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Wirtschaftsgut: Einlage
• Einlagen aus der Gesellschaftersphäre in Kapitalgesellschaften werden durch § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 sowie § 8 Abs. 1 KStG 1988 und nicht durch § 4 Abs. 1 EStG 1988 geregelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0192). § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 stellt auf den (objektiven) gemeinen Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ab. § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 normiert, dass die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch gilt. Die Anwendung des Tauschgrundsatzes hat zur Folge, dass beim Einbringenden Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Vermögens anzusetzen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0250) und bei der erwerbenden Gesellschaft Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Wertes vorliegen. - (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988), (Abweisung)
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