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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite R 31

Kriegsopferabgabegesetz Vlbg.

Die Verwendung des Begriffes "Zirkusveranstaltungen" in § 1 Abs. 2 lit. c Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz legt nahe, dass es sich dabei nicht um beliebige Auftritte von Artisten (worunter auch Zauberkünstler verstanden werden könnten), sondern nur um solche handelt, welche im Rahmen eines Zirkus stattfinden. - (§ 1 Abs. 2 lit. c Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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