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KommSt: Personalgestellung
• Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Stellt die WK OÖ einem ausgegliederten Rechtsträger (GmbH) einen Teil ihrer Dienstnehmer mittels Personalleasings entgeltlich zur Verfügung, kann diese Personalgestellung als Betrieb gewerblicher Art gewertet werden. - (§ 3 Abs. 3 KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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