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Geschäftsführung als Liebhaberei
Geschäftsführung als Liebhaberei (§ 2 EStG)
Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin einer GmbH und stellte dafür kein Entgelt in Rechnung. Aufgrund der Unentgeltlichkeit liegt keine Einkunftsquelle vor, und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (wie Reisekosten, PC und Büromaterial) können einkommensteuerlich nicht berücksichtigt werden ().