflicht. Will ein Gesellschafter im Falle einer zustimmungspflichtigen Verfügung seinen (Teil eines) Geschäftsanteil(es) mit oder ohne Gegenleistung übertragen, hat er diese Absicht der Geschäftsführung der Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief mit folgenden Angaben mitzuteilen:
S. 1109Person des in Aussicht genommenen Erwerbers;
auf den betreffenden Geschäftsanteil entfallende Stammeinlage;
Bedingungen, zu denen die Veräußerung erfolgen soll, wie insbesondere der Kaufpreis und/oder sonstige Gegenleistungen, deren Fälligkeiten sowie Gewährleistungen, die der Erwerber übernimmt.
Keine Genehmigung. Wird die Zustimmung
zur Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder einer Unterbeteiligung am Geschäftsanteil;
zur Abtretung von Ansprüchen auf Gewinn und Liquidationserlös;
zu jeglicher Sicherungsübertragung, Verpfändung, Vinkulierung oder sonstiger Belastung und
zum Abschluss eines Treuhandvertrages über einen Geschäftsanteil
nicht erteilt, so hat diese beabsichtigte Übertragung eines Geschäftsanteiles zugunsten eines Nichtgesellschafters, der nicht begünstigter Dritter ist, endgültig zu unterbleiben.
Erteilt die Generalversammlung zur Übertragung des Geschäftsanteiles an einen Nichtgesellschafter, der kein begünstigter Dritter ist, nicht die Zustimmung, können die übrigen Gesellschafter vom übertragungswilligen Gesellschafter innerhalb eines Monats ab dem Tag der Beschlussfassung die Übertragung seines Geschäftsanteiles im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen verlangen. Soweit einer oder mehrere Gesellschafter dieses Übernahmerecht nicht in Anspruch nehmen, sind die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen zur Übernahme des Geschäftsanteils des übertragungswilligen Gesellschafters berechtigt (Ausfallsaufgriffsrecht). Die jeweils übernahmeberechtigten Gesellschafter können einvernehmlich von der anteilsmäßigen Aufteilung abweichen oder einen übernahmeberechtigten Dritten namhaft machen. Der übertragungswillige Gesellschafter ist zur Abtretung nur verpflichtet, wenn sein gesamter Geschäftsanteil übernommen wird. Erfolgt die Übernahme des Geschäftsanteils des übertragungswilligen Gesellschafters nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des maßgeblichen Generalversammlungsbeschlusses, gilt die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsanteiles an einen Nichtgesellschafter, der kein begünstigter Dritter ist, als erteilt.
Für die Übertragung der Geschäftsanteile eines verstorbenen Gesellschafters an einen oder mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Sollte im Sinne des § 77 GmbHG die gerichtliche Genehmigung zur Abtretung erteilt worden sein, so steht den übrigen Gesellschaftern ein Übernahmerecht im Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen zu. Der übertragungswillige Gesellschafter ist im Falle der Geltendmachung des Übernahmerechtes verpflichtet, seinen (Teil eines) Geschäftsanteil(es) an die Übernahmeberechtigten abzutreten.
Wenn keiner der Gesellschafter sein Aufgriffsrecht ausübt, kann einer der Gesellschafter dem abtretungswilligen Gesellschafter einen Dritten namhaft machen, der bereit ist, den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters zu den Bedingungen des § 77 GmbHG zu übernehmen. In diesem Fall ist der abtretungswillige Gesellschafter verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an den namhaft gemachten Dritten abzutreten.
Sämtliche mit der Übertragung des Geschäftsanteiles oder von Teilen desselben verbundenen Notariatskosten und Gebühren sind von den Übernahmeberechtigten zu übernehmen.
Der übertragungswillige Gesellschafter und der übernehmende Gesellschafter beziehungsweise Dritte sind zur unverzüglichen Errichtung des NotariatsS. 1110aktes über die Übertragung des (Teiles des) Geschäftsanteiles verpflichtet. Der übertragende Gesellschafter ist jedoch nur Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises durch sämtliche aufgreifende Gesellschafter beziehungsweise Dritte oder Sicherstellung durch Bankgarantie verpflichtet.
Ein ausscheidender Gesellschafter ist für von ihm übernommene Verpflichtungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen, und zwar durch
Bewirkung der Enthaftung bei den Gläubigern; oder
Sicherstellung durch Bankgarantie sowie eine Bankbürgschaft; oder
die Verpflichtung der verbleibenden Gesellschafter zur Schad- und Klagloshaltung des ausscheidenden Gesellschafters und Ausschluss jedes Anspruches auf Sicherstellung.“
6/51
Die gesellschaftsvertragliche Regelung, dass im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter dessen Geschäftsanteil aufgreifen können, ist unter der Voraussetzung zulässig, dass
die Insolvenzmasse im Hinblick auf den Abtretungspreis nicht schlechter gestellt ist als in anderen vergleichbaren Fällen des zwangsweisen Ausscheidens eines Gesellschafters;
im Rahmen der Sittenwidrigkeits- und Gleichbehandlungskontrolle nicht ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufgriffspreis und dem Verkehrswert des betreffenden Geschäftsanteils besteht.
Um einem allfälligen Missbrauch von zum Schein festgesetzten überhöhten Kaufpreisen entgegenzuwirken oder den Mitgesellschaftern den Anteilserwerb zu erleichtern, wird häufig auch ein Wahlrecht der Vorkaufs- und Aufgriffsberechtigten vereinbart, wonach diese den Geschäftsanteil entweder zu den von Dritten gebotenen Bedingungen oder zu einem auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden Preis erwerben können.
6/52
Solche Aufgriffsrechte werden häufig auch für den Fall der Erbfolge vereinbart, wobei das Aufgriffsrecht sowohl generell für den Fall des Todes eines Gesellschafters als auch eingeschränkt für den Fall, dass der Geschäftsanteil an Personen vererbt oder vermacht wird, die bestimmte gesellschaftsvertragliche Voraussetzungen nicht erfüllen, vorgesehen werden kann.
S. 1111
6/53
Bei der Vertragsgestaltung ist zu beachten, dass ein generelles Aufgriffsrecht im Falle des Ablebens in der Weise vereinbart wird, dass es schon gegenüber der Verlassenschaft – und nicht erst nach Einantwortung gegenüber den Erben – geltend gemacht werden kann. Andernfalls könnten die Erben durch eine Hinauszögerung des Verlassenschaftsverfahrens noch Einfluss auf die GmbH ausüben, der durch eine derartige Regelung üblicherweise vermieden werden soll.
Bei der Zulässigkeit der Übertragung an die Mitgesellschafter ist zu beachten, dass ein Mitgesellschafter oder jener Gesellschafterkreis, welcher über keinen entsprechend nahen Angehörigenkreis verfügt, durch einen oder mehrere Erwerb(e) von Geschäftsanteilen eine beherrschende Stellung erlangen kann.
für die Ausübung eines Aufgriffsrechts (je nach Bestimmung im Gesellschaftsvertrag):
Einholung der im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf eine allfällige Vinkulierung vorgesehenen Zustimmung;
Eintritt eines Aufgriffsfalls (bspw Abschluss eines aufschiebend bedingten Schenkungsvertrags);
Verständigung der aufgriffsberechtigten Person durch den übertragungswilligen (bzw zur Abtretung verpflichteten) Gesellschafter;
Beginn der Frist für die Ausübung des Aufgriffsrechts;
Übermittlung der notariellen Annahmeerklärung (bei mehreren Berechtigten hat dies durch eine gemeinsame Annahmeerklärung zu erfolgen);
Berechnung des Aufgriffspreises;
Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem aufgriffsbelasteten Gesellschafter und der aufgriffsberechtigten Person.
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Eine nach Errichtung der Gesellschaft nachträgliche Aufnahme eines Vorkaufs- oder Aufgriffsrechts in den Gesellschaftsvertrag bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter. Bei nachträglicher Aufnahme eines Aufgriffsrechts im Wege einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags besteht keine Notariatsaktpflicht; eine notarielle Beurkundung ist ausreichend.
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Ist eine nachträgliche Aufhebung von Aufgriffsrechten beabsichtigt, ist wie folgt zu unterscheiden:
S. 1112Wenn das Aufgriffsrecht ein Sonderrecht darstellt (auch möglich, wenn das Aufgriffsrecht jedem Gesellschafter zusteht), dann bedarf die Abänderung des Gesellschaftsvertrags im Hinblick auf die Aufhebung des Aufgriffsrechts zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen für die Abänderung des Gesellschaftsvertrags auch der Zustimmung der betreffenden Gesellschafter.
Ein Sonderrecht bei gleichmäßiger Begünstigung aller Gesellschafter ist aber im Zweifel nicht zu vermuten: In diesem Fall ist die Aufhebung eines Aufgriffsrechts durch Abänderung des Gesellschaftsvertrages mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 50 Abs 1) möglich.
S. 11135. Praktische Vertragsgestaltung bei der Übertragung von Geschäftsanteilen
6/56
Die Übertragung eines (Teiles eines) Geschäftsanteils bedarf grundsätzlich eines Notariatsaktes für das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft. Von dieser zwingenden Bestimmung kann nicht – und zwar auch nicht durch eine gegenteilige übereinstimmende Erklärung zwischen dem abtretungswilligen Gesellschafter und dem Erwerber – abgewichen werden.
Die erforderliche notarielle Form wird vielfach als Hindernis für rasche Geschäftsanteilsverfügungen angesehen. Dem ist keinesfalls so: Durch das Formgebot wird üblicherweise weder ein Übereilungsschutz erreicht, noch kann die Qualität bzw Klarheit der Vertragsurkunden signifikant erhöht werden. Es geht vielmehr um einen tauglichen Nachweis, dass die Übertragung tatsächlich stattgefunden hat.
Ein einfacher Abtretungsvertrag im Hinblick auf die Übertragung des Geschäftsanteiles wird üblicherweise folgende Struktur aufweisen:
ABTRETUNGSVERTRAG
Vertragspartner
Friedrich Fuchs („Der Verkäufer“) einerseits und Leonhard Lechleitner („Der Erwerber“) andererseits.
Rechtsverhältnisse
Friedrich Fuchs ist Gesellschafter der Glück & Fuchs GmbH (Landesgericht Innsbruck, FN 120262 x) mit Sitz in Reutte („Die Gesellschaft“). Das Stammkapital der Gesellschaft ist mit 35.000 € vereinbart. Der Geschäftsanteil von Friedrich Fuchs entspricht einer zur Gänze bar einbezahlten Stammeinlage im Nominalbetrag von 7.000 €; er repräsentiert eine Beteiligungsquote an Stammkapital der Gesellschaft von 20 Prozent.
Vertragsgegenstand und Kaufpreis
Friedrich Fuchs verkauft und tritt hiermit seinen vorbezeichneten Geschäftsanteil zur Gänze an den Erwerber ab. Leonhard Lechleitner kauft den Geschäftsanteil und nimmt die Abtretung im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung nach den Bestimmungen und zu den Bedingungen dieses Vertrages an. Die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gesellschafterrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht und das Bezugsrecht im Falle einer Kapitalerhöhung gehen uneingeschränkt auf den Erwerber über.
S. 1114Leonhard Lechleitner hat an den Verkäufer als Gegenleistung für diese Geschäftsanteilsübertragung einen Kaufpreis in Höhe von € [---] zu leisten. Der Kaufpreis ist vom Erwerber innerhalb von 14 Tagen zur Gänze und frei von Bankgebühren sowie Spesen auf das von Friedrich Fuchs bekannt gegebene Konto zu überweisen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen von 5 % pa vereinbart.
Abtretungsstichtag
Als Stichtag für den Übergang aller mit dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil verbundenen Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten vom Verkäufer auf den Erwerber wird der Tag der Unterfertigung dieses Abtretungsvertrages vereinbart. Für die vor dem Abtretungsstichtag beendeten Geschäftsjahre sind alle zulässigen Gewinnausschüttungen bereits an den Verkäufer erfolgt; weitere Zahlungen an Friedrich Fuchs oder seine Rechtsnachfolger sind daher ausgeschlossen. Der Ertragsanteil aus dem laufenden Geschäftsjahr, welches am [---] endet, kommt ausschließlich dem Erwerber zu.
Eigenschaftszusagen
Friedrich Fuchs garantiert, dass die in diesem Vertragspunkt gegebenen Zusicherungen zum Abtretungsstichtag richtig sind:
Das Stammkapital der Glück & Fuchs GmbH ist zur Gänze einbezahlt.
Der Verkäufer ist Eigentümer des in § 2 beschriebenen Geschäftsanteils; dieser ist frei von Beschränkungen, Rechten, Lasten und sonstigen Ansprüchen Dritter.
Die Grundsätze von Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Geschäftsanteils seit dem Zeitpunkt seines Erwerbs durch den Verkäufer lückenlos eingehalten worden.
Die Gesellschaft hält keine Beteiligungen an anderen Unternehmen; sie ist auch nicht verpflichtet, solche zu erwerben.
Die Gesellschaft ist nicht Eigentümerin von Liegenschaften. Der Geschäftsbetrieb der Glück & Fuchs GmbH wird auf Grundlage der als Anlage angeführten Mietverträge in gemieteten Räumlichkeiten geführt.
Kosten
Die mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages im Firmenbuch verbundenen Kosten werden von Leonhard Lechleitner unter Schad- und Klagloshaltung des Verkäufers übernommen.
Sonstige Bestimmungen
Friedrich Fuchs erklärt, dass ihm die gegenständliche Abtretung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Glück & Fuchs GmbH gestattet ist.
Der gegenständliche Abtretungsvertrag sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen (einschließlich dieses Vertragspunktes) sind in Form eines Notariatsaktes abzuschließen. Allfällige zwischen den Vertragspartnern vor Unterfertigung dieses Abtretungsvertrages abgeschlossene Vereinbarungen werden unwirksam.
Den Vertragspartnern wurde eine besondere Rechtsbelehrung über die Bestimmungen der § 78 GmbHG und § 12a MRG sowie eine allfällige Grunderwerbsteuerpflicht erteilt. Sie erklären, dass mit diesem Abtretungsvertrag keine Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfolgt.
S. 1115Leistung und Gegenleistung werden von beiden Vertragspartnern ausdrücklich als angemessen anerkannt; auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 934 ABGB, wegen Irrtums, Fehlens oder Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie auch auf jegliche sonstigen Anfechtungs- oder Anpassungsansprüche wird ausdrücklich verzichtet.
Dieser Vertrag und dessen Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegt österreichischem Recht. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten über den Abschluss, das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages sowie dessen Rechtswirkungen wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Innsbruck vereinbart.
Vertragsausfertigungen können in beliebiger Anzahl jeweils auf Kosten des Verlangenden den Vertragspartnern und der Gesellschaft erteilt werden.
Vertraulichkeit. Die Vertragspartner werden den Inhalt dieses Abtretungsvertrages (insbesondere auch im Hinblick auf die kommerziellen Regelungen) vertraulich behandeln, soweit dem nicht gesetzlich zwingende Offenlegungs- und Auskunftspflichten entgegenstehen.
