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ASoK 2, Februar 2016, Seite 76

Sonderregelung des DBA-Deutschland für Arbeitskräfteüberlassungen

EAS 3368 vom , SWI 2015, 568.

Das BMF weist in dieser EAS-Auskunft einerseits darauf hin, dass nunmehr auch die österreichische Finanzverwaltung die DBA-Sonderregelung für Arbeitskräfteüberlassungen (nach Art 15 Abs 3 DBA ist bei Arbeitskräfteüberlassungen der Aspekt der Arbeitgebereigenschaft auszublenden, womit es nur auf die Überschreitung der 183-Tagefrist ankommt) nur bei gewerblichen Überlassungen anwendet. Andererseits kommt die Sonderregelung auch dann zum Tragen, wenn es sich beim Beschäftiger um ein österreichisches Unternehmen handelt, das die überlassenen Arbeitskräfte auf einer von diesem Unternehmen gehaltenen deutschen Betriebsstätte einsetzt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BMF-010221/0362-VI/8/2014, zu den Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen ausführt, dass sich die Sondervorschrift des Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland „nur auf die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes bezieht, nicht hingegen auf konzerninterne Personalüberlassungen. ... Im Fall der konzerninternen Personalgestellung gilt die durch das VwGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage“ (das ...

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