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ASoK 11, November 2018, Seite 438

Schikaneverbot bei der Kündigung von gewährten Sonderkonditionen

1. Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die – gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) – Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten entnehmen kann, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mussten, nicht aber das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens aufseiten des Arbeitgebers. Grundsätzlich kann eine Arbeitgeberleistung, die als Betriebsübung in den Arbeitsvertrag Eingang gefunden hat, an Voraussetzungen gebunden sein, bei deren Wegfall auch die Einstellung der Leistung möglich wird.

2. Nach der Rechtsprechung kann eine betriebliche Übung vom Dienstgeber im Allgemeinen nicht einseitig widerrufen werden. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um den Widerruf der betrieblichen Übung als solcher, Mitarbeitern Sonderkonditionen zu gewähren, sondern ausschließlich um die Aufkündigung ...

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