Teilnichtigkeit. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Vertragsbestimmung gilt eine Wirksame und Durchsetzbare als vereinbart, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Regelung entspricht; dies gilt sinngemäß für allfällige Lücken in diesem Vertrag.
[Ort, Datum, beglaubigte Unterschriften der Vertragspartner]
6/57
In vielen Fällen wird nur ein Teil des Geschäftsanteils übertragen; darauf ist im Abtretungsvertrag entsprechend hinzuweisen.
Abtretung eines Teiles eines Geschäftsanteils – die Stammeinlagen sind nicht zur Gänze bezahlt:
„Ing. Franz Fuchs tritt nunmehr einen Teil seines in § 2 beschriebenen Geschäftsanteils an der Glück & Fuchs GmbH, der einer mit 900 € einbezahlten Stammeinlage im Nominalbetrag von 1.800 € entspricht, an Gernot Gaul ab und überträgt diesen in das alleinige sowie unbeschränkte Eigentum des Erwerbers. Gernot Gaul kauft den Geschäftsanteil von Ing. Franz Fuchs und übernimmt diesen in sein alleiniges und unbeschränktes Eigentum.“
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Wenn nicht nur eine bestimmte Quote einer GmbH-Beteiligung sondern (nahezu) sämtliche Geschäftsanteile übertragen werden, wird üblicherweise von einem Unternehmenskaufvertrag gesprochen. Im Hinblick auf seinen Vertragstypus handelt es sich zwar auch nur um einen Abtretungsvertrag; allerdings erfolgt vor Erwerb eines ganzen Unternehmens im Regelfall dessen rechtliche und wirtschaftliche Prüfung in Form der Due Diligence. In Anbetracht der Tatsache, dass wesentlich höhere VerS. 1116mögenswerte übertragen werden, kommt den Eigenschaftszusagen, Gewährleistungsvereinbarungen und allfälligen Regeln über eine nachträgliche Kaufpreisanpassung besondere praktische Bedeutung zu.
6/59
Eine durchaus übliche inhaltliche Struktur eines Unternehmenskaufvertrages ist abgebildet im nachfolgenden
Vertragspartner
Begriffsdefinitionen
Rechtsverhältnisse
Vertragsgegenstand
Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
Due Diligence
Gewährleistungen, Zusagen und Garantien der Verkäuferin
Allgemeine Erklärungen und Zusagen
Zusicherungen zur Organisation der Gesellschaft und Beteiligungen
Jahresabschluss
Fortführung des Unternehmens
Personal- und Sozialwesen
Immaterialgüterrechte
Versicherungen
Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Streitigkeiten mit Dritten und Gerichtsverfahren
Sonstige Verträge
Produkthaftungen
Richtigkeit der Informationen
Vollständigkeit
Schad- und Klagloshaltung im Falle der Unrichtigkeit einer Zusicherung oder Eigenschaft
Marken(fort)führung
(Konzerninterne) Finanzierungsvereinbarungen
Firmenfortführung
Liegenschaften
Wettbewerbsverbot
Beihilfen
Geheimhaltung
Herausgabepflicht
Übertragbarkeit von Rechten
Kosten
Benachrichtigungen
Sonstige Bestimmungen
Salvatorische Klausel
S. 1117
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Der Umstand, dass ein (Teil eines) Geschäftsanteil(s) geschenkt wird, ändert nichts daran, dass über dieses Rechtsgeschäft ein Abtretungsvertrag in notarieller Form abzuschließen ist.
VERTRAG ÜBER DIE SCHENKUNG EINES GMBH-GESCHÄFTSANTEILS
Inhalt
Vertragspartner
Rechtsverhältnisse
Vertragsgegenstand
Stichtag der Schenkung
Eigenschaftszusagen und Gewährleistungen des Geschenkgebers
Widerruf der Schenkung
Kosten
Sonstige Bestimmungen
Vertragspartner
Friedrich Fuchs, [*, Adresse] (Der Geschenkgeber) einerseits und Mag. Hanna Hofer, [*, Adresse] (Die Geschenknehmerin) andererseits.
Rechtsverhältnisse
Friedrich Fuchs ist Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck unter FN 120262 a eingetragenen Glück & Fuchs GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde Reutte. Das Stammkapital der Gesellschaft ist mit 50.000 € vereinbart. Der Geschäftsanteil von Friedrich Fuchs entspricht einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von 22.500 €. Ein Teil dieses Geschäftsanteiles im Nominalbetrag von 5.000 € bildet nunmehr den Vertrags- bzw Geschenkgegenstand.
Der Geschenkgeber ist am Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben, einem allfälligen Liquidationserlös sowie den Stimmrechten an der Glück & Fuchs GmbH mit einer Quote von 45 Prozent beteiligt. Die Gesellschaft hat weder Grundbesitz noch verfügt sie über ein Baurecht, Superädifikat oder vergleichbare Rechte.
Gesellschaftsrechtliche Grundlage der Glück & Fuchs GmbH ist der Gesellschaftsvertrag vom [---]. Die Leistung von Nachschüssen im Sinne der § 72 ff GmbHG ist von den Gesellschaftern nicht geschuldet.
Vertragsgegenstand
Friedrich Fuchs schenkt nunmehr einen Teil seines in § 2.1. beschriebenen Geschäftsanteiles an der Glück & Fuchs GmbH, der einer mit 2.500 € einbezahlten Stammeinlage im Nominalbetrag von 5.000 € und somit einer Beteiligungsquote von zehn Prozent am Stammkapital der Gesellschaft entspricht, seiner Tochter Mag. Hanna Hofer und überträgt diesen in das alleinige sowie unbeschränkte Eigentum der Geschenknehmerin.
Mag. Hanna Hofer nimmt die vertragsgegenständliche Schenkung von Friedrich Fuchs dankend an. Sie übernimmt den Vertragsgegenstand, wie ihn der Geschenkgeber besessen und benützt hat, mit allen Rechten und Pflichten, die diesem gegenüber Dritten zustehen bzw obliegen, in ihr alleiniges und unbeschränktes Eigentum.
Stichtag der Schenkung
Rechtsübergang. Als Stichtag für den Übergang aller mit dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil verbundenen Rechte, Pflichten und VerS. 1118bindlichkeiten vom Geschenkgeber auf die Geschenknehmerin wird der Ablauf des Tages der Vertragsunterfertigung vereinbart. Mit diesem Zeitpunkt erfolgt auch der Übergang von Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr auf die Geschenknehmerin.
Ertragsanteile. Für die vor dem Schenkungsstichtag beendeten Geschäftsjahre sind alle zulässigen Ausschüttungen bereits an den Geschenkgeber erfolgt; weitere Zahlungen an Friedrich Fuchs oder seine Rechtsvorgänger sind daher ausgeschlossen. Der Ertragsanteil aus dem laufenden Geschäftsjahr, welches am endet, kommt ausschließlich der Geschenknehmerin zu.
Eigenschaftszusagen und Gewährleistungen des Geschenkgebers
Friedrich Fuchs erklärt, dass er über den Vertragsgegenstand unbeschränkt verfügungsberechtigt ist und dieser weder mit Vorkaufs-, Aufgriffs-, Pfand-, Fruchtgenuss- oder sonstigen Rechten Dritter belastet ist. Er verpflichtet sich, etwa auftretende, ihm noch zuzurechnende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und die Geschenknehmerin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Friedrich Fuchs übernimmt die Haftung und Gewährleistung dafür, dass der Vertragsgegenstand völlig lastenfrei auf die Geschenknehmerin übergeht. Diese Haftung für Lastenfreiheit umfasst auch die Freiheit von Stimmbindungs- oder sonstiger Verträge, die einem Dritten eine Verfügungsgewalt über den Vertragsgegenstand verschaffen.
Der Geschenkgeber übernimmt jedoch keine Gewährleistung für eine bestimmte Beschaffenheit, Bonität und Liquidität oder Ertragsfähigkeit des von der Gesellschaft geführten Unternehmens.
Der Geschenkgeber erklärt, dass neben den der Geschenknehmerin bekannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keine Vereinbarungen, Zusagen oder Gesellschafterbeschlüsse bestehen, welche die mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Mitgliedschaftsrechte zum Nachteil von Mag. Hanna Hofer beeinflussen. Die Übertragung des Vertragsgegenstandes verletzt keine Bedingungen oder Auflagen eines Vertrages, die der Geschenkgeber mit Dritten abgeschlossen hat.
Widerruf der Schenkung
Friedrich Fuchs verzichtet auf den Widerruf der vertragsgegenständlichen Schenkung.
Kosten
Die mit der Errichtung dieses Schenkungsvertrages und seiner Durchführung verbundenen Kosten werden von der Geschenknehmerin unter Schad- und Klagloshaltung des Geschenkgebers übernommen.
Sonstige Bestimmungen
Die Geschenknehmerin hat die Schenkung auf Grundlage der Bestimmungen des Schenkungsmeldegesetzes 2008 dem Finanzamt zu melden.
Der gegenständliche Schenkungsvertrag ist – bei sonstiger Unwirksamkeit – in Form eines Notariatsaktes abzuschließen.
Ausfertigungen dieses Schenkungsvertrages können in beliebiger Anzahl den Vertragspartnern und der Glück & Fuchs GmbH jeweils auf Kosten des Verlangenden erteilt werden.
Teilnichtigkeit. Sollte ein Teil dieses Schenkungsvertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, soll an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Ersatzregelung treten, die dem Zweck dieses Schenkungsvertrages gerecht wird und von der angenomS. 1119men werden kann, dass die Vertragspartner sie vereinbart hätten, sofern ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre. Die übrigen Bestimmungen dieses Schenkungsvertrages bleiben von der Nichtigkeit und Unwirksamkeit unberührt.
[Ort, Datum]
[beglaubigte Unterschriften der Vertragspartner]
S. 11206. Vererblichkeit von Geschäftsanteilen
6/61
Ein GmbH-Geschäftsanteil ist grundsätzlich vererblich; das Ableben eines Gesellschafters berührt den Bestand des Geschäftsanteiles nicht. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die den Übergang der Geschäftsanteile im Todesfall festlegt, ist daher kraft Gesetz nicht erforderlich. Mit Hilfe gesellschaftsvertraglicher Regelungen kann jedoch näher bestimmt werden, wie Geschäftsanteile im Falle des Ablebens eines Gesellschafters zu behandeln sind; insbesondere können Aufgriffsrechte für den Todesfall eines Gesellschafters vorgesehen werden. Eine Klausel, wonach der Geschäftsanteil im Todesfall automatisch den Mitgesellschaftern zufällt, ist unzulässig. Ein Aufgriffsrecht hat daher ein Übertragungsangebot an die Erben zu enthalten, die in der Folge die Möglichkeit haben, mit den übrigen Gesellschaftern einen Abtretungsvertrag abzuschließen.
Ein generelles Aufgriffsrecht im Falle des Todes sollte so vereinbart werden, dass es schon gegenüber der Verlassenschaft – und nicht erst nach Einantwortung gegenüber den Erben – geltend gemacht werden kann, weil andernfalls die Erben durch eine Hinauszögerung des Verlassenschaftsverfahrens noch Einfluss auf die GmbH ausüben könnten, der durch eine derartige Regelung meistens gerade unterbunden werden soll.
6/62
Um die unerwünschten Folgen der freien Vererblichkeit zu mildern, kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Erbe oder Legatar zur entgeltlichen Übertragung des Geschäftsanteiles an die übrigen Gesellschafter oder von der Generalversammlung namhaft gemachte Dritte verpflichtet wird. Ebenso kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die überlebenden Mitgesellschafter zum Erwerb des vererbten Geschäftsanteiles verpflichtet sind.
Eine zweckmäßige Regelung der erbrechtlichen Problematik in einem Gesellschaftsvertrag einer personalistisch strukturierten GmbH kann sich auf nachfolgendes Konzept stützen:
Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar. Die Rechtsausübung mehrerer an einem Geschäftsanteil mitberechtigter Erben gegenüber der Gesellschaft kann jedoch nur durch einen gemeinsamen Vertreter erfolgen.
Wenn im Todesfall eines Gesellschafters hinsichtlich des Geschäftsanteiles bzw Teiles hiervon als Rechtsnachfolger Nichtgesellschafter, die keine begünstigten Dritten sind, berufen sind, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, den angefallenen Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zueinander zu übernehmen. Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters sind im Fall der Geltendmachung des Aufgriffsrechtes verpflichtet, den anfallenden Geschäftsanteil an die übernahmeberechtigten Gesellschafter abzutreten.
6/63
Die praktischen Auswirkungen einer erbrechtlichen Regelung werden dargestellt im nachfolgenden
Gesellschafter sind Adam sen (der verstirbt), Beate, Christa und Dora.
Testament zugunsten von Adam jun

Da Adam jun ein begünstigter Dritter ist, tritt er an Stelle seines Vaters der Gesellschaft bei.
Testament zugunsten einer dritten Person

Der (die) durch Rechtsgeschäft von Todes wegen mit dem Geschäftsanteil des Verstorbenen bedachte(n) Erwerber hat (haben) diesen nunmehr – wie in Beispiel 544 empfohlen – den Mitgesellschaftern zum Erwerb anzubieten.
S. 1122Neue Beteiligungsstruktur

Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach im Falle des Ablebens eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil (wenn auch nicht entschädigungslos) automatisch den verbleibenden Gesellschaftern zuwächst, ist unzulässig und sohin wirkungslos.
S. 11237. Besondere gesellschaftsvertragliche Übertragungsvereinbarungen
7.1. Anbietungsrecht
6/64
Als abgeschwächte Form eines Vorkaufsrechtes kann auch ein Anbietungsrecht vereinbart werden. Auf dieser Grundlage hat ein Gesellschafter im Falle der beabsichtigten Veräußerung seinen Geschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschaftern zu einem von ihm selbst zu benennenden Kaufpreis zum Erwerb anbieten, bevor er den Anteil an Dritte veräußern darf. Für den Fall, dass die übrigen Gesellschafter das Angebot nicht annehmen und den Geschäftsanteil nicht erwerben, wird üblicherweise vereinbart, dass der veräußerungswillige Gesellschafter seinen Geschäftsanteil für eine bestimmte Zeit (zB für sechs Monate) an Dritte zu dem den Mitgesellschaftern bekannt gegebenen (jedoch nicht zu einem niedrigeren) Kaufpreis veräußern kann.
6/65
Ein solches Anbietungsrecht bedeutet für den abtretungswilligen Gesellschafter eine Erleichterung der beabsichtigten Geschäftsanteilsveräußerung: Gesellschaftsvertraglich vereinbarte echte Vorkaufsrechte schrecken potenzielle Erwerber häufig ab, weil bei ihnen zunächst (hohe) Kosten für eine Due-Diligence-Prüfung der Gesellschaft und des zu erwerbenden Geschäftsanteiles anfallen, ohne dass sie über eine hinreichende Sicherheit verfügen, den inkriminierten Geschäftsanteil auch tatsächlich erwerben können. Beim Anbietungsrecht wird ein potenzieller Käufer entsprechende Schritte erst dann setzen, wenn feststeht, dass die Mitgesellschafter ihr Erwerbsrecht nicht ausüben; der interessierte Dritte kann den Geschäftsanteil sohin ohne ein rechtliches Hindernis vom abtretungswilligen Gesellschafter erwerben.
