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SWK 1, 1. Jänner 2011, Seite R 4

Lustbarkeitsabgabe Stmk.

Nach § 4 Abs. 5 Z 3 Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 ist die Lustbarkeitsabgabe mit einem Pauschalbetrag von 700 Euro für das Halten von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen darstellen, vorzuschreiben. Ein Spiel, bei dem es etwa um den Abschuss möglichst vieler "feindlicher Aliens" geht, ist als aggressiv im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 3 Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 einzustufen. - (§ 4 Abs. 5 Z 3 Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz 2003), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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