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Kriegsopferabgabegesetz Vlbg.
• Die Verwendung des Begriffes "Zirkusveranstaltungen" in § 1 Abs. 2 lit. c Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz legt nahe, dass es sich dabei nicht um beliebige Auftritte von Artisten (worunter auch Zauberkünstler verstanden werden könnten), sondern nur um solche handelt, welche im Rahmen eines Zirkus stattfinden. - (§ 1 Abs. 2 lit. c Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz), (Abweisung)
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