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Abgabenschulden: Stundung
• Voraussetzung für die Stundung von Abgabenschuldigkeiten ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über ein derartiges Ansuchen hinsichtlich der darin genannten Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist. - (§ 212a BAO), (Abweisung)
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