6/66
Ein weiterer Vorteil für den abtretungswilligen Gesellschafter besteht darin, dass die Mitgesellschafter zum Zeitpunkt des ihnen gestellten Anbot einen allenfalls an ihre Stelle eintretenden Erwerber nicht kennen. Dieser Dritte könnte – etwa wenn es sich um ein Konkurrenzunternehmen handelt – im Hinblick auf die künftige Beteiligungsstruktur nicht ihren Wünschen entsprechen. Diese Ungewissheit wird die übrigen Gesellschafter eher dazu bewegen, das Anbot des abtretungswilligen Gesellschafters anzunehmen. Häufig besteht auch eine Unsicherheit, ob der dem Abtretungsanbot zugrunde liegende (meist sehr hohe) Kaufpreis im Falle der Veräußerung an einen Dritten überhaupt erzielt werden kann. Im Falle der Nichtannahme des Anbot besteht freilich für die übrigen Gesellschafter das Risiko, den Geschäftsanteil zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erwerben zu können.
7.2. Mitverkaufsrecht
6/67
Durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung eines Mitverkaufsrechts ist den Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt, ihren Geschäftsanteil zu gleichen BedingunS. 1124gen zu veräußern, wenn der Verpflichtete die (entgeltliche) Übertragung seines Geschäftsanteils beabsichtigt. Auf dieser Grundlage kann ein Geschäftsanteil nur dann veräußert werden, wenn der Erwerber auch den übrigen Gesellschaftern anbietet, deren Geschäftsanteile zu denselben (aliquoten) Bedingungen wie denjenigen des übertragungswilligen Gesellschafters zu kaufen. Den übrigen Gesellschaftern ist das Recht zum Mitverkauf ihrer Geschäftsanteile zu denselben Bedingungen im Verhältnis der jeweils übernommenen Stammeinlagen eingeräumt. Minderheitsgesellschafter werden auf diese Weise zur Mitveräußerung ihrer Beteiligung gezwungen bzw berechtigt, den Erwerb auch ihrer Geschäftsanteile durch den Dritten zu verlangen.
6/68
Zum Schutz der zum Mitverkauf verpflichteten Minderheitsgesellschafter vor einem unangemessen niedrigen Kaufpreis kann vereinbart werden, dass die Abtretung ihrer jeweiligen Geschäftsanteile nicht unter einem bestimmten Schwellenwert erfolgen darf. Denkbar wäre auch, einem Minderheitsgesellschafter ein Vorkaufsrecht für den Geschäftsanteil des Mehrheitsgesellschafters zu den gleichen Bedingungen einzuräumen, so dass er dessen Geschäftsanteil übernehmen könnte.
6/69
Ist das Erwerbsangebot des Dritten sehr hoch, können die übrigen Gesellschafter zu dem für sie günstigen Kaufpreis ihren Geschäftsanteil ebenfalls veräußern. Ist hingegen das Angebot des Erwerbsinteressenten (zu) niedrig, so können sie den Geschäftsanteil des veräußerungswilligen Gesellschafters zu diesem (niedrigen) Kaufpreis selbst erwerben. Die praktische Durchführung eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Mitverkaufsrechtes kann sich als schwierig erweisen, wenn der Erwerber nicht über die liquiden Mittel verfügt, um die Geschäftsanteile sämtlicher Gesellschafter in sein Eigentum zu übernehmen und den damit verbundenen Kaufpreis kurzfristig zu entrichten.
Beabsichtigt ein Gesellschafter, (einen Teil) seine(r) Beteiligung an der Gesellschaft entgeltlich zu veräußern, können die übrigen Gesellschafter die Veräußerung ihrer Geschäftsanteile zu denselben wirtschaftlichen Bedingungen verlangen, wenn vertraglich eingeräumte Vorerwerbs- oder Aufgriffsrechte nicht ausgeübt werden.
Der abtretungswillige Gesellschafter ist verpflichtet, die übrigen Gesellschafter spätestens vier Wochen vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Vorlage aller wesentlichen wirtschaftlichen Bedingungen (insbesondere Höhe des Kaufpreises und damit verbundene Zahlungsmodalitäten) nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, die MitverS. 1125äußerung ihrer jeweiligen Geschäftsanteile durch schriftliche Erklärung gegenüber dem abtretungswilligen Gesellschafter innerhalb einer Frist von vier Wochen zu verlangen.
Für den Fall, dass der Erwerbsinteressent weder in der Lage noch hierzu bereit ist, sowohl den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters als auch jene der die Mitveräußerung verlangenden übrigen Gesellschafter zu erwerben, sind diese ihrerseits berechtigt, den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zueinander zu denselben wirtschaftlichen Bedingungen zu übernehmen.
7.3. Mitnahmerecht
6/70
Das Mitnahmerecht (Drag-along-Option) ermöglicht einem Mehrheitsgesellschafter, von den Minderheitsgesellschaftern die Mitveräußerung ihrer Geschäftsanteile zu denselben Bedingungen, wie er sie für den Verkauf seines Geschäftsanteils mit dem Erwerbsinteressenten vereinbart hat, zu verlangen. Diese Gestaltungsoption ist für den Mehrheitsgesellschafter deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil potenzielle Erwerber von Geschäftsanteilen vielfach nur dann zu substanziellen Vertragsverhandlungen bereit sind, wenn sie zumindest eine kontrollierende Mehrheit erwerben können. Die Weigerung eines oder mehrerer Minderheitsgesellschafter, seinen/ihre Geschäftsanteil(e) zu veräußern, kann somit den ins Auge gefassten Verkauf der Mehrheitsbeteiligung vereiteln. Aufgrund der durch eine Drag-along-Klausel gesellschaftsvertraglich vereinbarten Veräußerungspflicht erfolgt der Verkauf zu denselben Bedingungen wie jener des Mehrheitsgesellschafters. Diese Schicksalsgemeinschaft im Hinblick auf den Verkaufspreis stellt gleichzeitig einen wesentlichen Schutz der Minderheitsgesellschafter dar. Wenn der Mehrheitsgesellschafter zu einem bestimmten Preis verkaufsbereit ist, so kann davon ausgegangen werden, dass dieser auch den Vorstellungen der mitverpflichteten Minderheitsgesellschafter entspricht. Im Ergebnis helfen Drag-along-Klauseln, die Vertragsverhandlungen mit einem Erwerbsinteressenten zu erleichtern, weil dem Mehrheitsgesellschafter das Recht eingeräumt ist, über sämtliche Geschäftsanteile verfügen zu können.
Jeder Gesellschafter kann auf der Grundlage eines mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung von den übrigen Gesellschaftern den Verkauf (eines Teiles) ihrer Geschäftsanteile zu den gleichen Bedingungen an einen Erwerber, der eine Beteiligungsquote von mindestens 75 % der Geschäftsanteile erwerben möchte, verlangen.
S. 1126Für den Fall, dass ein Gesellschafter den Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschafter verlangt, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, gemeinsam eine Veräußerung ihrer Geschäftsanteile zu erwirken. Die Gesellschafter bestimmen in diesem Fall mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen jene Person, welche zur Verhandlung der Bedingungen für die Abtretung der Geschäftsanteile an den Erwerbsinteressenten bevollmächtigt wird. Dieser Verhandlungsführer wird unwiderruflich ermächtigt, die Bedingungen über die Veräußerung der Geschäftsanteile mit den Erwerbsinteressenten zu verhandeln und den Kaufvertrag mit diesem rechtsverbindlich abzuschließen.
Der Verhandlungsführer hat das Interesse der Gesellschafter an einer angemessenen Gegenleistung zu berücksichtigen. Er hat den ausverhandelten Vertragsentwurf allen Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen und darf diesen Vertrag rechtsverbindlich erst abschließen, nachdem die Generalversammlung dem Vertragsabschluss auf Grundlage des ausgehandelten Vertragsentwurfs mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zugestimmt hat.
7.4. Mitgehrecht
6/71
Das Mitgehrecht (Tag-along-Option) räumt dem Minderheitsgesellschafter das Recht ein, vom verpflichteten (Mehrheits-)Gesellschafter zu verlangen, dass sein Geschäftsanteil zu den Bedingungen mitveräußert wird, die dieser für seine Beteiligung ausgehandelt hat. Ein Tag-along-Recht ermöglicht sohin einem Minderheitsgesellschafter das Ausscheiden aus der Gesellschaft, ohne einen neuen (beherrschenden) Mitgesellschafter akzeptieren zu müssen.
7.5. Call-Option
6/72
Unter einer Call-Option wird eine Vereinbarung verstanden, wonach einzelnen Gesellschaftern das Recht eingeräumt ist, von anderen Gesellschaftern die Abtretung ihrer Geschäftsanteile zu verlangen.
7.6. Put-Option
6/73
Während mit Aufgriffs- und Vorkaufsrechten durchwegs Rechte zugunsten der übrigen Gesellschafter entstehen, mit denen die Pflicht des abtretungswilligen Gesellschafters verknüpft ist, seinen Geschäftsanteil abzutreten, begründet die Put-Option (Andienungsrecht) eine Pflicht der übrigen Gesellschafter. Put-Option bedeutet, dass im Falle der Ausübung der Option die übrigen Gesellschafter verpflichtet sind, den angedienten Geschäftsanteil zu übernehmen.
„Der Gesellschafter Friedrich ist, solange seine Beteiligungsquote an der Gesellschaft weniger als [---] Prozent beträgt, berechtigt, seinen Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzudienen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen eintritt: [Beschreibung].
Die übrigen Gesellschafter sind demnach verpflichtet, den Geschäftsanteil des Gesellschafters A im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen untereinander innerhalb von [---] Tagen nach Zugang der Andienungserklärung
zum anteiligen Unternehmenswert, der nach den Bestimmungen von § [---] dieses Vertrages ermittelt wird,
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung (mit Ausnahme jener über die unbeschränkte rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsberechtigung sowie die Belastungsfreiheit des Geschäftsanteiles)
zu erwerben.
Ist einer der übrigen Gesellschafter im Hinblick auf seine in Abs 2 näher beschriebene Verpflichtung säumig, so hat er – unbeschadet seiner weiterhin bestehenden Erwerbspflicht – eine Vertragsstrafe in Höhe von € [---] an den Gesellschafter Friedrich zu leisten.“
7.7. Mitverkaufspflicht
6/74
Bei Vereinbarung einer Mitverkaufspflicht (Drag-along-Klausel) haben die Gesellschafter bei Zutreffen von im Gesellschaftsvertrag festgelegten Voraussetzungen ihre Geschäftsanteile zusammen mit dem übertragungswilligen Gesellschafter gegen Entgelt zu verkaufen. Durch die Vereinbarung einer Mitverkaufspflicht ist die Gleichbehandlung von Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern in Bezug auf die Veräußerung des Geschäftsanteils und den erzielbaren Kaufpreis gewahrt. Eine Mitverkaufspflicht ist insbesondere bei einer kapitalistisch strukturierten Gesellschaft mit einer größeren Anzahl von Minderheitsgesellschaftern mit einer Zwergbeteiligung zweckmäßig. Diese könnten andernfalls einen möglichen Verkauf an einen Dritten, der das gesamte (oder zumindest große Teile des) Unternehmen(s) erwerben möchte, verhindern oder den Preis in die Höhe treiben.
Die Bestimmungen dieses Vertragspunktes gelten nur, wenn entweder ein oder mehrere Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von mindestens [---] Prozent
ein Angebot von einem Nichtgesellschafter zum Erwerb von Geschäftsanteilen an dieser GmbH erhalten, die einer Beteiligungsquote von [---] Prozent entsprechen, und sich diese Gesellschafter entschließen, das Angebot anzunehmen; oder
S. 1128einem Nichtgesellschafter ein Angebot zum Erwerb von Geschäftsanteilen an dieser GmbH unterbreiten, die einer Beteiligungsquote von [---] Prozent entsprechen, und sich dieser Dritte entschließt, das Angebot anzunehmen.
Als Nichtgesellschafter im Sinne des Abs 1 gelten auch mehrere untereinander gemäß § 228 Abs 1 UGB konzernmäßig verbundene Unternehmen.
Trifft eine der in Abs 1 beschriebenen Voraussetzungen zu, sind die übrigen Gesellschafter auf Wunsch des/der veräußerungswilligen Gesellschafter(s) verpflichtet, gemeinsam mit ihm/ihnen ihre Geschäftsanteile an einen Dritten zu verkaufen.
Die zum Mitverkauf verpflichteten Gesellschafter können ihre Geschäftsanteile im Verhältnis zu den übernommenen Stammeinlagen zu den gleichen Bedingungen an einen Dritten abtreten wie Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von [---].“
6/75
Eine Mitverkaufspflicht ist keine unzulässige Einschränkung der freien Übertragbarkeit eines Geschäftsanteiles; demnach stellt die Nichteinhaltung einer Mitverkaufspflicht einen sachlichen Grund für die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht im Sinne des § 77 dar. Nur ausnahmsweise – etwa wenn ein Gesellschafter mit einer 5%igen Beteiligungsquote als Voraussetzung für den Verkauf seines Geschäftsanteils verpflichtet ist, den Anteil des zu 95 % beteiligten Gesellschafters mit zu verkaufen – ist eine Mitverkaufspflicht eine unzulässige Übertragungsbeschränkung, die durch Anwendung des § 77 beseitigt werden kann.
Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung von Mitverkaufspflichten ist dann zweckmäßig, wenn
eine Veräußerungsmöglichkeit durch den Berechtigten besteht;
sich die Verpflichteten dessen bewusst sind und sich dafür entschieden haben, ihren Geschäftsanteil zu einem bestimmten Zeitpunkt abzutreten.
7.8. Abtretungsverpflichtung
6/76
Im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abtretungsverpflichtungen können demnach nicht schon deshalb als sittenwidrig angesehen werden, weil sie einen Gesellschafter zur Aufgabe seines Geschäftsanteils (und einen anderen zu dessen Annahme) verpflichten.
6/77
Das praktische Bedürfnis, sich unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Gesellschaftern zu trennen, ist unbestritten und von der Rechtsprechung unmissverständlich anerkannt. Im Gesellschaftsvertrag kann daher vereinbart werden, dass ein Gesellschafter
S. 1129ausscheidet;
bei Eintritt bestimmter Umstände auch dazu gezwungen wird, seinen Geschäftsanteil zugunsten eines anderen aufzugeben; oder
aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen wird.
6/78
Zur Anwendung des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes vgl Rz 3/125 ff.
Rz 6/79 einstweilen frei.
6/80
Soll ein (mit mehr als 10 % am Stammkapital beteiligter) Gesellschafter durch Beschluss der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden, ist eine Ausschlussklage erforderlich. In der Zwei-Personen-Gesellschaft soll zusätzlich auch nur ein Gesellschafter klagebefugt sein. Erst wenn ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, in dem der Ausschlussklage stattgegeben wird, vorliegt, ist der Gesellschafter ausgeschlossen. Nichtsdestoweniger gebührt ihm ein auf den gesellschaftsvertraglichen Regelungen basierendes Auseinandersetzungsguthaben. Aus meiner Sicht erweist sich vor allem bei personalistisch strukturierten (Klein-)Gesellschaften üblicherweise der Weg einer Ausschlussklage als kaum praktikabel; ganz abgesehen von den emotionalen Folgen etwa bei einer Familiengesellschaft.
