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Steuerberatungskosten und Betriebsausgabenpauschale
Soweit Steuerberatungskosten dem Zweck dienen, im Zusammenhang mit dem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen, werden sie nicht im Interesse des Betriebes getätigt; sie sind daher als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen, die die Umsatzsteuer betreffen, sind durch das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 abgegolten und daher nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen ().