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ASoK 2, Februar 2016, Seite 61

Welcher Kollektivvertrag ist bei Tankstellen anzuwenden?

Zum Geltungsbereich des neue Kollektivvertrages für die Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen

Michael F. M. Effenberg

Mit ist der neue Kollektivvertrag für die Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen in Kraft getreten. Dieser Kollektivvertrag kann als fortschrittlich angesehen werden, er vermeidet es aber nicht, die Grundregeln der Anwendbarkeit von Kollektivverträgen zu beachten.

1. Kollektivvertragsangehörigkeit

Kollektivvertragsangehörige sind, sofern der Kollektivvertrag selbst nichts anderes bestimmt, jene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder dies später werden (vgl § 8 ArbVG). Das heißt: Jener Kollektivvertrag ist anzuwenden, der für das jeweilige Gewerbe, dem der Unternehmer angehört, abgeschlossen wurde.

2. Fachlicher Geltungsbereich des Kollektivvertrages

Von einem „Mischbetrieb“ spricht man, wenn der mehrfach kollektivvertraglich zugehörige Arbeitgeber keine organisatorische Trennung der einzelnen Abteilungen hat. In diesem Fall ist gemäß § 9 Abs 3 ArbVG jener Kollektivvertrag anzuwenden, der für den Betriebsbereich gilt, der die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Per Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, welcher Betriebsteil maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

Das bedeute...

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