6/81
Es empfiehlt sich daher, als Korrektiv im Gesellschaftsvertrag die Bedingungen für eine Abtretungsverpflichtung eines Gesellschafters zu vereinbaren, die im Einzelfall durchaus ausschließungsähnlichen Charakter haben können. Der Vorteil für die Gesellschaft liegt in der leichteren Rechtsdurchsetzung. Der Gesellschaftsvertrag kann einen Beschluss mit einfacher Mehrheit dafür vorsehen, eine Ausschlussklage ist somit hinfällig. Der Eintritt der Ausschlusswirkung sollte vom Zugang der Ausschlusserklärung abhängig gemacht werden. Die Abtretungsverpflichtung muss wie die Ausschlussklage in der Person des Gesellschafters einen wichtigen Grund anführen, der den Ausschluss rechtfertigt.
„Die Beteiligung des Gesellschafters [Name] an der Gesellschaft ist an seine Mitarbeit in der Gesellschaft geknüpft. Ein Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an die übrigen Gesellschafter abzutreten und somit aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn
seine Mitarbeit nicht nur vorübergehend endet. Eine nicht nur vorübergehende Beendigung der Mitarbeit liegt stets vor, wenn die Mitarbeit für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten entfallen ist. Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Grunde die Mitarbeit endete, insbesondere, ob der Grund hierfür vom Gesellschafter zu vertreten ist oder nicht;
seine Stellung als Geschäftsführer oder der Geschäftsführervertrag zwischen der Gesellschaft und ihm endet. Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Grunde die Beendigung eintritt, insbesondere, ob dies auf einer Abberufung als Geschäftsführer und/oder einer Kündigung des Geschäftsführervertrages seitens der Gesellschaft oder auf einer Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer und/oder einer Kündigung des Geschäftsführervertrages durch den Gesellschafter beruht und von wem diese Ereignisse zu vertreten sind; die Einziehung muss binnen eines Jahres nach dem maßgebenden Ereignis beschlossen werden.“
„Falls in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund eintritt, der im Sinne der § 133, 140 und 142 UGB die übrigen Gesellschafter zu dessen Ausschluss berechtigen würde, sind diese Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu übernehmen. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere die Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbotes. Der betroffene Gesellschafter ist im Fall der Geltendmachung dieses Übernahmerechtes verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an die Übernahmeberechtigten abzutreten.“
S. 11318. Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen Gesellschafter
6/82
Zugunsten eines, mehrerer oder sämtlicher Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass durch Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses die Auflösung der GmbH herbeigeführt wird (§ 84 Abs 2). Von dieser Gestaltungsoption zu unterscheiden ist die einem Gesellschafter eingeräumte Möglichkeit, durch Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses sein Ausscheiden aus der Gesellschaft einzuleiten; in dem Fall kann dieses Kündigungsrecht mit einem Aufgriffsrecht oder mit einer Übernahmepflicht der übrigen Gesellschafter verbunden werden.
6/83
Rechtsfolgen. Die Kündigung führt grundsätzlich zur Liquidation der GmbH, deren Vermögen auf Grund der Kündigung zu verwerten und deren Liquidationsüberschuss an die Gesellschafter zu verteilen ist.
6/84
Aufgriffsrecht. Die Rechtsfolge, das Unternehmen zu liquidieren und zu veräußern, wird häufig als nicht zweckmäßig empfunden, weshalb im Gesellschaftsvertrag das Kündigungsrecht der Gesellschafter häufig mit einem Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter kombiniert wird. Danach können die übrigen Gesellschafter den Geschäftsanteil des Kündigenden innerhalb einer bestimmten Frist erwerben und auf diese Weise die Liquidation der GmbH abwenden. Es ist zulässig, bei der Höhe des an den Kündigenden zu bezahlenden Übernahmepreis danach zu differenzieren, wann und aus welchen Gründen (bzw ohne wichtigen Grund) die Kündigung ausgesprochen wird.
6/85
Im Hinblick auf das Verbot der Einlagenrückgewähr ist es unzulässig, dass die GmbH selbst oder eine Tochtergesellschaft den Geschäftsanteil des Kündigenden erwirbt. Die Abfindung des kündigenden Gesellschafters kann daher nicht aus dem Vermögen der GmbH geleistet werden.
6/86
Kündigungsrecht. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen vorsieht, steht dem Gesellschafter einer GmbH kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Allerdings besteht die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund. Dieses Recht ist wie bei jedem Dauerschuldverhältnis unabdingbar.
6/87
Da die Kündigung einer GmbH einen Auflösungsgrund darstellt, müssen korrespondierende Maßnahmen (Aufgriffsrecht und/oder Übernahmepflicht) vertraglich vereinbart werden. Wenn die Aufgriffsrechte nicht rechtzeitig ausgeübt werden, tritt die GmbH zwingend in Liquidation. Das Kündigungsrecht kann entweder jedem einzelnen Gesellschafter zustehen oder nur einer Gruppe von Gesellschaftern gemeinsam. Die Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist – was in der Praxis zu empfehlen ist – erfolgen.
Erreichen eines bestimmten Alters
im Vertrag vereinbarte wichtige Gründe
Nichterreichen eines Mindestgewinnes.
6/88
Das gesellschaftsvertragliche Kündigungsrecht soll gleichzeitig mit einem gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrecht oder einer Übernahmepflicht verknüpft werden, da auf diese Weise die Liquidation der Gesellschaft verhindert werden kann.
zwei Gesellschafter sind mit je 50 % an einer Gesellschaft beteiligt;
ein Minderheitsgesellschafter steht einem geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter gegenüber;
ein Minderheitsgesellschafter erhält keine Zustimmung zur Übertragung eines Geschäftsanteils.
6/89
In den oa Fällen ist nicht nur die Vereinbarung eines Aufgriffsrechts, sondern auch einer Übernahmepflicht zweckmäßig.
6/90
Fazit. Im Ergebnis kommt daher die Vereinbarung eines Kündigungsrechtes, welches mit einer Übernahmepflicht der übrigen Gesellschafter verknüpft ist, dem Austrittsrecht eines Gesellschafters gleich. Zulässig ist auch die Vereinbarung eines Rückkaufrechtes.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art des Ausscheidens | Pflichten des ausscheidenden Gesellschafters | Pflichten der Geschäftsführung | Pflichten der übrigen Gesellschafter |
Kündigung | Kündigung durch eingeschriebenen Brief | Einberufung der Generalversammlung | Ausübung der Aufgriffsrechte Beschlussfassung über weitere Vorgangsweise |
Austritt | Erklärung des Austritts (je nach gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung) gegenüber GmbH oder Gesellschaftern Übertragung des Geschäftsanteils | Mitteilung an Gesellschafter Einberufung der Generalversammlung | Beschlussfassung über weitere Vorgehensweise |
Ausschluss | Mitteilung an betreffenden Gesellschafter Beschlussfassung über Ausschluss oder Ausschlussklage |
S. 11339. Die Vereinbarung von Abtretungsanboten für GmbH-Geschäftsanteile
9.1. Gesellschaftsrechtliche Überlegungen
6/91
Begriff. Ein Anbot zum Erwerb von Geschäftsanteilen ist ein in notarieller Form
gegenüber einem namentlich bestimmten Dritten
einseitig erklärter Vorschlag,
einen Vertrag bestimmten Inhalts (Abtretungsvertrag bzw Annahmeerklärung) abzuschließen.
6/92
Zweck eines Anbotes zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen ist üblicherweise, dem Berechtigten („Anbotsempfänger“) zu ermöglichen,
sich innerhalb einer bestimmten Frist
über den Wert des Geschäftsanteiles und der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH zu informieren
und sich einen Überblick zu verschaffen,
ob er diesen Geschäftsanteil erwerben will oder nicht.
6/93
Ein Abtretungsanbot kann Grundlage einer gültigen Übertragungsverpflichtung sein, zB aus Kauf, Wiederkaufsrecht (§ 1068 ABGB), Vorkaufs- und Aufgriffsrecht, Sicherungszession, Tausch, Schenkung (auf den Todesfall), eherechtlicher Aufteilung des Vermögens im Falle der Scheidung oder aus der Verpflichtung des Treuhänders zur Übertragung des Geschäftsanteiles bei Beendigung der Treuhandschaft. Die Abtretungsverpflichtung des Treuhänders gegenüber dem Treugeber für den Fall der Auflösung der Treuhandschaft ist nicht notariatsaktpflichtig.
Das Firmenbuchgericht kann die Bescheinigung verlangen, dass die Bedingungen für die Annahme eines Anbotes vorgelegen sind.
6/93a
Im Gegensatz zur Notariatsaktspflicht der künftigen Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils sind sowohl der Verzicht auf Ansprüche aus einem AbtretungsS. 1134anbot als auch eine Verkürzung der vereinbarten Bindungsfrist formfrei möglich.
6/94
Wird das Abtretungsanbot gegen Bezahlung eines Entgelts gestellt, so ist in dieser Optionsgebühr der wirtschaftliche Gegenwert für die Berechtigung zu sehen, trotz steigendem Wert des Geschäftsanteils als Ergebnis der wirtschaftlichen Lage der GmbH diesen zu den vorher (zum Zeitpunkt des notariellen Abtretungsanbots) festgelegten (günstigeren) Kaufbedingungen zu erwerben.
6/95
Wenn der im Abtretungsanbot festgesetzte Kaufpreis nicht dem wahren Wert des Geschäftsanteiles zum Zeitpunkt der Übertragung entspricht (zB Nominale der einbezahlten Stammeinlagen), so wird deutlich, dass der anbotstellende Gesellschafter seine Eigentümerstellung insofern nicht (gänzlich) wahrnimmt, als er darauf verzichtet, an Wertsteigerungen des Unternehmens (und damit des ihm zurechenbaren Geschäftsanteiles) teilzuhaben. In solchen Fällen liegt die Annahme nahe, dass der Geschäftsanteil vom Gesellschafter von vornherein nur im Interesse des Anbotsempfängers – allenfalls verbunden mit Finanzierungselementen – erworben wurde.
ABTRETUNGSANBOT
Inhalt
Rechtsverhältnisse
Anbotserklärung
Abtretungspreis
Gewährleistungen
Zeitpunkt des Überganges
Folgen der Abtretung
Ertragsanteile
Befristung des Anbotes
Bestellung zum Geschäftsführer
Rechtsnachfolge
Liegenschaften
Kosten und Gebühren
Rechtsverhältnisse
Gustav Glück, [*, Adresse] ist Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck unter FN 120262 a eingetragenen G&F International Hotel Management GmbH mit Sitz in Innsbruck und der derzeitigen Geschäftsanschrift Innrain 143, 6020 Innsbruck.
Friedrich Fuchs, [*, Adresse] ist ebenfalls Gesellschafter der G&F International Hotel Management GmbH.
Gustav Glück und Friedrich Fuchs gemeinsam werden in diesem Angebot auch als anbietende Gesellschafter bezeichnet.
Das Stammkapital der G&F International Hotel Management GmbH („Gesellschaft“) ist mit 36.000 € vereinbart. Die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft stellen sich am heutigen Tage wie folgt dar:
S. 1135
Tabelle in neuem Fenster öffnenGesellschafter | Übernommene Stammeinlage (in €) | Hierauf geleistet (in €) | Beteiligungsquote in % |
Gustav Glück | 18.000 | 18.000 | 50 |
Friedrich Fuchs | 18.000 | 18.000 | 50 |
36.000 | 36.000 | 100 |
Anbotserklärung
Gegenstand des auf Grundlage dieses Anbotes abzuschließenden Abtretungsvertrages ist jeweils ein Teil des Geschäftsanteiles („Geschäftsanteile“) von Gustav Glück und Friedrich Fuchs, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von jeweils 6.000 € entspricht.
Allfällige Änderungen der Stammeinlage der anbietenden Gesellschafter durch Kapitalerhöhungen und ähnliche Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf das gegenständliche Anbot.
Im Falle der Annahme dieses Anbotes treten Gustav Glück und Friedrich Fuchs ihren jeweiligen in § 2.1. näher bezeichneten Geschäftsanteil an der G&F International Hotel Management GmbH, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von 6.000 € entspricht, an Werner Wild, [*, Adresse] („Annahmeberechtigter“) ab. Der hiermit angebotene Abtretungsvertrag kommt mittels der Annahmeerklärung wirksam zustande.
Die Annahme dieses Anbotes kann nur hinsichtlich des gesamten Anbotsgegenstandes erfolgen. Aus diesem Angebot nicht berechtigt sind allfällige Rechtsnachfolger von Werner Wild.
Die anbietenden Gesellschafter erklären, dass die Annahmeerklärung mit der rekommandierten Aufgabe einer beglaubigten Abschrift des Annahmeschreibens zur Post unter ihren in diesem Anbot angeführten Anschriften als zugestellt gilt.
Im Falle der Annahme dieses Anbotes stellen sich die Beteiligungsverhältnisse an der G&F International Hotel Management GmbH wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGesellschafter | Übernommene Stammeinlage (in €) | Hierauf geleistet (in €) | Beteiligungsquote in % |
Gustav Glück | 12.000 | 12.000 | 1/3 |
Friedrich Fuchs | 12.000 | 12.000 | 1/3 |
Werner Wild | 12.000 | 12.000 | 1/3 |
36.000 | 36.000 | 3/3 |
Abtretungspreis
Werner Wild bezahlt für den Erwerb der anbotsgegenständlichen Geschäftsanteile innerhalb von drei Tagen nach Annahme des Anbotes an Gustav Glück 6.000 € und an Friedrich Fuchs 6.000 €.
Gewährleistungen
Gustav Glück und Friedrich Fuchs haften dafür, dass die Geschäftsanteile ihr unbeschränktes Eigentum darstellen und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter (insbesondere vertraglichen oder bereits begründeten exekutiven Vorkaufs-, Abtretungs-, Pfand- sowie Fruchtgenussrechten) belastet und nicht streitverfangen sind; diese Lastenfreiheit bezieht sich auch auf die Freiheit von Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsverträgen. Die anbietenden Gesellschafter verpflichten sich hiermit, sich für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbotes jeglicher Verfügung über ihren jeweiligen Geschäftsanteil ohne Zustimmung des Annahmeberechtigten zu enthalten.
S. 1136Die anbietenden Gesellschafter erklären ausdrücklich, dass neben dem Gesellschaftsvertrag der G & F International Hotel Management GmbH keine Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, welche die mit den Geschäftsanteilen verbundenen Mitgliedschaftsrechte beschränken oder in irgendeiner Form beeinträchtigen. Das gegenständliche Anbot verletzt keine vertraglichen Bindungen mit Dritten. Die anbietenden Gesellschafter haften dafür, dass keine verbotene Einlagenrückgewähr durch die Gesellschaft an sie selbst erfolgt ist.
Zeitpunkt des Überganges
Die mit den abzutretenden Geschäftsanteilen verbundenen Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten gehen mit dem Tag der Unterfertigung der dieses Abtretungsanbot betreffende Annahmeerklärungen auf Werner Wild über.
