Praxishandbuch Gesellschaftsvertrag
2. Aufl. 2021
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S. 253VII. Der Verein
1. Allgemeine Beschreibung der Gesellschaftsform
In diesem Kapitel werden Vereine iSd VerG behandelt. § 1 Abs 1 VerG definiert das Wesen des Vereins. Demnach ist ein Verein ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Ein Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
Als Eckpfeiler des Vereins sind insbesondere (i) die Rechtsfähigkeit, (ii) der ideelle Zweck und (iii) die Autonomie zu nennen.
Rechtsfähigkeit
§ 1 Abs 1 letzter Satz VerG legt fest, dass der Verein unbeschränkt rechtsfähig ist. Damit einhergehend kann der Verein beispielsweise geklagt werden bzw selbst klagen (Prozessfähigkeit), insolvent werden (Insolvenzfähigkeit) oder aber auch strafrechtlich belangt werden (§ 1 Abs 2 VBVG). Die Rechtsfähigkeit des Vereins bringt es auch mit sich, dass der Verein selbst Eigentümer von Vermögen ist und nicht die Mitglieder.
Ideeller Zweck
Gemäß § 1 Abs 1 VerG haben Vereine einen ideellen Zweck zu verfolgen. § 1 Abs 2 VerG legt daher fest, dass der Verein nicht auf Gewinn gerichtet sein darf. Im Umkehrschluss gilt da...