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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite T 112

Artikel 4 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 9 entfällt.

EB: Aus § 29 Abs. 7 UStG 1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 56/2002 folgt, dass die in § 4 Abs. 9 UStG 1994 enthaltene Sonderregelung betreffend die Ermittlung eines Durchschnittsbeförderungsentgelts bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf Umsätze, die nach dem liegen, nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig sind § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 UStG 1994 zu streichen.

2. In § 18 Abs. 9 tritt an die Stelle des Verweises "§ 18 Abs. 2 Z 4 und 5" der Verweis "§ 18 Abs. 2 Z 5 und 6".

EB: Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

3. In § 19 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

"Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

- der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und

- der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a...

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