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Liebhaberei: Beurteilung
• Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 LVO, BGBl. Nr. 322/1990, und LVO, BGBl. Nr. 33/1993, ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z. B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen (Z 1), oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (Z 2). Dass sich ein Appartement nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, unterliegt keinem Zweifel. Das trifft in gleicher Weise für das auf Betriebsbestehensdauer eingeräumte Nutzungsrecht an einem Appartement zu. - (§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO, BGBl. Nr. 322/1990), (Abweisung)
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