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ASoK 3, März 2023, Seite 109

Geringfügig Beschäftigte vs Vollversicherte: Zusammenrechnung der Entgelte aus Beschäftigungsverhältnissen betrifft auch die Urlaubsersatzleistung

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Nach § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Hinsichtlich der Entgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen müssen daher Vollversicherte, also Personen, bei den die Summe der Entgelte aus deren Dienstverhältnissen im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, einen Pauschalbeitrag für die Kranken- und Pensionsversicherung von 14,12 % nachzahlen (§ 53a Abs 3 ASVG).

Der VwGH hat dazu jetzt entschieden, dass bei der angeführten Summe der Entgelte aus den Beschäftigungsverhältnissen – entgegen der bisherigen Auffassung der Verwaltungspraxis – auch Urlaubsersatzleistungen (die gemäß § 11 Abs 2 ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führen) zu berücksichtigen sind. Urlaubsersatzleistungen stellen daher Entgelte dar, die im Zuge der Zusammenrechnung aus den Beschäftigungsverhältnissen die Vollversicherung begründen bzw dem angeführten Pauschalbeitrag für Entgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen unterliegen können.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Ste...
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