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Anzahl der Pendlerpauschalen bei mehreren Dienstverhältnissen
Mehrere Pauschalen nur bei zusätzlichen Wegstrecken
Der VwGH war mit der Frage befasst, ob bei mehreren Dienstverhältnissen an in verschiedenen Orten gelegenen Arbeitsstätten, die jeweils vom gleichen Ausgangspunkt aus angetreten würden, auch mehrere Pendlerpauschalen zum Ansatz gelangen könnten, und hat diese verneint.
1. Rechtslage
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Diese sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (lit. a). Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels S. S 702zumutbar, werden zusätzliche Pauschbeträge berücksichtigt (lit. b, "kleines Pendlerpauschale"). Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b höhere Pauschbeträge berücksichtigt (lit. c, "großes Pendlerpauschale"). Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und ...