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Finanzstrafverfahren: Pflichtverteidiger
• Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ist auf ein Finanzvergehen im Sinne des FinStrG anwendbar. Dieser Bestimmung zufolge hat jeder Angeklagte das Recht, "falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist". Als Gründe, welche die Beigabe einer unentgeltlichen Verteidigung im "Interesse der Rechtspflege" erforderlich machen, kommen neben in der Person des Beschuldigten liegenden Gründen auch mit der Tat verknüpfte und mit dem Verfahren verbundene in Betracht. Neben der Höhe der angedrohten Strafe können insbesondere die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Komplexität der Materie die Beiziehung eines Verteidigers notwendig machen. - (§ 77 Abs. 3 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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