Folgen der Abtretung
Die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgt nach Annahme dieses Abtretungsanbotes mit allen mit dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil verbundenen Rechten und Pflichten, wie sie für die anbietenden Gesellschafter bisher gegenüber der Gesellschaft und Mitgesellschaftern bestanden haben.
Werner Wild sind sämtliche mit den gegenständlichen Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere die Stimmrechte und Beschlussmehrheiten in der Generalversammlung, bekannt.
Ertragsanteile
Der im Geschäftsjahr der Abtretung erwirtschaftete Gewinn der Gesellschaft steht noch zur Gänze den anbietenden Gesellschaftern zu.
Befristung des Anbotes
Werner Wild ist berechtigt, dieses Abtretungsanbot im Zeitraum zwischen dem und zur Gänze anzunehmen. Innerhalb dieses Zeitraums hat somit die Errichtung notariell beurkundeter Annahmeerklärungen durch Werner Wild zu erfolgen, andernfalls sind die anbietenden Gesellschafter an dieses Abtretungsanbot nicht mehr gebunden.
Bestellung zum Geschäftsführer
Mit dem Erwerb der Geschäftsanteile ist auch das Recht verbunden, dass Werner Wild zum weiteren Geschäftsführer der G & F International Hotel Management GmbH bestellt wird. Die anbietenden Gesellschafter verpflichten sich, in einer Generalversammlung der Gesellschaft in diesem Sinne ihr Stimmrecht auszuüben. Werner Wild ist berechtigt – so wie die anbietenden Gesellschafter auch –, die G & F International Hotel Management GmbH gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten.
Rechtsnachfolge
An dieses Anbot sind innerhalb der Anbotsfrist auch die Erben und Rechtsnachfolger von Gustav Glück sowie Friedrich Fuchs gebunden. Hingegen sind die Erben und Rechtsnachfolger von Werner Wild nicht zur Annahme berechtigt.
Liegenschaften
Die anbietenden Gesellschafter erklären, dass sich im Betriebsvermögen der G & F International Hotel Management GmbH zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Anbotes weder Liegenschaften noch ein Baurecht befinden und die Gesellschaft derzeit auch keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften hat.
Kosten und Gebühren
Die Kosten der Errichtung dieses Abtretungsanbotes sowie der mit diesem verbundenen Annahmeerklärungen übernimmt Werner Wild.
[Ort, Datum, Unterschriften]
S. 1137
6/96
Abtretungsanbote können – insb wenn sie unübliche Bedingungen oder eine lange Bindungsfrist enthalten – ein Hinweis auf ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft sein; dieses ist nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (§ 916 Abs 1 zweiter Satz ABGB). Gutgläubige Dritte werden jedoch im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäftes geschützt (§ 916 Abs 2 ABGB).
9.2. Verzicht
6/97
Für den Verzicht auf die Ansprüche aus einem Abtretungsanbot für GmbH-Geschäftsanteile ist wiederum die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich.
VERZICHTSERKLÄRUNG
abgegeben von Gustav Glück, [*, Adresse].
Rechtsverhältnisse
An der Glück & Fuchs GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde Reutte (Landesgericht Innsbruck, FN 120262 a) sind nachfolgende Gesellschafter beteiligt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGesellschafter | Übernommene Stammeinlage (in €) | Hierauf geleistet (in €) | Beteiligung in % |
Gustav Glück | 12.500 | 12.500 | 25 |
Friederike Fuchs | 37.500 | 37.500 | 75 |
50.000 | 50.000 | 100 |
Rechtseinräumung
Mit Notariatsakt vom [---] hat Frau Friederike Fuchs Herrn Gustav Glück das Angebot gestellt, von ihrem Geschäftsanteil an der Glück & Fuchs GmbH mit Sitz in Reutte, der einer voll einbezahlten Stammeinlage von 37.500 € entspricht, um den Abtretungspreis von [---] € zu übernehmen.
Verzicht des Anbotsempfängers
Gustav Glück erklärt hiermit, für sich und seine Rechtsnachfolger auf die Annahme des in § II. beschriebenen Anbotes ohne Bedingungen zu verzichten. Er erklärt, dass Friederike Fuchs über ihren in § II. beschriebenen Geschäftsanteil wieder völlig frei verfügungsberechtigt ist. Weitere Bedingungen wurden nicht vereinbart
Kosten
Alle mit der Errichtung dieser Erklärung verbundenen Kosten sind von Friederike Fuchs zu übernehmen; diesbezüglich ist Gustav Glück schad- und klaglos zu halten.
…………………
Gustav Glück
S. 11389.3. Voraussetzungen für eine Anfechtung
6/98
Das Gestaltungsrecht des Anbotempfängers, durch einseitige Annahmeerklärung den Abtretungsvertrag mit dem verpflichteten Gesellschafter abzuschließen, steht unter dem Vorbehalt einer zwischenzeitlichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus). Der durch die Annahme des Abtretungsanbotes zustande gekommene Abtretungsvertrag kann vom Anbotsteller auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen angefochten werden.
Eine allfällige Anfechtung von Abtretungsanboten ist zulässig wegen
Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (§ 934 ABGB),
eines Geschäftsirrtums,
Wegfalls der Geschäftsgrundlage,
übermäßig langer Bindungsfrist.
6/99
Eine langfristige Unwiderruflichkeit des Anbot ist jedoch wirksam, wenn dies durch ein zugrunde liegendes besonderes Schuldverhältnis (Treuhandschaft oder Sicherungsübereignung) gerechtfertigt ist, zu dessen Absicherung das Abtretungsanbot erstellt wurde.
S. 113910. Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen von Abfindungsregelungen
10.1. Was ist mein Geschäftsanteil wert?
6/100
Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters oder eines gesetzlichen Anlasses für eine Unternehmensbewertung stellt sich die Frage nach der Abfindung bzw Höhe der Gegenleistung.
In welchen Fällen besteht die Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung?
Vertragliche Anlässe
–Abtretung von Geschäftsanteilen
–Eigentümerwechsel
–Ausübung von Aufgriffsrechten beim Ausscheiden oder der Insolvenz eines Gesellschafters
–Regelung einer Abtretungsverpflichtung eines Gesellschafters bei bestimmten in seiner Person gelegenen Umständen
–Abtretungsverpflichtung der Erben im Falle des Ablebens eines Gesellschafters
–Bestimmungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters (zum Beispiel Good-Leaver-Klausel, Bad-Leaver-Klausel
–Earn-out-Regelungen in Unternehmenskaufverträgen
–Vertragsbestimmungen zur Regelung der Verwässerung von nicht teilnehmenden Gesellschaftern im Falle der Finanzierung durch einen Investor oder bestehender Gesellschafter
–Deadlock-Verfahren zur Lösung von Pattsituationen zwischen den Gesellschaftern
S. 1140Gesetzliche Anlässe
–Umgründungen
Berechnung und Prüfung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung und Spaltung (§ 100)
Prüfung der Sacheinlage bei Verschmelzung (§ 223 Abs 2 AktG)
Gründungsprüfung bei Verschmelzung und Spaltung durch Neugründung (§ 233 Abs 2 AktG, § 3 Abs 4 SpaltG)
Restvermögensprüfung im Falle der Abspaltung (§ 3 Abs 4 SpaltG)
Feststellung einer allfälligen Äquivalenzverletzung bei einer Verschmelzung (§ 6 Abs 2 UmgrStG)
Nachweis des positiven Verkehrswertes im Falle der Einbringung eines GmbH-Geschäftsanteils oder des Zusammenschlusses zu einer GmbH & Co KG (§§ 12, 23 UmgrStG)
–Kapitalerhöhung
Ermittlung des Ausgabebetrages bei Kapitalerhöhungen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Verwässerung der Beteiligung von nicht ihr Bezugsrecht ausübenden Gesellschaftern (§ 52 GmbHG)
Einbringung von (Teil-)Betrieben in eine GmbH (§ 6 Abs 2 und 3)
Gründungsprüfung bei Sacheinlagen (§ 6a Abs 4)
–Sacheinlagen
Prüfung der Kapitalerhöhung bei Sacheinlagen (§ 52 Abs 6)
–Gesellschafterausschluss
Berechnung und Prüfung der Barabfindung im Falle eines Gesellschafterausschlusses (Squeeze-Out) gemäß § 2, 3 und 6 GesAusG
–Sonstige
Feststellung des Nettoaktivvermögens im Hinblick auf § 1409 ABGB
Ermittlung der Überschuldung (§ 67 IO)
Aufteilung im Falle von Scheidungsverfahren, sofern die GmbH-Geschäftsanteile als bloße Wertanlagen übernommen wurden (§ 12 Abs 3 KStG)
Die Bewertung der Geschäftsanteile eines ausscheidenden Gesellschafters gehört zu den am meisten „umkämpften“ Bereichen im Lebenszyklus einer GmbH. Es liegt in der Natur der Sache, dass der ausscheidende Gesellschafter einen hohen Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil realisieren möchte, während der/die übernehmende(n) Gesellschafter (sie werden vielfach auch als aufgriffsberechtigte Gesellschafter bezeichnet) möglichst wenig bezahlen möchten. Sind keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen vorgesehen, hat der ausscheidende Gesellschafter S. 1141Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Geschäftsanteiles, welcher auch den Firmenwert und allfällige stille Reserven umfasst.
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung über die Höhe und Berechnungsbasis des Abtretungspreises sowie die damit verbundene Zahlungsmodalitäten ist unerlässlich; sie dient dazu, Streitigkeiten bei der Berechnung der Abfindung zu vermeiden. Die Höhe des jeweiligen – für alle Gesellschafter gleichermaßen zu beurteilenden – Abtretungspreises kann von der Art des Ausscheidens abhängig gemacht werden.
6/101
Für die Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Methode. Allerdings sind der Zweck der Bewertung und der/die Auftraggeber des Bewertungsgutachtens offenzulegen. Die Untergrenze für den Unternehmenswert bildet der Liquidationswert.
Die vertraglichen Regelungen zur Ermittlung des Übernahmepreises sollten aus Folgendem bestehen:
Fristen für die Erzielung eines einvernehmlichen Kaufpreises
Jahresabschluss als Maßgröße für die Ermittlung des Unternehmenswertes Regelungen für den Fall einer notwendigen Änderung des Jahresabschlusses
Ausnahmen für den Exekutions- und Insolvenzfall
Festlegung des Bewertungsverfahrens und Ermittlung des Unternehmenswertes
Auswahl eines allenfalls erforderlichen externen Gutachters und Übernahme dessen Kosten
Berücksichtigung der Ertragsteuer Belastung des ausscheidenden Gesellschafters
S. 1142Zahlungsbedingungen für den Kaufpreis (Fristen für Teilzahlungen, Wertsicherung, vertraglich vereinbarte Verzugszinsen, Sicherstellung et cetera)
Sonstigen Regelungen (was den Vertragspartnern wichtig ist).
10.2. Welches Bewertungsverfahren?
10.2.1. Einführung
6/102
Bei der Wahl des konkreten Bewertungsverfahrens sind naturgemäß sowohl die Zielsetzungen der Gesellschafter, die Größe des Unternehmens als auch der Unternehmensgegenstand der GmbH zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass eine Steuerberatungskanzlei, bei welcher der Mandantenstamm den maßgeblichen Wert des Unternehmens darstellt, anders zu bewerten ist als ein Produktionsunternehmen.
Wenn es bei einer personalistischen GmbH darum geht, die Geschäftsanteile möglichst bei Familienmitgliedern zu konzentrieren, so wird das Ausscheiden eines Gesellschafters üblicherweise nicht mit einer besonders attraktiven Wertbemessung belohnt werden. Hat hingegen ein Finanzinvestor als Gesellschafter entsprechendes Kapital zur Verfügung gestellt, so ist seine Finanzierungsfunktion im Zuge des vorab geplanten Ausscheidens insoweit zu berücksichtigen, als auch zukünftige Erträge (die mit dem Kapital des Finanzinvestors im Ergebnis erst ermöglicht werden) maßgeblich sind.
6/103
Die Unternehmensbewertung hat die Ermittlung des Wertes von ganzen Unternehmen oder von dessen Anteilen zum Gegenstand; sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Finance. Ziel einer Unternehmensbewertung ist die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes. Einen objektiven Unternehmenswert im Sinne einer mathematisch-rechnerischen Höhe zu ermitteln ist unmöglich; dafür sind die Methoden und Ergebnisse der einzelnen Bewertungsverfahren zu unterschiedlich. Es ist auch kaum denkbar, dass zwei oder mehrere Gutachter zum gleichen Bewertungsergebnis kommen, weil Prämissen individuell gewichtet und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zwangsläufig unterschiedlich sind.
Welche Unterlagen/Informationen werden üblicherweise für eine Unternehmensbewertung benötigt?
Bilanzen der letzten drei Wirtschaftsjahre mit allen Detaillierungen
Jahresabschlüsse früherer Geschäftsjahre nur im Hinblick auf die Gewinnung allgemeiner Informationen (zB Kapitalerhöhungen) und wesentlicher quantitativer Faktoren (Umsätze, Betriebsleistung, Jahresgewinne, Entwicklung der Gesellschafter-Verrechnungskonten et cetera)
Planbudgets und Prognoserechnungen für künftige Geschäftsperioden
Übersicht über die Werthaltigkeit des Kundenstocks und besonderer Geschäftsbeziehungen (insb bei Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe)
Alle sonstigen Informationen, die Einfluss auf die zukünftige Geschäftsentwicklung haben (können).
6/103a
In Lehre und Praxis haben sich im Wesentlichen die nachfolgend in der gebotenen Kürze beschriebenen Bewertungsverfahren herausgebildet.
10.2.2. Einzelbewertungsverfahren
6/103b
Im Rahmen der Einzelbewertung werden die einzelnen Vermögenswerte des Bewertungsobjektes getrennt bewertet. Die Summe dieser Einzelwerte ergibt das Bruttovermögen; von diesem werden die Verbindlichkeiten des Unternehmens abgezogen.
6/103c
Zu den Verfahren der Einzelbewertung gehören insbesondere
Substanzwertverfahren – sie ermitteln den Wert aus den vorhandenen Betriebsanlagen, Gebäuden et cetera;
Liquidationswertverfahren – durch sie wird ebenfall6s der Wert aus der vorhandenen Substanz ermittelt, jedoch unter der Prämisse, dass das Unternehmen sofort liquidiert wird.
Die Substanz eines Unternehmens, zu der Vermögen und Schulden gehören, hat für die Zukunftserfolge Bedeutung:
Vermögen und Schulden bilden eine wesentliche Grundlage für die Ertragsfähigkeit, da dieser Umstand sowohl zu künftigen Einnahmen als auch zu Ausgaben führt.
Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung von Risiko und Mobilität ist die Substanz ebenfalls maßgeblich.
