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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite T 80

Artikel 1 - Änderung des Flugabgabegesetzes

Änderung des Flugabgabegesetzes

Das Flugabgabegesetz, BGBl. Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgende Z 7 angefügt:

"7. Der Abflug von Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2.000 Kilogramm."

EB: Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen verfügen nur über eine geringe Sitzplatzanzahl. Das zu erwartende Abgabenaufkommen ist daher im Vergleich zum Verwaltungsaufwand als gering anzusehen. Kleine, leichte Flugzeuge tragen auch in einem geringeren Ausmaß zur Emission klimaschädlicher Stoffe bei. Daher sollen Abflüge mit diesen Flugzeugen rückwirkend ab Inkrafttreten des Flugabgabegesetzes aus der Flugabgabepflicht ausgenommen werden.

2. In § 8 Abs. 1 und 4 und § 9 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge "nach dem " die Wortfolge samt Satzzeichen ", durch den eine Abgabenschuld entsteht,".

S. T 81EB: Die Beauftragung und Mitteilung eines Fiskalvertreters sowie die Registrierung des Luftfahrzeughalters beim Finanzamt soll nur dann verpflichtend sein, wenn durch den Abflug eine Abgabenschuld ausgelöst wird. Daher soll z. B. ein Halter eines Flugzeugs mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen nicht zur Beauftragung eine...

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