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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite T 118

Artikel 10 - Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. b lautet:

"b) der Verspätungszuschlag, die Berufungszinsen und die Anspruchszinsen,"

EB: Die ausdrückliche Nennung der Berufungszinsen (§ 205a BAO) in § 3 Abs. 2 lit. b BAO dient der Klarstellung.

2. In § 201 Abs. 3 entfällt in Z 1 das Wort "oder", in Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, und es wird folgende Z 3 angefügt:

"3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden."

EB: Die Ergänzung des § 201 Abs. 3 BAO berücksichtigt, dass auch Selbstbemessungsabgaben von Grundlagenbescheiden abgeleitet sein können. Dies betrifft etwa gemäß § 13 GrEStG 1987 selbst berechnete Grunderwerbsteuer, wenn die diesbezügliche Bemessungsgrundlage der Einheitswert (bzw. ein Vielfaches des Einheitswerts) ist. Die neue Z 3 ermöglicht eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wenn nach erfolgter Selbstberechnung der maßgebliche Einheitswertbescheid erlassen, abgeändert oder aufgehoben wird.

3. Nach § 205 werden folgende § 205a und § 205b eingefügt:

"§ 205a. (1) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unm...

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