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ASoK 2, Februar 2016, Seite 75

Senkung von Lohnnebenkosten

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab dem Jahr 2016 festgesetzt wird (IESG-Zuschlagsverordnung), BGBl II 2015/375; Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird, BGBl II 2015/444; Art 7 Z 4 bis 6 S. 76 und Art 9 Z 3 und 4 des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl I 2015/144.

Mit kommt es zu einer Herabsetzung des IESG-Zuschlags um 0,10 Prozentpunkte auf nunmehr 0,35 % (statt bislang 0,45 %). Darüber hinaus wird der durch Verordnung festzulegende Beitrag nach dem NSchG, der seit 2013 3,7 % beträgt, mit Stichtag auf 3,4 % gesenkt.

Im Budgetbegleitgesetz 2016 ist schließlich eine Reduktion des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds, der derzeit 4,5 % der Bruttobezüge ausmacht, vorgesehen. Im Kalenderjahr 2017 beträgt der Beitrag demnach 4,1 % und ab dem Kalenderjahr 2018 3,9 % der Beitragsgrundlage.

Im Budgetbegleitgesetz 2016 ist außerdem ein Ausbau des Bonus-Malus-Systems vorgesehen:

Zu diesem Zweck muss das Sozialministerium zum ermitteln und bis spätestens...

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