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VfGH: Arbeitslosenversicherungsgesetz
• Die Wortfolge ", wenn das letzte Dienstverhältnis 1. durch Kündigung des Dienstgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch Lösung während der Probezeit oder 4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf beendet wurde" in § 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz i. d. F. BGBl. I Nr. 102/2005 wird wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aufgehoben. Der VfGH bleibt bei seiner Annahme, dass die Regelung nicht nach dem Verschulden des Arbeitsnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert, insbesondere den Fall einer unverschuldeten Entlassung, aber etwa auch den Fall einer auf Initiative des Dienstgebers erfolgenden einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt lässt und daher unsachlich ist. - (§ 22 Abs. 1 AlVG), (Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen)
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