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Artikel 11 - Änderung des Glücksspielgesetzes
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 12a Abs. 4 wird als erster Satz eingefügt:
"Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen."
EB: Wie bereits bei Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 GSpG, soll auch für Video Lotterie Terminals (VLT) eine ausdrückliche technische Verordnungsermächtigung für bau- und spieltechnische Regelungen ergänzt werden, um insbesondere die im GSpG bereits verpflichtend vorgesehene elektronische Anbindung der VLTs an ein behördliches Datenrechenzentrum zu unterstützen.
2. § 58 Abs. 3 lautet:
"(3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 v. H. der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet."
EB: Mit der Änderung soll ei...