S. 1144
6/103d
Von der Substanz eines Unternehmens zu unterscheiden ist der Substanzwert als solcher: Der Substanzwert ist der Gebrauchswert der betrieblichen Substanz und ergibt sich aus dem Rekonstruktionswert sämtlicher im Unternehmen befindlicher (Vermögens-)Werte und Schulden. Er ist damit Ausdruck „vorgeleisteter“ Ausgaben, die durch den Verzicht auf den Aufbau eines identischen Unternehmens erspart bleiben. Dem Substanzwert fehlt grundsätzlich der direkte Bezug zu künftigen finanziellen Überschüssen; daher kommt diesem im Rahmen der Unternehmensbewertung keine eigenständige Bedeutung zu. Der Substanzwert ist jedenfalls nicht der Wert des gesamten im Betrieb des Bewertungsobjektes verfügbaren Anlagevermögens.
10.2.3. Gesamtbewertungsverfahren
6/103e
Da der Zweck eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens unstrittig in der (wenn auch langfristigen) Erzielung von Gewinnen besteht, können die einzelnen Aktiva (und Schulden) eines Unternehmens nur das sprichwörtliche „Mittel zum Zweck“ hierfür sein. Unter diesem Aspekt ist eine Einzelbewertung der Vermögensbestandteile nicht sachgerecht. Insbesondere aus Sicht der Eigentümer – die ja zwecks (künftiger) Gewinnerzielung in ein Unternehmen investieren – erscheint daher ein Verfahren, das ein Unternehmen als wirtschaftliche Einheit zum Zweck der Gewinnerzielung betrachtet, adäquater. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Lehre und Praxis die sog Gesamtbewertungsverfahren entwickelt. Diese sind allerdings nur unter der Prämisse anzuwenden, dass das Unternehmen nach der Bewertung auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird (Fortführungsprinzip).
10.2.4. Investitionstheoretische Verfahren
6/103f
Im Rahmen von investitionstheoretischen Barwertkalkulationen wird das Unternehmen als Investitionsobjekt angesehen. Der Barwert der (potenziellen) Investition Unternehmen wird als Summe der voraussichtlichen künftigen diskontierten Netto-Rückflüsse aus dem Unternehmen ermittelt. Die beiden wichtigsten investitionstheoretischen Verfahren sind das Ertragswertverfahren und das Discounted-Cashflow-Verfahren; bei Letzterem wird zwischen Entity-, Equity- und Adjusted Present Value differenziert.
10.2.5. Vergleichswertverfahren
6/103g
Im Rahmen von Vergleichswertverfahren wird ebenfalls der Gesamtwert von Unternehmen unter der Voraussetzung von dessen Weiterführung (im Wesentlichen) in der bestehenden Form ermittelt. Die Wertermittlung erfolgt durch Vergleich mit anderen Unternehmen bzw Unternehmens(ver)käufen. Die Vergleichsobjekte sollten hinsichtlich der preisbildenden Kriterien eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Bewertungsobjekt aufweisen.
S. 1145
6/103h
Die in der Bewertungspraxis bedeutendsten Vergleichswertverfahren sind die Similar-Public-Company-Methode (Methodik vergleichbarer Transaktionen) sowie die Multiplikatormethode.
10.2.6. Kulturwerteverfahren
6/103i
Bei diesem Bewertungsverfahren ist nicht nur das „Zahlenmaterial“ des Bewertungsobjektes maßgeblich, sondern auch die durch die Mitarbeiter des Unternehmens beeinflusste Kultur des Unternehmens. Diese kann den rechnerisch ermittelten Wert erhöhen oder auch verringern. Die praktischen Schwierigkeiten des Verfahrens bestehen darin, dass das individuelle Verständnis der – in Zahlen ausgedrückten – Unternehmenskultur dermaßen unterschiedlich ist, dass es kaum möglich ist, allseits akzeptierte Ergebnisse der sog weichen Faktoren zu ermitteln.
10.2.7. Mischverfahren
6/103j
Sowohl das Gesamtbewertungsverfahren als auch das Einzelbewertungsverfahren ist mit Nachteilen verbunden bzw durch Unschärfen gekennzeichnet. Durch eine Kombination beider Verfahren kann sowohl der Substanzwert als auch die künftige Ertragskraft mit in die Bewertung einfließen.
10.2.8. Ertragswertverfahren mit ewiger Rente
6/104
Dieses im Fachgutachten KFS/BW 1 des Institutes für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom beschriebene Ertragswertverfahren ermittelt den Unternehmenswert durch die Kapitalisierung (Abzinsung) der zukünftig erwarteten Nettozuflüsse an die Gesellschafter. Als Kapitalisierungszinssatz ist die Rendite einer Alternativanlage heranzuziehen (üblicherweise in Form eines am Kapitalmarkt notierten Aktienportefeuilles). Die Rendite der Alternativanlage wird in der Regel aufgeteilt in eine (weitgehend) risikolose Basisanlage (meist zehn- bis 30-jährige Anleihen der Republik Österreich) mit ähnlicher Laufzeit und einem marktorientierten Risikoaufschlag. Bei einer endlichen Rente kann zusätzlich noch ein etwaiger Liquidationswert hinzugerechnet werden. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen erhöht den Unternehmenswert.
S. 1146
6/105
Das Ertragswertverfahren nach KFS/BW 1 hat neben der Discounted-Cashflow-Methode die größte praktische Bedeutung. Wirtschaftliche Grundlage hierfür ist eine Verknüpfung der Unternehmenssubstanz mit künftigen Erträgen. Diese gutachterliche Ermittlung des Unternehmenswertes ist die von Vertragsverfassern am häufigsten gewählte Form der Wertermittlung des Unternehmens bzw Geschäftsanteils. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass es sich um ein anerkanntes Bewertungsverfahren handelt.
6/106
Das Fachgutachten KFS/BW 1 hat mE jedoch einen entscheidenden Nachteil bei der Anwendung für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine GmbHs, insbesondere wenn diese personalistisch strukturiert sind: Die Kosten für die Erstellung des Bewertungsgutachtens stehen oftmals in einem krassen Missverhältnis zum Unternehmenswert. Ganz abgesehen davon ist es in praktisch allen Fällen sowohl dem ausscheidenden als auch dem aufgriffswilligen bzw aufgriffsverpflichteten Gesellschafter nicht möglich, den Unternehmenswert ohne fremde Hilfe zu ermitteln. Diese Ausgangssituation würde die Vereinbarung konkreter vertraglicher Regelungen über die Kostentragung eines Bewertungsgutachtens erfordern; in der Praxis fehlen solche Regelungen häufig.
Vorteile
Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens.
Anerkanntes und häufig praktiziertes Verfahren.
Im Rahmen der Bewertung erfolgt gleichzeitig eine Analyse des Unternehmens.
Nachteile
Schwierigkeit der Plausibilisierung der zukünftigen Entwicklung.
Wer erstellt die Plan-Bilanz und Plan-G+V für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum?
Keine Klarheit über die Höhe des Diskontierungssatzes.
Großer Spielraum beim Ansatz des Risikofaktors.
10.2.9. Discounted-Cashflow-Methode mit ewiger oder endlicher Rente
6/107
Bei der ebenfalls im Fachgutachten KFS/BW 1 zur Unternehmensbewertung des Institutes für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beschriebene Discounted-Cashflow-Methode wird der Unternehmenswert durch Kapitalisierung von Free Cashflows ermittelt. Beim Equity-Verfahren werden die Nettozuflüsse an die Gesellschafter (Flows to Equity) mit den Eigenkapitalkosten für das verschuldete Unternehmen kapitalisiert.
S. 1147
6/108
Beim Brutto- bzw Entityverfahren wird der Marktwert des Gesamtkapitals durch Kapitalisierung der Free Cashflows mit dem WACC (weighted average cost of capital) ermittelt. Der Unternehmenswert als Marktwert des Eigenkapitals ergibt sich durch Abzug des verzinslichen Fremdkapitals vom Marktwert des Gesamtkapitals. Die Gewichtung erfolgt nach dem Verhältnis der Marktwerte von Eigen- und Fremdkapital. Nach dem APV-Verfahren (adjusted present value) wird zunächst unter der Annahme vollständiger Eigenfinanzierung der Marktwert des (fiktiv) unverschuldeten Unternehmens ermittelt. Dazu werden die Free Cashflows mit den Eigenkapitalkosten der unverschuldeten Gesellschaft kapitalisiert; ihr Marktwert wird um die durch die Verschuldung bewirkte kapitalisierte Steuerersparnis aus den Fremdkapitalzinsen erhöht. Nach Abzug des Marktwertes des Fremdkapitals verbleibt der Marktwert des Eigenkapitals, der dem Unternehmenswert entspricht.
6/109
Im Falle einer endlichen Rente wird wie beim Ertragswertverfahren ein etwaiger Liquidationswert hinzugerechnet. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen erhöht den Unternehmenswert.
Vorteile
Die Cashflows sind unabhängig von der Form der Rechnungslegung ermittelbar und damit vergleichbar.
Discounted-Cashflow(DCF)-Verfahren sind international anerkannt.
Dem Gutachter steht ein geringerer Gestaltungsspielraum bei der Bewertung zur Verfügung als etwa beim Ertragswertverfahren.
Nachteile
Die Prognose der Free Cashflows ist komplex und erfordert das Vorhandensein einer exakten Datenbasis bzw deren Planung.
Bei Anwendung des Equity-Verfahrens (Netto-Methode) ist es erforderlich, dass die zukünftigen Veränderungen des Fremdkapitals bekannt sind.
Aufwendiges Verfahren und daher meist in kleinen und mittleren Unternehmen nicht angewendet.
. Wiener Verfahren
.1. Kurzbeschreibung, Systematik
6/110
Beim Wiener Verfahren wird der Wert von Anteilen aus dem Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert des Unternehmens ermittelt. Der Substanzwert wird als Vermögenswert bezeichnet und aus dem buchmäßigen Eigenkapital unter Berücksichtigung allfälliger Zu- und Abschläge abgeleitet. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswertes sind die Ergebnisse der gewöhnlichen GeschäftstätigS. 1148keit der letzten drei Wirtschaftsjahre. Der Durchschnitt der Ergebnisse dieser drei Geschäftsperioden (allenfalls wieder unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen) wird als Zukunftserfolg interpretiert. Mit dem in den maßgeblichen Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehenen Abzinsungssatz von 9 % wird daraus der Barwert berechnet, der dem Ertragswert entspricht.
6/110a
Der gemeine Wert entspricht dem Mittel aus Vermögens- und Ertragswert. Der so ermittelte gemeine Wert ist anzupassen, wenn am Bewertungsstichtag Umstände vorliegen, die offensichtlich Auswirkungen auf die zu erwartende Ertragsentwicklung haben können bzw werden. Diese (wirtschaftlichen) Umstände sind jedenfalls nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und in Form eines Abschlages vom gemeinen Wert zu berücksichtigen.
6/110b
Das Wiener Verfahren 1996 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als sog Massenermittlungsverfahren für die Ermittlung des gemeinen Wertes geeignet; es ist jedoch keine betriebswirtschaftlich anerkannte Methode einer Unternehmens- bzw Geschäftsanteilsbewertung.
Das Wiener Verfahren 1996 dient
der Schätzung des gemeinen Wertes von Kapitalanteilen, insbesondere von GmbH-Geschäftsanteilen;
der Feststellung allfälliger Äquivalenzverletzungen im Zuge von Umgründungsmaßnahmen;
der steuerlichen Bewertung allfälliger geldwerter Vorteile;
einer Wertefeststellung im Falle der unentgeltlichen oder verbilligten Beteiligung von Dienstnehmern an einem Unternehmen (etwa in Form einer GmbH-Minderheitsbeteiligung).
6/110c
Das Wiener Verfahren 1996 ist nicht geeignet für die Ermittlung des Verkehrswertes oder Teilwertes von Unternehmensbeteiligungen sowie die Höhe von verdeckten Ausschüttungen.
6/110d
Der gemeine Wert wird üblicherweise mit dem Verkehrswert gleichgesetzt. Der gemeine Wert ist jedoch ein ausschließlich im Steuerrecht (und zwar im Bewertungsgesetz) normierter Begriff (vgl hierzu unter anderem § 10 BewG 1955). Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach S. 1149der Beschaffenheit des betreffenden Wirtschaftsgutes im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre; die individuelle Situation des Steuerpflichtigen ist insoweit nicht maßgeblich. Für GmbH-Geschäftsanteile gilt § 13 Abs 2 BewG, dem zufolge der gemeine Wert – falls er nicht aus tatsächlichen Verkäufen ableitbar ist – unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen ist. Der Begriff des Gesamtvermögens der Gesellschaft ermöglicht die Berücksichtigung aller vermögensrelevanten Umstände, im Gegensatz zum Einheitswert des Betriebsvermögens auch die Berücksichtigung aufschiebend bedingter Lasten.
6/110e
Lässt sich der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften demnach nicht aus Verkäufen ableiten, ist er unter Berücksichtigung des gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen. Für diese Schätzung hat die Finanzverwaltung eine Methode in Form des Wiener Verfahrens 1996 entwickelt.
6/110f
Beim Wiener Verfahren 1996 wird der Wert eines Geschäftsanteils aus dem Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert des zu bewertenden Unternehmens entwickelt. Der Substanzwert wird in den vorangeführten Erlässen als Vermögenswert bezeichnet und aus dem buchmäßigen Eigenkapital unter Berücksichtigung allfälliger Zu- und Abschläge abgeleitet.
6/110g
Für das Schätzungsverfahren sind maßgeblich:
Vermögenswert (V)
Ertragswert (E)
Nennkapital (N)
Gemeiner Wert
Aus den unter lit i. bis lit iii. angeführten Werten kann mithilfe der Berechnungsformeln des Wiener Verfahrens 1996 der gemeine Wert von GmbH-Geschäftsanteilen und Beteiligungsbesitz berechnet werden.
6/110h
Das Nennkapital entspricht bei GmbH-Geschäftsanteilen dem Stammkapital; hierbei ist es unerheblich, in welchem Ausmaß (Volleinzahlung oder lediglich Teileinzahlung) die Stammeinlagen geleistet wurden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zukünftige Entwicklungen dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bewertungsstichtag aufgrund konkreter Umstände prognostizierbar sind.
S. 1150.2. Darstellung des Berechnungsvorganges
.2.1. Ermittlung des Vermögenswertes
6/110i
Maßgeblich ist das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Wertermittlung und nicht anlässlich der Berechnung. Basis bildet die unternehmensrechtliche Bilanz des dem Stichtag (Zeitpunkt des Entstehens eines Aufgriffsrechtes) nächstliegenden Bilanzzeitpunktes.
Berechnung des Vermögenswertes:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanzsumme | ||
– | abzüglich Passivposten | |
§ 224 Abs 3 B UGB – Rückstellungen | ||
§ 224 Abs 3 C UGB – Verbindlichkeiten | ||
= | unternehmensrechtliches Eigenkapital (Ausgangswert) | |
+/– | steuerliche Zu- und Abrechnungen: | |
Betriebsgrundstücke | ||
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften | ||
Latente Steuern auf unversteuerte Rücklagen | ||
Auslandsforderungen | ||
= | Zwischensumme | |
– | abzüglich Kürzung von zehn Prozent der Zwischensumme | |
= | Vermögensbetrag | |
Der Vermögenswert ermittelt sich in weiterer Folge durch eine Division des für jede Gesellschaft ermittelten Vermögensbetrages durch das jeweilige Stammkapital.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vermögenswert (V) = | Vermögensbetrag |
Nennkapital (N) |
.2.2. Berechnung des Ertragswertes
6/110j
Der Ertragswert wird beim Wiener Verfahren 1996 aus in die Zukunft projizierten Vergangenheitswerten abgeleitet; er ist nach dem Stichtagsprinzip zu beurteilen, wobei jedoch die bereits am Stichtag erkennbare Entwicklung einzubeziehen ist. Dabei werden in der Regel die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Stichtag herangezogen, aber auch Umstände berücksichtigt, die am Stichtag erkennbar waren und von offenkundigem Einfluss auf die nach dem Stichtag zu erwartende Ertragsentwicklung sind.
Berechnung des Ertragswertes:
Der Ausgangswert ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) aus drei Wirtschaftsjahren
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+/– | KöSt-relevante Zu- und Abschläge |
– | Sanierungsgewinne |
– | nach DBA in Österreich nicht zu besteuernde positive Einkünfte, vermindert um die nachgewiesenen, darauf entfallenden nicht abziehbaren ausländischen Steuern (zB bei Vorhandensein einer ausländischen Betriebsstätte) |
+ | nach DBA in Österreich nicht zu berücksichtigende negative Einkünfte |
– | Beteiligungserträge aus inländischen Gesellschaften |
– | Beteiligungserträge aus ausländischen Gesellschaften |
+/– | Sonstige Zu- und Abschläge |
= | Zwischensumme (Basis für rechnerische KöSt) |
+/– | nicht KöSt-relevante Zu- und Abrechnungen |
– | rechnerische Körperschaftsteuer (25 % der Zwischensumme bzw Mindest-KöSt) |
+ | nach DBA in Österreich nicht zu besteuernde positive Einkünfte, vermindert um die nachgewiesenen, darauf entfallenden nicht abziehbaren ausländischen Steuern |
– | nach DBA in Österreich nicht zu berücksichtigende negative Einkünfte |
– | auf ausländische Beteiligungen entfallende nicht abzugsfähige Personensteuern |
– | steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen |
+/– | Sonstige Zu- und Abschläge |
= | Adaptiertes Jahresergebnist |
.2.3. Ermittlung des gemeinen Wertes
6/110k
Der gemeine Wert errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel von Vermögens- und Ertragswert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemeiner Wert (G) = | Vermögenswert (V) + Ertragswert (E) |
2 |
Diese Formel entspricht dem „Normalfall“; es darf sich jedoch kein negativer Wert ergeben.
. Substanzwertverfahren
6/111
Der Substanzwert als Reproduktionswert ergibt sich grundsätzlich durch das Eigenkapital, welches sich nach Korrektur der Bilanzpositionen um stille Reserven bzw stille Lasten verändert. Der Reproduktionswert ist jener Betrag, den ein Dritter aufwenden müsste, wenn er das Unternehmen auf der „grünen Wiese“ wieder errichten würde. Der Substanzwert als Teilreproduktionswert betrachtet nur die materiellen S. 1152Positionen, während beim Vollreproduktionswert auch die immateriellen Vermögenswerte angesetzt werden. Demgegenüber ergibt sich der Substanzwert aus Liquidationswerten als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Deckung der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten sowie der mit der Liquidation verbundenen Steuerwirkungen.
Der Substanzwert aus Liquidationswerten bildet grundsätzlich die absolute Untergrenze für den Unternehmenswert.
Vorteile
Vergleichsweise unkomplizierte und auch für Nichtfachleute einfach nachvollziehbare Form der Unternehmens- bzw Geschäftsanteilsbewertung.
Klare Strukturen: Es besteht lediglich ein geringer Gestaltungsspielraum des Gutachters.
Die Substanzwertmethode ist bei der Bewertung von Unternehmen mit Verlusten hilfreich.
Nachteile
Das Substanzwertverfahren berücksichtigt als rückwärts gerichtete Berechnungsmethode nicht die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft.
Die Wertermittlung bezieht sich ausschließlich auf Vermögenswerte, ohne etwa auf Entwicklungspotenziale einzugehen.
Schwierigkeit der Beschaffung aktueller Marktpreise für die Bewertung der Vermögensgegenstände.
. Mittelwertverfahren
6/112
Das Mittelwertverfahren bildet den Unternehmenswert als arithmetisches Mittel aus Substanz- und Ertragswert; es wird wie das Wiener Verfahren vor allem für steuerliche Zwecke angewandt. Das Mittelwertverfahren mildert die Schwächen des Substanzwert- und des Ertragswertverfahrens; nachteilig ist allerdings die aufwendige Berechnung durch zwei Unternehmenswerte.
. Übergewinnverfahren
6/113
Der Übergewinn (Goodwill) ist der Überschuss der Zukunftsgewinne über die Substanzwertverzinsung zuzüglich eines Risikozuschlages; es handelt sich um eine UnterS. 1153art des Mittelwertverfahrens. Der Substanzwert wird beim Übergewinnverfahren als Reproduktionswert angesehen. An die Stelle des Ertragswertes tritt der Barwert der zukünftigen Übergewinne. Das sind jene Beträge, die über den normalerweise erwarteten Ertrag (auch in Form einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder Steigerung des Substanzwertes) hinausgehend erwirtschaftet werden können.
Das Übergewinnverfahren wird vor allem bei der Bewertung anlageintensiver Unternehmen mit einer geringen Eigenkapitalrendite angewendet. Bei ausschließlicher Anwendung der Ertragswertmethode besteht bei diesen Unternehmen die Gefahr, dass der Kaufpreis weit unter dem Substanzwert des Unternehmens liegt.
Vorteile
Mildert die Nachteile des Substanzwert- und des Ertragswertverfahrens.
Geeignetes Verfahren für die Bewertung anlageintensiver Unternehmen mit geringer Eigenkapitalrendite.
Nachteile
Aufwendige Berechnung infolge von zwei erforderlichen Unternehmenswerten.
Substanzwert als Basis ist nicht mehr state of the art.
. Multiplikatorverfahren
6/114
Bei den Multiplikatorverfahren erfolgt die Preisfindung aufgrund früherer Unternehmensveräußerungen, wobei die Verkaufspreise meist in eine Beziehung zu Ergebnissen (EBIT) und Umsätzen gesetzt werden. Diese Methoden können Anhaltspunkte für Plausibilitätsbeurteilungen der Bewertungsergebnisse bieten und sind vor allem bei kleineren Gesellschaften gebräuchlich, können jedoch vielfach eine Unternehmensbewertung nicht ersetzen.
S. 1154
6/114a
In der Praxis werden zwei verschiedene Arten von Multiplikatoren angewandt:
Enterprise-Value-Multiplikatoren ermitteln zunächst den Marktwert des Gesamtunternehmens. Nach Abzug des Marktwertes des Fremdkapitals ergibt sich der Marktwert des Eigenkapitals.
Equity-Value-Multiplikatoren führen unmittelbar zum Marktwert des Eigenkapitals.
6/114b
Das Umsatzmultiplikatorverfahren wird vorwiegend bei den freien Berufen, insbesondere bei Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten und Architekten, eingesetzt.
Vorteile
Schnelle und einfache Anwendbarkeit.
Auch für Nichtfachleute leicht nachzuvollziehen.
Klare Strukturen bei der Bewertung.
Nachteile
Keine Berücksichtigung der individuellen Situation und der strukturellen Unterschiede der zu bewertenden Unternehmen.
Schwierige Zuordnung zu einer bestimmten Branche.
Keine durchgängige Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen.
. Stammeinlage zuzüglich Verzinsung
6/115
Im Falle des Ausscheidens erhalten die Gesellschafter den Nominalwert ihres Geschäftsanteiles zuzüglich einer (beliebigen) kontokorrentmäßigen Verzinsung. Als Beginn der Verzinsung wird entweder der Zeitpunkt der Einlagenleistung vereinbart oder der Beginn des auf die Gründung (oder Einlagenleistung) folgenden Wirtschaftsjahres. Das Bewertungsverfahren wird zweckmäßigerweise dann vereinbart, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters bewusst nicht attraktiv gemacht werden soll, also etwa bei Familienunternehmen oder in den ersten Jahren nach Errichtung der Gesellschaft, wenn diese auf das Know-how aller mitarbeitenden Gesellschafter angewiesen ist.
„Ein ausscheidender Gesellschafter erhält als Abfindung die von ihm einbezahlte Stammeinlage zuzüglich einer kontokorrentmäßigen Verzinsung von [---] Prozent, beginnend ab [---].“
S. 1155. Buchwertklausel
6/116
Ausscheidende Gesellschafter können begünstigt werden, indem ihnen eine hohe Abfindung zuerkannt wird. Umgekehrt können die verbleibenden Gesellschafter durch einen niedrigen Abfindungswert („Buchwertklausel“), den der ausscheidende Gesellschafter erhält, bessergestellt werden. Beschränkungen bei der Höhe der Abfindung könnten aber wegen einer auffallenden Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein.
Eine Abfindungsregelung ist dann sittenwidrig, wenn sie den Abfindungsanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Insolvenzeröffnung oder Gläubigerkündigung bedingten Ausscheidens auf weniger als den Verkehrswert beschränkt, nicht aber für den Fall des sonstigen Ausschlusses aus wichtigem Grund.
Die Sittenwidrigkeit ist allerdings für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prüfen. Für Buchwertklauseln bedeutet das, dass sie aus diesem Grund nicht nichtig sein können. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht zwischen Buch- und tatsächlichem Unternehmenswert regelmäßig kein erhebliches Missverhältnis.
6/117
Die Grenzen der vertraglichen Abfindungsklausel liegen in der Sittenwidrigkeit und werden auch durch den Anlass des Ausscheidens mit beeinflusst.
Bei unbegründeter Kündigung des Gesellschaftsvertrages kann eine niedrigere Abfindung zulässig sein als etwa bei einer Abtretungspflicht an die übrigen Gesellschafter aus einem vom ausscheidenden Gesellschafter unverschuldet herbeigeführten wichtigen Grund.
S. 1156
6/118
Bei der Wahl der Berechnungsmethode besteht ein großer Spielraum. Anknüpfungspunkte können das buchmäßige Eigenkapital (allenfalls mit einem bestimmten Vervielfacher bewertet), die unversteuerten Rücklagen, der Ansatz oder Ausschluss eines Firmenwertes, Wiederbeschaffungswerte, der Ertragswert unter rechnerischer Berücksichtigung einer bestimmten Ertragswertmethode et cetera sein.
Das buchmäßige Eigenkapital wird in der Jahresbilanz auf der Passivseite ausgewiesen und setzt sich wie folgt zusammen (§ 224 Abs 3 A UGB):
Nennkapital (Grund-, Stammkapital)
Kapitalrücklagen
gebundene
nicht gebundene
Gewinnrücklagen
gesetzliche Rücklage
satzungsmäßige Rücklagen
andere Rücklagen (freie Rücklagen)
Bilanzgewinn (Bilanzverlust)
davon Gewinnvortrag (Verlustvortrag)
Die Bilanz der Glück & Fuchs GmbH zum stellt sich auf der Passivseite auszugsweise wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
A. | EIGENKAPITAL | |
I. | Stammkapital | 37.000,00 |
II. | Gewinnrücklagen | |
1. andere Rücklagen (freie Rücklagen) | 61.446,32 | |
III. | Bilanzgewinn | 186.915,14 |
davon Gewinnvortrag | 183.480,24 | |
285.361,46 | ||
B. | UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN | |
1. Bewertungsreserve aufgrund von Sonderabschreibungen | 11.892,68 | |
(297.254,14) |
S. 1157Der ausscheidende Gesellschafter Gustav Glück hat eine zur Gänze einbezahlte Stammeinlage im Nominalbetrag von 8.000 € übernommen; dies entspricht einer Beteiligungsquote von 21,62 %.
Variante 1
Die gesellschaftsvertragliche Regelung lautet wie folgt:
„Soweit zwischen dem veräußerungswilligen Gesellschafter und den übernehmenden Gesellschaftern innerhalb angemessener Frist keine Einigung über den Kaufpreis zustande kommt, ermittelt sich der Übernahmepreis bei Ausübung der vertraglichen Aufgriffsrechte auf Grundlage des anteiligen buchmäßigen Eigenkapitals zuzüglich unversteuerter Rücklagen; hierfür maßgeblich ist die letzte vor dem Übernahmezeitpunkt des Geschäftsanteils festgestellte Bilanz der Gesellschaft.“
Der Kaufpreis, den Gustav Glück von einem oder mehreren Mitgesellschafter(n) erhält, beträgt (297.254,14 × 21,62 %) 64.266,35 €.
Variante 2
Im Gesellschaftsvertrag wird ausschließlich auf das anteilige buchmäßige Eigenkapital abgestellt:
„Der Aufgriffspreis bestimmt sich nach dem Verhältnis des anteiligen buchmäßigen Eigenkapitals des betreffenden Geschäftsanteils zum gesamten buchmäßigen Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 224 Abs 3 Z I – IV UGB.“
Der Kaufpreis, den Gustav Glück von einem der mehreren Mitgesellschafter(n) erhält, beträgt (285.361,46 × 21,62 %) = 61.695,15 €.
Variante 3
Eine gewisse „Schwäche“ des Verfahrens besteht darin, dass eine künftige Ertragsentwicklung sowie stille Reserven in der für die Kaufpreisermittlung maßgeblichen Jahresbilanz nicht abgebildet sind. Dieser Nachteil könnte mit folgender gesellschaftsvertraglicher Regelung (zumindest zum Teil) kompensiert werden:
„Als Abgeltung für die stillen Reserven der Gesellschaft sowie einen allfälligen Firmenwert wird das anteilige buchmäßige Eigenkapital um 30 % erhöht.“
Der Kaufpreis beträgt sohin 61.695,15 + [30 % von 61.695,15 =] 18.508,54 = 80.203,69 €.
6/119
Der anteilige Firmenwert kann auch auf Grundlage des durchschnittlichen Cashflows ermittelt werden. Hierfür kann auf das (gesellschaftsvertragliche) Konzept zurückgegriffen werden, wie es dargestellt ist im nachfolgenden
Zum anteiligen buchmäßigen Eigenkapital wird der anteilige Firmenwert hinzugerechnet; dieser wird mit dem Dreifachen des durchschnittlichen Cashflows der letzten drei Jahre zuzüglich anteiliger Beteiligungen im Schätzungswege bestimmt. Dieser Cashflow ermittelt sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+ | Bilanzgewinn |
– | Bilanzverlust |
+ | Bildung von Rücklagen |
– | Auflösung von Rücklagen |
+ | Abschreibungen |
– | Zuschreibungen |
+ | Erhöhung von Rückstellungen |
– | Verringerung von Rückstellungen |
+ | Erhöhung von (sonstigen) Verbindlichkeiten |
– | Verringerung von (sonstigen) Verbindlichkeiten |
+/– | Bestandsveränderung Passive Rechnungsabgrenzung |
– | Erhöhung Umlaufvermögen ohne liquide Mittel |
+ | Verringerung Umlaufvermögen ohne liquide Mittel |
– | Erhöhung Aktive Rechnungsabgrenzung |
+ | Verringerung Aktive Rechnungsabgrenzung |
= | Cashflow aus der Betriebstätigkeit |
+ | Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens |
– | Investitionen in das Anlagevermögen |
= | Cashflow aus den Investitionsaktivitäten |
– | Verringerung kurzfristige Bankverbindlichkeiten |
+ | Erhöhung langfristige Bankverbindlichkeiten |
– | Verringerung langfristige Bankverbindlichkeiten |
– | Erhöhung Kassa |
+ | Verringerung Kassa |
– | Gewinnausschüttungen |
+ | Gesellschaftereinlagen |
= | Cashflow aus den Finanzierungsaktivitäten |
Zusammenfassung Cashflow | |
Betriebstätigkeit | |
Investitionsaktivitäten | |
Finanzierungsaktivitäten | |
Gesamt | |
Sie ist nicht ungerecht, weil die letzte Jahresbilanz (und somit die aktuelle wirtschaftliche Situation) Gradmesser für den Unternehmenswert ist.
