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Artikel 6 - Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 3 Z 19 lautet:
"19. § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes entrichtet werden, wenn die Übertragung der Leistungszusage nach dem erfolgte. Bei der Übertragung einer Leistungszusage vor dem sind § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden."
EB: Gemäß § 48 Pensionskassengesetz können direkte Leistungszusagen vom Arbeitgeber auf Pensionskassen übertragen werden. Dabei hat die Überweisung des Deckungserfordernisses binnen längstens zehn Jahren und mindestens jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen. Durch die vorgesehene Änderung soll gewährleistet sein, dass auch Überweisungen des Deckungserfordernisses (inklusive Rechnungszins...