zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 15. Juni 2011, Seite T 116

Artikel 6 - Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 3 Z 19 lautet:

"19. § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes entrichtet werden, wenn die Übertragung der Leistungszusage nach dem erfolgte. Bei der Übertragung einer Leistungszusage vor dem sind § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden."

EB: Gemäß § 48 Pensionskassengesetz können direkte Leistungszusagen vom Arbeitgeber auf Pensionskassen übertragen werden. Dabei hat die Überweisung des Deckungserfordernisses binnen längstens zehn Jahren und mindestens jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen. Durch die vorgesehene Änderung soll gewährleistet sein, dass auch Überweisungen des Deckungserfordernisses (inklusive Rechnungszins...

Daten werden geladen...