Das anteilige buchmäßige Eigenkapital ist praktisch von jedem Gesellschafter eigenständig zu ermitteln.
Die Wertgröße des anteiligen buchmäßigen Eigenkapitals lässt wenig Raum für Streitigkeiten zwischen den an der Geschäftsanteilsübertragung Beteiligten.
6/120
Der Nachteil des buchmäßigen Eigenkapitals liegt darin, dass es sich beim zugrunde liegenden letzten Jahresabschluss naturgemäß um eine Stichtagsaufnahme handelt; künftige Erträge sind nicht enthalten.
Diese Bewertungsmethode ist insbesondere dann nicht sachgerecht, wenn etwa in den ersten drei Jahren (planmäßig) Anlaufverluste entstehen und ab dem vierten Jahr das gesellschaftliche Unternehmen kontinuierlich steigende Gewinne erwirtschaftet. Scheidet ein Gesellschafter im vierten Jahr aus, so wäre die vergleichsweise schlechte Bilanz des dritten vollen Geschäftsjahres zugrunde zu legen, woraus sich eine wesentliche Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters ergeben würde. Diesem objektiven Nachteil kann mit etwas Fantasie begegnet werden, indem als Abgeltung für die Ertragswertkomponente ein prozentueller Faktor der durchschnittlichen Erträge der letzten drei Jahre dem aus der Bilanz abgeleiteten buchmäßigen Eigenkapital hinzugerechnet wird.
Was ist, wenn ich mit dem Ergebnis der Unternehmensbewertung nicht zufrieden bin?
Das ist eigentlich der Normalzustand: Einem Verkäufer ist der (gutachterlich ermittelte) Wert regelmäßig zu niedrig, dem potenziellen Erwerber (viel) zu hoch. Dazu kommt, dass es einen wahren Unternehmenswert nach mathematisch-wissenschaftlichen Grundsätzen gar nicht geben kann, sondern nur einen objektivierten Wert. Und dieser Wert kann mit verhältnismäßig einfachen Mitteln auf seine Plausibilität geprüft werden.
S. 116011. Verpflichtung zur Firmenbuchanmeldung
6/121
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, jede Änderung im Stande der Gesellschafter unverzüglich unter Angabe von Name, Geburtsdatum bzw Firmenbuchnummer und der für Zustellungen maßgeblichen (Geschäfts-)Anschrift des betreffenden Gesellschafters zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1). Sobald der Übergang eines Geschäftsanteils der Gesellschaft nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl diese Tatsache unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden.
6/122
Der Geschäftsführer einer GmbH hat vor der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels die formelle und materielle Richtigkeit des Übertragungsaktes und seine Rechtswirksamkeit zu prüfen; ihm ist der Gesellschafterwechsel zumindest glaubhaft zu machen. Die Anmeldung einer Abtretung erfolgt durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl im Namen der Gesellschaft; diese hat daher Parteistellung.
6/123
Auch wenn die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch für sich nicht rechtsbegründend („konstitutiv“) wirkt, hat sie zwingend im Interesse des Geschäftsverkehrs, insbesondere der Gläubiger der Gesellschaft, zu erfolgen.
6/124
Die Anmeldung unterliegt nicht der freien Disposition des Geschäftsführers. Es besteht eine Anmeldeverpflichtung im öffentlichen Interesse, die gemäß § 24 FBG mit Zwangsstrafen durchzusetzen ist. Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG gilt im Firmenbuchverfahren der von Amts wegen vorzunehmende Untersuchungsgrundsatz. Das Firmenbuchgericht hat jede Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen; der Sachverhalt ist daher von Amts wegen vollständig zu erheben. Die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts beschränkt sich in der Regel auf eine Plausibilitätsprüfung. Der Abtretungsvertrag ist nicht vorzulegen. Die Erklärung, dass die Anmeldung einer eintragungspflichtigen Tatsache zurückgezogen werde, ist wirkungslos.
6/125
Eine Rechtsmittellegitimation im Firmenbuchverfahren kommt nur jenen Personen zu, deren geschützte Rechtsstellung durch die begehrte oder vom Gericht in S. 1161Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird.
Im Hinblick auf die in § 26 Abs 1 statuierte Anmeldeverpflichtung sind folgende Personen rechtsmittellegitimiert:
Die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft, da diese Adressatin der Verpflichtungen iZm § 26 ist;
der anmeldende Geschäftsführer im eigenen Namen;
ein Gesellschafter (,)
–für den Fall, dass seine firmenbuchrechtliche Gesellschafterstellung betroffen ist;
–wenn es um die Aussetzung des Verfahrens zu seiner Eintragung geht;
–im Verfahren zur amtswegigen Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit (§ 40 FBG);
–im Zusammenhang mit der richtigen betraglichen Höhe seiner geleisteten Stammeinlage;
die durch die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl handelnde GmbH, wenn der Sachverhalt eine Änderung im Gesellschafterstand betrifft;
Personen, die zu Unrecht im Firmenbuch eingetragen sind;
6/126
Nicht zur Vornahme von Rechtsmitteln berechtigt sind Geschäftsführer im eigenen Namen sowie die übrigen Gesellschafter, weil deren firmenbuchrechtliche Rechtssphäre nicht berührt wird.
Obwohl also Mitgesellschafter oder Geschäftsführer im eigenen Namen keine eigene Parteistellung haben, lohnt es sich für sie sehr wohl, wenn sie sich in ein Firmenbuchverfahren einmischen, soweit sie davon Kenntnis haben und auf Umstände hinweisen wollen, von denen das Firmenbuchgericht sonst keine Kenntnis erlangen würde.
Keine Rechtsmittelegitimation kommt zu einem
Gesellschafter
–gegen die Eintragung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels;
–gegen die Einleitung eines Nachtragsliquidationsverfahrens und Bestellung eines Nachtragsliquidators;
–im Verfahren auf Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses auf Auflösung der Gesellschaft, Abberufung der Geschäftsführer und Bestellung eines Liquidators;
–gegen die Eintragung eines Mitgesellschafters;
Geschäftsführer (,)
–der an der Firmenbuchanmeldung nicht mitgewirkt hat, da dessen firmenbuchrechtliche Stellung als Vertretungsorgan der Gesellschaft nicht tangiert wird;
–m eigenen Namen gegen die gerichtliche Bestellung eines Liquidators, weil diese ausschließlich die Rechtssphäre der GmbH betrifft.
Übertragung eines Teilgeschäftsanteils an einen Mitgesellschafter
Landesgericht Innsbruck
Firmenbuch
Maximilianstraße 4
6020 Innsbruck
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firmenbuchsache: | Glück & Fuchs GmbH |
Firmenbuchnummer: | FN 120262 a |
ANMELDUNG
von Veränderungen im Stande der Gesellschafter
Antragsteller
Friedrich Fuchs [---]
(als Geschäftsführer der Glück & Fuchs GmbH)
Sachverhalt
In dem vom Landesgericht Innsbruck geführten Firmenbuch ist unter FN 120262 a die Glück & Fuchs GmbH mit dem Sitz in Reutte eingetragen.
Die Gesellschafterin Gerda Glück [---] hat von ihrem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage im Nominalbetrag von 10.000 € entS. 1163spricht, einen Teil in Höhe von 5.000 € an den Mitgesellschafter Reinhard Reiter [---] abgetreten; dessen Stammeinlage erhöht sich auf 10.000 €. Rechtsgrundlage ist der vom öffentlichen Notar am [---] zu Geschäftszahl [---] beurkundete Kauf- und Abtretungsvertrag.
Antrag auf Eintragung
Das Landesgericht Innsbruck möge im Firmenbuch unter FN 120262 a bei der Glück & Fuchs GmbH mit dem Sitz in Reutte folgende Eintragungen vornehmen, wobei beantragte Löschungen seitlich mit dem Zeichen # gekennzeichnet sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGESELLSCHAFTER/IN | STAMMEINLAGE | HIERAUF GELEISTET |
B Gerda Glück, geb [---] | ||
# EUR 10.000 | ||
# EUR 10.000 | ||
EUR 5.000 | ||
EUR 5.000 | ||
C Reinhard Reiter, geb [---] | ||
# EUR 5.000 | ||
# EUR 5.000 | ||
EUR 10.000 | ||
EUR 10.000 | ||
[Ort, Datum]
[Nicht beglaubigte Unterfertigung durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl]
Geschäftsanteilsabtretung von mehreren Gesellschaftern
Landesgericht Innsbruck
Firmenbuch
Maximilianstraße 4
6020 Innsbruck
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firmenbuchsache: | Glück & Fuchs GmbH |
Firmenbuchnummer: | FN 120262 a |
ANMELDUNG
von Veränderungen im Stande der Gesellschafter
Antragsteller
Friedrich Fuchs [---]
(als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Glück & Fuchs GmbH)
Sachverhalt
In dem vom Landesgericht Innsbruck geführten Firmenbuch ist unter FN 120262 a die Glück & Fuchs GmbH mit dem Sitz in Reutte eingetragen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist mit 36.000 € vereinbart. Die Beteiligungsverhältnisse stelS. 1164len sich vor der gegenständlichen Anmeldung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGesellschafter | Übernommene Stammeinlage € | Hierauf geleistet € | Beteiligungsquote in % |
Friedrich Fuchs | 9.000 | 9.000 | 25 |
Leonhard Lechleitner | 9.000 | 9.000 | 25 |
Christian Claus | 9.000 | 9.000 | 25 |
Gerda Glück | 9.000 | 9.000 | 25 |
36.000 | 36.000 | 100 |
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom [---] hat der Gesellschafter Leonhard Lechleitner mit Zustimmung der Gesellschaft jeweils die Hälfte seines Geschäftsanteiles an den bisherigen Mitgesellschafter Christian Claus sowie an den neu eingetretenen Gesellschafter Hubert Heim abgetreten. Rechtsgrundlage ist der vom öffentlichen Notar [---] am [---] zu Geschäftszahl [---] beurkundete Kauf- und Abtretungsvertrag.
Die Gesellschafterin Gerda Glück [---] hat mit Zustimmung der Gesellschaft ihren Geschäftsanteil zur Gänze an Egon Engelhart [---] abgetreten, welcher somit neu in die Glück & Fuchs GmbH eingetreten ist. Rechtsgrundlage ist der vom öffentlichen Notar [---] am [---] zu Geschäftszahl [---] beurkundete Kauf- und Abtretungsvertrag.
Die Zustellanschrift der neuen Gesellschafter lautet wie folgt:
Hubert Heim [---]
Egon Engelhart [---]
Antrag auf Eintragung
Das Landesgericht Innsbruck möge im Firmenbuch unter FN 120262 a bei der Glück & Fuchs GmbH mit dem Sitz in Reutte folgende Eintragungen vornehmen, wobei beantragte Löschungen seitlich mit dem Zeichen # gekennzeichnet sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGESELLSCHAFTER/IN | STAMMEINLAGE | HIERAUF GELEISTET |
B # Leonhard Lechleitner, geb [---] | ||
# EUR 9.000 | ||
# EUR 9.000 | ||
Funktion gelöscht | ||
C Christian Claus geb [---] | ||
# EUR 9.000 | ||
# EUR 9.000 | ||
EUR 13.500 | ||
EUR 13.500 | ||
D # Gerda Glück, geb [---] | ||
# EUR 9.000 | ||
# EUR 9.000 | ||
Funktion gelöscht | ||
E # Egon Engelhart, geb [---] | ||
EUR 9.000 | ||
EUR 9.000 | ||
S. 1165F Hubert Heim, geb [---] | ||
EUR 8.750 | ||
EUR 8.750 | ||
---- PERSONEN ‑--------------------------------------------------------------------------------------
# [Adresse]
# [Adresse]
Egon Engelhart, geb [---]
[Adresse]
Hubert Heim, geb [---]
[Adresse]
[Ort, Datum]
[Nicht beglaubigte Unterfertigung durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl]
Übergang eines Geschäftsanteils im Erbwege – Die Stammeinlage ist zur Hälfte einbezahlt
Landesgericht Innsbruck
Firmenbuch
Maximilianstraße 4
6020 Innsbruck
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firmenbuchsache: | Glück & Fuchs GmbH |
Firmenbuchnummer: | FN 120262 a |
ANMELDUNG
von Veränderungen im Stande der Gesellschafter
Antragsteller
Friedrich Fuchs [---]
Leonhard Lechleitner [---]
(als Geschäftsführer der Glück & Fuchs GmbH)
Sachverhalt
In dem vom Landesgericht Innsbruck geführten Firmenbuch ist unter FN 120262 a die Glück & Fuchs GmbH mit dem Sitz in Reutte eingetragen.
Die Gesellschafterin Gerda Glück ist am [---] verstorben. Mit Beschluss und Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Reutte vom [---] zu Geschäftszahl [---] wurde ihr Nachlass den beiden Erben Paula Pöll [---] und Magda Maierhofer [---] je zur Hälfte eingeantwortet. Der Geschäftsanteil der Verstorbenen ist daher zu jeweils der Hälfte auf die beiden Erben übergegangen.
Antrag auf Eintragung
Das Landesgericht Innsbruck möge im Firmenbuch unter FN 120262 a bei der Glück & Fuchs GmbH mit dem Sitz in Reutte folgende Eintragungen vornehS. 1166men, wobei beantragte Löschungen seitlich mit dem Zeichen # gekennzeichnet sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGESELLSCHAFTER/IN | STAMMEINLAGE | HIERAUF GELEISTET |
C # Gerda Glück, geb [---] | ||
# EUR 9.000 | ||
# EUR 4.500 | ||
Funktion gelöscht | ||
D # Paula Pöll, geb [---] | ||
EUR 4.500 | ||
EUR 2.250 | ||
E Magda Maierhofer, geb [---] | ||
EUR 4.500 | ||
EUR 2.250 |
---- PERSONEN ‑--------------------------------------------------------------------------------------
# Gerda Glück, geb [---]
# [Adresse]
Paula Pöll, geb [---]
[Adresse]
Magda Maierhofer, geb [---]
[Adresse]
[Ort, Datum]
[Nicht beglaubigte Unterfertigung durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl]